§ 8b Sonstige Entgeltregelungen

(1) – nicht abgedruckt –

(2) Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a), d) oder e) TVAöD – Allgemeiner Teil –, die in einem Ausbildungsverhältnis zu einem Ausbildenden stehen, der Mitglied eines Mitgliedverbandes der VKA ist, können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Beschäftigte im Sinne des § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 dritter bzw. vierter Spiegelstrich TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-O jeweils vereinbart sind.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8b Abs. 2:

Studierenden mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.1 AVR-Wü/I können bei Vorliegen der geforderten Voraussetzungen 50 v. H. der Zulagen gewährt werden, die für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AVR-Wü/II in Verbindung mit Anlage 7a AVR-Württemberg in der in Teil 6 AVR-Württemberg – Erstes Buch – enthaltenen Fassung jeweils vereinbart sind.

(3) – nicht abgedruckt –

(4) Anstelle von § 8b Abs. 4 TVSöD wird bestimmt:

Abs. 4 findet keine Anwendung.

(5) – nicht abgedruckt –

(6) Soweit Beschäftigten im Sinne von § 38 Abs. 5 Satz 1 TVöD im Bereich der VKA gemäß der Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zum TVöD oder gemäß § 19 Abs. 5 Satz 2 TVöD bzw. § 23 Abs. 1 TVÜ-VKA in Verbindung mit § 33 Abs. 1 Buchst. c) und Abs. 6 BAT/BAT-O eine Zulage zusteht, erhalten Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) TVAöD – Allgemeiner Teil – im Bereich der VKA unter denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu § 8b Abs. 6:

Soweit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern gemäß den Protokollerklärungen Nr. 1 bzw. Nr. 2a zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – oder gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 AVR-Wü/II in Verbindung mit der Anlage 7a AVR-Württemberg in der in Teil 6 AVR-Württemberg – Erstes Buch – enthaltenen Fassung eine Zulage zusteht, erhalten Studierende unter denselben Voraussetzungen 50 v. H. des entsprechenden Zulagenbetrages.

Protokollerklärung zu Absatz 6:

Für den Anspruch der Studierenden auf eine Zulage nach Absatz 6 ist es unbeachtlich, wenn den Beschäftigten des Ausbildenden aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 des Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege) der Anlage 1 zum TVöD – Entgeltordnung (VKA), der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 TVÜ-VKA oder § 29d Abs. 2 TVÜ-VKA keine Zulage oder eine Zulage in verminderter Höhe zusteht.

Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung zu Absatz 6:

Für den Anspruch der Studierenden auf eine Zulage nach Absatz 6 ist es unbeachtlich, wenn den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Ausbildenden aufgrund der Protokollerklärung Nr. 5 (einschließlich der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur Protokollerklärung Nr. 5 Buchstabe b) des Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 (Beschäftigte in der Pflege) der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch –, der Protokollerklärung zu § 29a Abs. 4 AVR-Wü/II oder § 29d Abs. 2 AVR-Wü/II keine Zulage oder eine Zulage in verminderter Höhe zusteht.