(1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) oder K (Anlage 1b AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2Zum 1. Januar 2011 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
Protokollerklärung zu Abs. 1:
Die individuelle Zwischenstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen nach dem 30. September 2010 um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.
(2) 1Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2011 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3 1. Alt., § 9 Abs. 3 Buchst. a oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Entgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Entgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I entsprechend. 3Werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vor dem 1. Januar 2011 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im Dezember 2008 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.
(3) 1Ist bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Berufsgruppeneinteilung K (Anlage 1b AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) das Vergleichsentgelt niedriger als das Entgelt der Stufe 3, entspricht es aber mindestens dem Mittelwert aus den Beträgen der Stufen 2 und 3 und ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter am Stichtag mindestens drei Jahre in einem Arbeitsverhältnis bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, wird sie/er abweichend von Absatz 1 bereits zum 1. Januar 2009 in die Stufe 3 übergeleitet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.
(4) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Das Entgelt aus der individuellen Endstufe gilt als Tabellenentgelt im Sinne des § 15 Teil 2 AVR-Wü/I. 3Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe werden die Beschäftigten entsprechend § 17 Abs. 4 Teil 2 AVR-Wü/I der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. 4Beträgt das Tabellenentgelt nach Satz 3 weniger als die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent der Endstufe der höheren Entgeltgruppe, wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in der höheren Entgeltgruppe erneut einer individuellen Endstufe zugeordnet. 5Das Entgelt der neuen individuellen Endstufe wird dabei festgesetzt auf die Summe aus dem Entgelt der bisherigen individuellen Endstufe und 2 Prozent des Tabellenentgelts der Endstufe der höheren Entgeltgruppe. 6Der Betrag der individuellen Endstufe verändert sich um denselben Prozentsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.
Protokollerklärung zu Absatz 4 Satz 6:
Die Beträge der individuellen Endstufen erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00 Euro.
(5) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Entgelt der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch –. 3Abweichend von Satz 1 werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2008 im Vergütungsgruppenplan Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe Vb mit Aufstieg nach IVb und IVa abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.
(6) 1Für unter § 51 Abs. 1 bis 5 Teil 3.3 AVR-Wü/I fallende Ärztinnen und Ärzte gelten die Absätze 1 bis 5, soweit nicht im Folgenden etwas Abweichendes geregelt ist. 2Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die in der Entgeltgruppe 14 einer individuellen Zwischenstufe zwischen Stufe 1 und Stufe 2 zugeordnet werden, steigen nach einem Jahr in die Stufe 2 auf. 3Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung, die in der Entgeltgruppe 14 einer individuellen Zwischenstufe zwischen Stufe 2 und Stufe 3 zugeordnet werden, steigen mit der Facharztanerkennung in die Stufe 3 auf. 4Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 31. Dezember 2008 steigen zum 1. Januar 2009 in die Stufe 3 auf, wenn sie in eine individuelle Zwischenstufe unterhalb der Stufe 3 übergeleitet worden sind. 5Ärztinnen und Ärzte mit Facharztanerkennung am 31. Dezember 2008, die in eine individuelle Zwischenstufe oberhalb der Stufe 3 übergeleitet worden sind, steigen in die nächsthöhere Stufe nach den Regelungen des § 51 Teil 3.3 AVR-Wü/I auf, frühestens zum 1. Januar 2010. 6Die weiteren Stufenaufstiege richten sich jeweils nach dem § 51 Teil 3.3 AVR-Wü/I. 7Zeiten als Fachärztin oder Facharzt mit entsprechender Tätigkeit bei anderen Arbeitgebern werden abweichend von § 51 Teil 3.3 AVR-Wü/I i. V. m. § 16 Abs. 3 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I auf den weiteren Stufenverlauf angerechnet.
Protokollerklärung zu Abs. 6:
1Die Überleitungsregelungen für Ärztinnen und Ärzte folgen den Regelungen in § 51 Teil 3.3 AVR-Wü/I, wonach Ärztinnen und Ärzte bis zur Facharztanerkennung und der Übertragung entsprechender Tätigkeiten in der Stufe 2 verbleiben. 2Übergeleitete Ärztinnen und Ärzte ohne Facharztanerkennung und mit einem Vergleichsentgelt oberhalb der Stufe 2 verbleiben in ihrer individuellen Zwischenstufe bis zur Facharztanerkennung und der Übertragung entsprechender Tätigkeiten.
(7) 1Die Funktionszulagen gemäß § 51 Abs. 2 bis 5 Teil 3.3 AVR-Wü/I stehen bei Erfüllung der Voraussetzungen auch übergeleiteten Ärztinnen und Ärzten zu und werden zusätzlich zu dem jeweiligen Vergleichsentgelt bzw. zum jeweiligen Tabellenentgelt gezahlt. 2Der Zahlbetrag aus Vergleichsentgelt und Funktionszulage ist auf die Summe aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der jeweiligen Zulage nach § 51 Abs. 2 bis 5 Teil 3.3 AVR-Wü/I begrenzt. 3Übersteigt das Vergleichsentgelt die Summe aus dem Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 Stufe 6 und der jeweiligen Zulage nach § 51 Abs. 2 bis 5 Teil 3.3 AVR-Wü/I, werden auf den Differenzbetrag zukünftige allgemeine Entgelterhöhungen jeweils zur Hälfte angerechnet.
Protokollerklärung zu §§ 4 und 6:
Für die Überleitung in die Entgeltgruppe 8a zum 1. Januar 2009 gemäß Anlage 4 gilt für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- der Vergütungsgruppe Kr 5 vier Jahre, Kr 5a zwei Jahre Kr 6
- der Vergütungsgruppe 5a drei Jahre Kr 6
- der Vergütungsgruppe Kr 5a fünf Jahre Kr 6
- der Vergütungsgruppe Kr 5 sechs Jahre Kr 6
mit Ortszuschlag der Stufe 2 folgendes:
- Zunächst erfolgt die Überleitung nach den allgemeinen Grundsätzen.
- Die Verweildauer in Stufe 3 wird von drei Jahren auf zwei Jahre verkürzt.
- Der Tabellenwert der Stufe 4 wird nach der Überleitung um 100 Euro erhöht.