(1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitet werden und die am 1. Januar 2009 bei Fortgeltung der bisherigen Regelungen die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe der AVR-Württemberg – Erstes Buch – eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIII AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Vergütungsgruppe VIb AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe Vc AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung übergeleitet worden sind. 3Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. 5Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Januar 2011 gilt – gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 – § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.
(2) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitet werden, die am 1. Januar 2009 bei Fortgeltung der bisherigen Regelungen die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. Februar 2009 und dem 31. Dezember 2010 höhergruppiert wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
3Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. 5§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt.
Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 2:
Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.
Niederschriftserklärung zu § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2:
Eine Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung bzw. eine Besitzstandszulage zu verhindern, ist nicht zulässig.
Absatz 3 in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung:
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die bei Fortgeltung der bisherigen Regelungen bis spätestens zum 31. Dezember 2010 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären; dies gilt unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist.
Absatz 3 in der ab 1. Januar 2011 geltenden Fassung:
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 auf schriftlichen Antrag entsprechend für übergeleitete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung A (Anlage 1a AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung), die bei Fortgeltung der bisherigen Regelungen bis spätestens zum 31. Dezember 2016 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, unabhängig davon, ob die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag erfüllt ist. 2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2011 und dem 31. Dezember 2016 bei Fortgeltung der bisherigen Regelungen höhergruppiert worden wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- oder Endstufe, die sich aus der Summe des bisherigen Tabellenentgelts und dem nach Absatz 2 ermittelten Höhergruppierungsgewinn nach bisherigem Recht ergibt; die Stufenlaufzeit bleibt davon unberührt. 3Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit individueller Endstufe erhöht sich in diesen Fällen ihre individuelle Endstufe um den nach bisherigem Recht ermittelten Höhergruppierungsgewinn. 4§ 6 Absatz 4 Satz 6 gilt entsprechend.
Protokollerklärung zu Abs. 3:
Die Beträge der individuellen Zwischenstufe verändern sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von den Tarifvertragsparteien für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Prozentsatz; sie erhöhen sich ab dem 1. März 2024 um 200,00 Euro und anschließend um 5,5 Prozent, mindestens aber um 340,00.
(4) Die Absätze 1 bis 3 finden auf unter § 51 Abs. 1 bis 5 Teil 3.3 AVR-Wü/I bzw. § 51 Abs. 1 bis 5 Teil 3.2 AVR-Wü/I fallende Ärztinnen und Ärzte keine Anwendung.