(1) 1§ 8a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass der Zeitzuschlag für Nachtarbeit mindestens 1,28 Euro pro Stunde beträgt. 2Auszubildende erhalten unter denselben Voraussetzungen wie die beim Ausbildenden Beschäftigten im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD 75 v. H. der Zulagenbeträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6 TVöD.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8b Abs. 1 Satz 2:
Anstelle des § 8 Abs. 5 und 6 TVöD tritt § 8 Abs. 5 und 6 Teil 2 AVR-Wü/I.
(2) 1 – nicht abgedruckt –. 2Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD im Bereich der VKA gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD oder gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Auszubildende im Bereich der VKA unter denselben Voraussetzungen 50 v.H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8b Abs. 2 Satz 2:
Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß den Protokollerklärungen Nr. 1 bzw. Nr. 2a zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – oder gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AVR-Wü/II in Verbindung mit der Anlage 7a AVR-Württemberg in der in Teil 6 AVR-Württemberg – Erstes Buch – enthaltenen Fassung eine Zulage zusteht, erhalten Auszubildende unter denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Für den Anspruch der Auszubildenden auf eine Zulage nach Satz 2 ist es unbeachtlich, wenn den Beschäftigten des Ausbildenden aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 des Teils B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege) der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA), der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA oder § 29d Abs. 2 TVÜ-VKA keine Zulage oder eine Zulage in verminderter Höhe zusteht.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Für den Anspruch der Auszubildenden auf eine Zulage nach Satz 2 ist es unbeachtlich, wenn den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausbildenden aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 (einschließlich der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung Nr. 5 Buchstabe b) des Teils B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch –, der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 AVR-Wü/II oder § 29d Abs. 2 AVR-Wü/II keine Zulage oder eine Zulage in verminderter Höhe zusteht.
Ergänzend zu § 8b Abs. 2 Satz 2 wird bestimmt:
Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für ihre Tätigkeit in einem Heim eine Zulage nach Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – zusteht, erhalten Heilerziehungspflegeschülerinnen und -schüler gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. b) Teil 4.1 AVR-Wü/I unter denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.
(3) 1Falls im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Rahmen des Ausbildungsvertrages eine Vereinbarung über die Gewährung einer Personalunterkunft getroffen wird, ist dies in einer gesondert kündbaren Nebenabrede (§ 2 Abs. 2) festzulegen. 2Der Wert der Personalunterkunft wird im Bereich der Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West nach dem Tarifvertrag über die Bewertung der Personalunterkünfte für Angestellte vom 16. März 1974 in der jeweils geltenden Fassung auf das Ausbildungsentgelt mit der Maßgabe angerechnet, dass der nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 1 des genannten Tarifvertrages maßgebende Quadratmetersatz um 15 v. H. zu kürzen ist.
Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8b Abs. 3:
Anstelle des Bereichs der Mitgliedverbände der VKA bzw. der Mitgliedverbände der VKA im Tarifgebiet West treten die Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I.