Vorbemerkung:
Anerkannte Ausbildungsberufe im Sinne der Anlage 1c sind die nach dem Berufsbildungsgesetz staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberufe.
Facharbeiterinnen und Facharbeiter mit einem im Beitrittsgebiet erworbenen Facharbeiterzeugnis, das nach Artikel 37 des Einigungsvertrages und der Vorschriften hierzu dem Prüfungszeugnis in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren bzw. einer kürzeren Ausbildungsdauer gleichgestellt ist, werden bei entsprechender Tätigkeit wie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem solchen Ausbildungsberuf eingruppiert.
Vergütungsgruppe H 1
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einfachen Tätigkeiten im Haus-, Reinigungs- und Küchendienst, in Wäschereien, Nähstuben oder ähnlichen Nebenbetrieben der Einrichtungen
- Landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne Fachausbildung
Vergütungsgruppe H 2
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ohne entsprechende Ausbildung mit Tätigkeiten, für die eine eingehende Einarbeitung erforderlich ist (Angelernte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter)
Beispiele:
- Wäscherinnen, Wäscher
- Näherinnen, Näher
- Büglerinnen, Bügler
- Helferinnen und Helfer von Köchinnen und Köchen (Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen die Vorbereitung der Speisen mit Maschinen oder die Zubereitung der Speisen obliegt)
- Helferinnen und Helfer von Handwerkerinnen und Handwerkern
- landwirtschaftlich oder gärtnerisch tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1a. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Reinigung in Gebäuden mit besonderen Reinigungsmaschinen oder -geräten (z. B. Feuchtwischmethode) ausführen, oder denen Reinigungsarbeit in Sonderbereichen (z. B. Kreißsälen, Laboratorien, Leichenräumen, Sektionsräumen, Apotheken, Erste-Hilfe- und Rettungsstellen, Wohngruppen) obliegt
1b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen die Reinigungs- oder Desinfektionsarbeit in Operationssälen obliegt
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H 1, Fallgruppe 1 oder 2 nach dreijähriger Bewährung in dieser Vergütungsgruppe
Vergütungsgruppe H 2a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu H 2, Fallgruppe 1a oder 2 nach weiterer vierjähriger Tätigkeit
Vergütungsgruppe H 3
1.
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von weniger als zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben
2. – gestrichen –
3. Hausmeisterinnen und Hausmeister (Hauswartinnen, Hauswarte, Hausverwalterinnen, Hausverwalter, Küsterinnen, Küster) ohne abgeschlossene handwerkliche Fachausbildung
4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H 2, Fallgruppe 1 oder 1b nach dreijähriger Bewährung
Vergütungsgruppe H 3a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu H 3, Fallgruppe 4 nach weiterer vierjähriger Tätigkeit
Vergütungsgruppe H 4
1.
a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit erfolgreich abgeschlossener Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zweieinhalb Jahren, die in ihrem oder einem diesem verwandten Beruf beschäftigt werden
Beispiele:
- Handwerkerinnen und Handwerker mit Gesellenprüfung und
- Facharbeiterinnen und Facharbeiter
- landwirtschaftliche und gärtnerische Fachkräfte
- Hausmeisterinnen und Hausmeister mit abgeschlossener handwerklicher Ausbildung
- Köchinnen und Köche
- Hauswirtschafterinnen und Hauswirtschafter
- Zentralheizungs- und Lüftungsbauerinnen und Zentralheizungs- und
Lüftungsbauer
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrung entsprechende Tätigkeiten ausüben
Beispiel:
- Kesselwärterinnen und Kesselwärter mit Kesselwärterprüfung
2. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer
3. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H 3, Fallgruppen 1 oder 3 nach dreijähriger Bewährung in dieser Vergütungsgruppe
Vergütungsgruppe H 4a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu H 4, Fallgruppe 2 oder 3 nach weiterer vierjähriger Tätigkeit
Vergütungsgruppe H 5
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Vergütungsgruppe H 4 Fallgruppe 1, die hochwertige Arbeiten verrichten, d. h. Arbeiten, die an das Überlegungsvermögen und das fachliche Geschick der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anforderungen stellen, die über das Maß dessen hinausgehen, was von ihnen üblicherweise verlangt werden kann
Beispiel:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Kesselwärterinnen bzw.
