Anlage 16 Sonderregelung für ABM-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter

Die Anlage 16 – Sonderregelung für ABM-Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – der AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird fortgeführt:

Sonderregelung für ABM-Mitarbeiterinnen und -Mitarbeiter

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 263 SGB III, deren bezuschussungsfähige Vergütung sich nach den §§ 264, 265 SGB III richtet.

(2) Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sinne des Abs. 1, die vor dem 01. September 1998 eingestellt worden sind.

§ 2 Höhe der Vergütung, Voraussetzungen

(1) Die Vergütung nach § 14 AVR sowie eventuell zu zahlende Zulagen, Zuschläge und Zuwendungen vermindern sich um 10 v. H. der Leistungen nach den AVR für gleiche oder vergleichbare Tätigkeiten, wenn der Förderung ein niedrigerer Betrag zugrunde gelegt wird. In begründeten Ausnahmefällen sollen bis zu 100 v. H. der nach den AVR vorgesehenen Leistungen bezahlt werden.

(2) Voraussetzung hierfür ist, dass von der Dienstgeberin bzw. dem Dienstgeber bei der zuständigen Stelle ein Antrag auf höchstmögliche Finanzierung gestellt worden ist. Die Mitarbeitervertretung ist hierzu in geeigneter Weise rechtzeitig und umfassend zu unterrichten. Der Mitarbeitervertretung sind die entsprechenden Unterlagen zur Einsicht vorzulegen.

§ 3 Durchführung

Die Mitarbeitervertretung hat insbesondere darauf zu achten, dass bei der Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen die Voraussetzungen des § 2 und des SGB III vorliegen.

§ 4 Sonstige Bestimmungen

Soweit vorstehend keine abweichenden Regelungen vorgesehen sind, finden die AVR in ihrer jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 5 Schlussbestimmungen

Sofern günstigere Förderungsbedingungen eintreten oder die Vollfinanzierung der Maßnahme rückwirkend möglich wird, ist dies bei der Vergütung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nachzuvollziehen.