Vorbemerkungen

  1. Die Anlage 1a gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als
    Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen beschäftigt werden.
    Die Eingruppierung und die übrigen Bestandteile der Bezüge dieser Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich nach den jeweils geltenden Bestimmungen für die im Dienst der Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrerinnen und Lehrer.
  2. Die Eingruppierung von Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusikern, Katechetinnen, Katecheten, Gemeindehelferinnen und Gemeindehelfern, Jugendwartinnen, Jugendwarten, Sozialsekretärinnen und Sozialsekretären richtet sich nach den jeweils geltenden landeskirchlichen Bestimmungen, soweit diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht tätigkeitsbezogen einzugruppieren sind.
  3. Aufgrund des Artikels 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu als gleichwertig festgestellte Abschlüsse, Prüfungen und Befähigungsnachweise stehen ab dem Zeitpunkt ihres Erwerbs den in den Tätigkeitsmerkmalen geforderten entsprechenden Anforderungen gleich. Ist die Gleichwertigkeit erst nach Erfüllung zusätzlicher Erfordernisse festgestellt worden, gilt die Gleichstellung ab der Feststellung.