Kesselwärter mehrere Anlagen (z. B. Heizungs- und Klimaanlagen), die der amtlichen Überwachung unterliegen (§ 2 GSiG), verantwortlich betreiben
1a. Kraftfahrerinnen und Kraftfahrer mit Personenbeförderungsschein
1b. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die selbständig vielseitige Wartungs- und Reparaturarbeiten erledigen
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H 4, Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe
Vergütungsgruppe H 5a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu H 5, Fallgruppe 2 oder 1a nach weiterer vierjähriger Tätigkeit
Vergütungsgruppe H 6
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H 4, Fallgruppe 1 a), die mit Aufgaben betraut sind, die neben vielseitigem hochwertigem fachlichen Können besondere Umsicht und Zuverlässigkeit erfordern
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H 5, Fallgruppe 1 oder 1b nach dreijähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe
Vergütungsgruppe H 6a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu H 6, Fallgruppe 2 nach weiterer vierjähriger Tätigkeit
Vergütungsgruppe H 7
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung aus der Vergütungsgruppe H 6, Fallgruppe 1 herausheben
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H 6, Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe
Vergütungsgruppe H 7a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu H 7, Fallgruppe 2 nach weiterer vierjähriger Tätigkeit
Vergütungsgruppe H 8
1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich durch das Maß ihrer Verantwortung ganz besonders aus der Vergütungsgruppe H 7 Fallgruppe 1 herausheben
Beispiel:
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an großen Heizungsanlagen, die besonders schwierige Instandsetzungen oder Instandhaltungen neben der Beaufsichtigung oder Wartung von Regelanlagen zur Steuerung angeschlossener Unterzentralen zu erledigen haben
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe H 7, Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe
Vergütungsgruppe H 8a
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu H 8, Fallgruppe 2 nach weiterer vierjähriger Tätigkeit
Vergütungsgruppe H 9
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu H 8 Fallgruppe 1 mit Meisterbrief in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf oder mit einer zusätzlichen fachlichen Fortbildung, die verschiedene Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen warten, instand setzen, die Betriebsbereitschaft gewährleisten und in der Lage sind, die Regelung und Steuerung der Anlagen technischen Änderungen anzupassen (Anm. 1)
- Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wie zu H 8, Fallgruppe 1 nach dreijähriger Bewährung in dieser Vergütungs- und Fallgruppe
Anmerkung
(1) Einschlägig anerkannte Ausbildungsberufe sind z. B. Elektromechanikerin, Elektromechaniker, Energieelektronikerin, Energieelektroniker, Kälteanlagenbauerin, Kälteanlagenbauer, Zentralheizungs- und Lüftungsbauerin, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer, Meß- und Regelmechanikerin, Meß- und Regelmechaniker.
Spezialeinrichtungen bzw. Spezialanlagen sind z. B. zentrale Sauerstoffanlagen, zentrale Vakuumanlagen, zentrale Lachgasanlagen, zentrale Druckluftanlagen, zentrale Sterilisationsanlagen, zentrale Destillieranlagen, zentrale Meß-, Steuer- und Regelanlagen für Klima- und Kälteanlagen in Krankenhäusern der Maximalversorgung.
Übergangsvorschrift
Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30.09.1990 in einem Dienstverhältnis standen, das am 1. Oktober 1990 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbestanden hat, gilt folgendes:
(1) Es werden übergeleitet die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
der Vergütungsgruppe | in die Vergütungsgruppe |
H 6 | H 1 |
H 5 | H 2 |
H 4 | H 3 |
H 3 | H 4 |
H 2 | H 5 |
H 1 | H 6 |
H 1a | H 7 |
(2) Die Vergütung (§ 14) der unter die Anlage 1c fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. September 1990 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1990 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbesteht und die am 30.09.1990 die Vergütung aus einer höheren Vergütungsgruppe erhalten als aus der Vergütungsgruppe, in der sie nach der Neufassung der Anlage 1c eingruppiert sind, wird durch das Inkrafttreten der Neufassung nicht berührt.
(3) Bei den unter die Anlage 1c fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die am 30.09.1990 in einem Dienstverhältnis gestanden haben, das am 1. Oktober 1990 zu derselben Dienstgeberin bzw. demselben Dienstgeber fortbesteht und deren Eingruppierung von der Zeit einer Bewährung oder von der Zeit einer Tätigkeit abhängt, wird die vor dem 1. Oktober 1990 zurückgelegte Zeit so berücksichtigt, wie sie zu berücksichtigen wäre, wenn die Neufassung der Anlage 1c bereits seit Beginn ihres Dienstverhältnisses gegolten hätte.
(4) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch Wegfall der Vergütungsgruppe H 7 zum 1. Januar 1991 in die Vergütungsgruppe H 6 eingruppiert worden sind, beginnt die Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe H 1 am 1. Januar 1991.
Inkrafttreten
Die Neufassung der Anlage 1c tritt am 1. Oktober 1990 in Kraft.