§ 8 Ausbildungsentgelt

(1) 1Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Abs. 1 Buchst. b

bis
31. März 2021
ab
 1. April 2021
ab
1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr1.140,69 Euro 1.165,69 Euro1.190,69 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr1.202,07 Euro 1.227,07 Euro1.252,07 Euro
im dritten Ausbildungsjahr1.303,38 Euro 1.328,38 Euro1.353,38 Euro.

Ergänzend zu § 8 Abs. 1 wird bestimmt:

Das monatliche Ausbildungsentgelt für Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe beträgt

bis 31. März 2021ab 1. April 2021ab 1. April 2022
1.064,91 Euro1.089,91 Euro1.114,91 Euro.

(2) Das monatliche Ausbildungsentgelt beträgt für Auszubildende nach § 1 Abs. 1 Buchst. c

bis
31. März 2021
ab
 1. April 2021
ab
1. April 2022
im ersten Ausbildungsjahr1.015,24 Euro 1.040,24 Euro1.065,24 Euro
im zweiten Ausbildungsjahr1.075,30 Euro 1.100,30 Euro1.125,30 Euro
im dritten Ausbildungsjahr1.172,03 Euro 1.197,03 Euro1.222,03 Euro.

(3) Das Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Ausbildenden gezahlte Entgelt.