Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantinnen/Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei dem Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen/Praktikanten Beschäftigten gelten; § 44 Abs. 1 Satz 3 BT-K bleibt unberührt.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 7 Halbs. 2:
An die Stelle des § 44 Abs. 1 Satz 3 BT-K tritt § 44 Abs. 1 Satz 3 Teil 3.2 AVR-Wü/I.