Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden nach den Bestimmungen
zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege –
Zwischen _____________________________________________________________
– Ausbildende/Ausbildender1)–
vertreten durch _________________________________________________________
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– Anschrift –
und Frau/Herrn1)__________________________________________________________
geboren am ___________________________________________________________
wohnhaft in______________________________________________________________
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– Auszubildende/Auszubildender1) –
mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters1)
Frau/Herrn1)_____________________________________________________________
Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk Württemberg angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.
Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:
§ 1
(1) Die/Der1)Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf einer/eines1)___________________________________________ ausgebildet.
(2) Die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung ergeben sich aus dem anliegenden Ausbildungsplan.
§ 2
(1) Die Ausbildung beginnt am ___________________________ und dauert _______________ Jahre. Hierauf wird die bisherige Berufsausbildung als _____________________________________________ mit _____________________ Monaten angerechnet.
(2) Die ersten sechs Monate der Ausbildung sind Probezeit.
(3) Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit, somit am ____________________________________
(4) Besteht die/der1) Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er1) ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr/sein1) Verlangen bis zur nächstmöglichen Prüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 3
(1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen der Teile 4.1 und 4.3 des Ersten Buches der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – (AVR-Württemberg – AVR-Wü –).
Im übrigen gelten die Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes und Fünftes Buch –, soweit sie auch für Auszubildende Anwendung finden. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt/Sie können im Personalbüro oder bei der Mitarbeitervertretung eingesehen werden.1)
Außerdem finden die bei der/dem1) Ausbildenden geltenden Dienstvereinbarungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Für das Ausbildungsverhältnis gelten ferner die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung.
§ 4
(1) Die/Der1)Ausbildende verpflichtet sich, der/dem1) Auszubildenden eine den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung entsprechende Ausbildung zu vermitteln.
(2) Die/Der1)Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(3) Die/Der1)Ausbildende ist verpflichtet, die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden, in dieser Einrichtung abzuleisten.
§ 5
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt zur Zeit _________________ Stunden.
§ 6
(1) Die/Der1)Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt
- gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Teil 4.3 AVR-Wü/I1)
- gemäß § 8 Abs. 2 Teil 4.3 AVR-Wü/I1)
Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der/des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem1) Auszubildenden benanntes Girokonto innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu zahlen.
(2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die/der1) Auszubildende gemäß § 17 Teil 4.1 AVR-Wü/I eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von derzeit 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.3)
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die/der1) Auszubildende ihre/seine1) Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt.3)
§ 7
Die/Der1)Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 9 Teil 4.3 AVR-Wü/I . Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit:
vom _______________ bis 31. Dezember 20____ ____ Ausbildungstage
vom 1. Januar 20___ bis 31. Dezember 20____ ____ Ausbildungstage
vom 1. Januar 20___ bis 31. Dezember 20____ ____ Ausbildungstage
vom 1. Januar 20___ bis _____________________ ____ Ausbildungstage.
§ 8
(1) Während der Probezeit (§ 3 Abs. 1 Teil 4.3 AVR-Wü/I) kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 3 Abs. 2 Teil 4.3 AVR-Wü/I).
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsfristen nur gekündigt werden,
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfristung
b) von der/dem1)Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen (§ 16 Abs. 4 Teil 4.1 AVR-Wü/I).
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatz 2 unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen.
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt.
§ 9
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Teil 4.1AVR-Wü/I).
Diese Nebenabreden können gesondert mit einer Frist von _______________________ zum _________________________________ gekündigt werden.
Als Nebenabrede wird die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung1), die Gewährung von Personalunterkunft1), sonstiges1) vereinbart:
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
_____________________________________ | ____________________________________ |
Ort, Datum | Ort, Datum |
_____________________________________ | ___________________________________ |
Unterschrift des Ausbildende/Ausbildender1) | Unterschrift Auszubildende/Auszubildender1) |
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter der/des1) Auszubildende | |
_____________________________________ | |
Vater | |
______________________________________ | |
Mutter | |
______________________________________ | |
Vormund3) |
1)Nichtzutreffendes streichen
2)Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.
3)Die Absätze 2 und 3 in § 6 sind nur zu vereinbaren, wenn das Ausbildungsverhältnis im Jahr 2009 oder später beginnt.