Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden nach den Bestimmungen
zum TVAöD – Besonderer Teil BBiG –
Zwischen _________________________________________________________
– Ausbildende/Ausbildender1)–
vertreten durch _____________________________________________________
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– Anschrift –
und Frau/Herrn1)______________________________________________________
geboren am ________________________________________________________
wohnhaft in ________________________________________________________
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– Auszubildende/Auszubildender1) –
mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters1)
Frau/Herrn1) ______________________________________________________
Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk Württemberg angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.
Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:
§ 1
(1) Die/Der1)Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer/eines1)___________________________________________ ausgebildet.
(2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.
§ 2
(1) Die Ausbildung beginnt am ___________________________________________ und endet am ______________________________________________ . Besteht die/der1) Auszubildende vor Abschluss der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Ausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.
(2) Die ersten drei Monate der Ausbildung sind Probezeit. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
§ 3
Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) vom 23. März 2005 in seiner jeweiligen Fassung sowie den Regelungen der Teile 4.1 und 4.2 des Ersten Buches der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – (AVR-Württemberg – AVR-Wü -).
Im übrigen gelten die Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes und Fünftes Buch-, soweit sie auch für Auszubildende Anwendung finden. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt/Sie können im Personalbüro oder bei der Mitarbeitervertretung eingesehen werden.1)
Außerdem finden die bei der/dem1) Ausbildenden geltenden Dienstvereinbarungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
§ 4
Die/Der1)Auszubildende ist verpflichtet, die vorgeschriebene Berufsschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und auch an anderen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er 1) von der Ausbildenden/von dem Ausbildenden1) freigestellt ist.
§ 5
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Sie beträgt zur Zeit ________________________ Stunden täglich.
§ 6
(1) Die/Der1)Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Teil 4.2 AVR-Wü/I. Es beträgt zur Zeit:
_______________________________ € im ersten Ausbildungsjahr
_______________________________ € im zweiten Ausbildungsjahr
_______________________________ € im dritten Ausbildungsjahr
_______________________________ € im vierten Ausbildungsjahr.
Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der/des Ausbildenden1)gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem1) Auszubildenden benanntes Girokonto innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu zahlen.
(2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die/der1) Auszubildende gemäß § 17 Teil 4.1 AVR-Wü/I eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von derzeit 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.3)
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die/der1) Auszubildende ihre/seine Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt. 3)
§ 7
Die/Der1)Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 9 Teil 4.2 AVR-Wü/I . Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit:
vom __________ bis 31. Dezember 20____ __ Ausbildungstage
vom 1. Januar 20___ bis 31. Dezember 20____ __ Ausbildungstage
vom 1. Januar 20___ bis 31. Dezember 20____ __ Ausbildungstage
vom 1. Januar 20___ bis _______________ __ Ausbildungstage
vom 1. Januar 20___ bis _______________ __ Ausbildungstage.
§ 8
(1) Während der Probezeit (§ 3 Abs. 1 Teil 4.2 AVR-Wü/I) kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 3 Abs. 2 Teil 4.2 AVR-Wü/I).
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsfristen nur gekündigt werden,
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfristung
b) von der/dem1) Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen (§ 16 Abs. 4 Teil 4.1 AVR-Wü/I).
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatz 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Im übrigen gilt § 22 BBiG.
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.
§ 9
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Teil 4.1 AVR-Wü/I).
Diese Nebenabreden können gesondert mit einer Frist von __________ zum _____________ gekündigt werden.
___________________ | ___________________ |
Ort, Datum | Ort, Datum |
___________________ Unterschrift des Ausbildende/ Ausbildender1) | ___________________ Unterschrift Auszubildende/ Auszubildender1) |
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter der/des1) Auszubildenden | |
___________________ Vater | |
___________________ Mutter | |
___________________ Vormund3) |
1) Nichtzutreffendes streichen
2) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.
3) Die Absätze 2 und 3 in § 6 sind nur zu vereinbaren, wenn das Ausbildungsverhältnis im Jahr 2009 oder später beginnt.