(1) 1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b
bis 29. Februar 2024 | ab 1. März 2024 | |
im ersten Ausbildungsjahr | 1.190,69 Euro | 1.340,69 Euro |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1.252,07 Euro | 1.402,07 Euro |
im dritten Ausbildungsjahr | 1.353,38 Euro | 1.503,38 Euro. |
Ergänzend zu § 8 Abs. 1 wird bestimmt:
Das monatliche Ausbildungsentgelt für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe beträgt
bis 29. Februar 2024 | ab 1. März 2024 |
1.114,91 Euro | 1.264,91 Euro |
(2) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c
bis 29. Februar 2024 | ab 1. März 2024 | |
im ersten Ausbildungsjahr | 1.065,24 Euro | 1.215,24 Euro |
im zweiten Ausbildungsjahr | 1.125,30 Euro | 1.275,30 Euro |
im dritten Ausbildungsjahr | 1.222,03 Euro | 1.372,03 Euro. |
(3) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.
(4) Ist wegen des Besuchs einer weiterführenden oder einer berufsbildenden Schule oder wegen einer Berufsausbildung in einer sonstigen Einrichtung die Ausbildungszeit verkürzt, gilt für die Höhe des Ausbildungsentgelts der Zeitraum, um den die Ausbildungszeit verkürzt wird, als abgeleistete Ausbildungszeit.