(1) Die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit und die tägliche Arbeitszeit der Praktikantinnen bzw. Praktikanten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantinnen bzw. Praktikanten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten.
(2) Praktikantinnen und Praktikanten dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Arbeit nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Zweck des Praktikums nach § 3 erforderlich ist.
(3) Eine über die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Beschäftigung ist nur ausnahmsweise zulässig.