Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu, als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.
A) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen die betreuten Personen ständig in ärztlicher Behandlung stehen, und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen mit überwiegend krankenpflegebedürftigen Bewohnerinnen und Bewohnern:
70 A. Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Pflegehelferinnen,
Pflegehelfer, Wochenpflegerinnen, Wochenpfleger
Fassung AVR-(B/L) und AVR-(K)
71 A. Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger Fassung AVR-(B/L) und AVR-(K)
72. Hebammen, Entbindungspfleger Fassung AVR-(B/L) und AVR-(K)
B) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Alten- und Pflegeheimen und sonstigen Einrichtungen, in denen die betreuten Personen nicht ständig in ärztlicher Behandlung stehen:
70 B. Krankenpflegehelferinnen, Krankenpflegehelfer, Pflegehelferinnen,
Pflegehelfer Fassung AVR-(B/L) und AVR-(K)
71 B. Krankenschwestern, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwestern, Kinderkrankenpfleger Fassung AVR-(B/L) und AVR-(K)
73. Altenpflegerinnen, Altenpfleger, Altenpflegehelferinnen, Altenpflegehelfer Fassung AVR-(B/L) und AVR-(K)
74. Krankenschwestern, Krankenpfleger, Altenpflegerinnen, Altenpfleger und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Gemeindekrankenpflege Fassung AVR-(B/L) und AVR-(K)
Übergangsvorschrift
(1) Die Vergütung (§ 14) der unter die Berufsgruppeneinteilung K fallenden
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbesteht, und die am 31. Juli 1989 die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach der Neufassung der Anlage 1b eingruppiert sind, wird durch das Inkrafttreten der Neufassung nicht berührt.
(2) Bei den unter die Berufsgruppeneinteilung K fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 31. Juli 1989 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. August 1989 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbesteht, und deren Eingruppierung von der Zeit einer Tätigkeit oder von der Zeit einer Bewährung in einer bestimmten Vergütungs- und Fallgruppe oder von der Zeit einer Berufstätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. August 1989 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neufassung der Anlage 1b bereits seit dem Beginn ihres Dienstverhältnisses gegolten hätte.
Inkrafttreten
Die Neufassung der Anlage 1b tritt am 1. August 1989 in Kraft.