Ausbildungsvertrag mit Auszubildenden
für den Beruf der Pflegefachfrau/des Pflegefachmanss
auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes (PfBG)
nach den Bestimmungen zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege –
Zwischen _____________________________________________________________
– Ausbildende/Ausbildender1)–
vertreten durch _________________________________________________________
_____________________________________________________________________
– Anschrift –
und Frau/Herrn1)__________________________________________________________
geboren am ___________________________________________________________
wohnhaft in______________________________________________________________
_____________________________________________________________________
– Auszubildende/Auszubildender1) –
mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters1)
Frau/Herrn1)_____________________________________________________________
Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk Württemberg angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.
Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:
§ 1
(1) Die/Der1)Auszubildende wird in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf einer Pflegefachfrau/eines Pflegefachmanns1) ausgebildet.
(2)
Der Vertiefungseinsatz wird durchgeführt
- in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen
- in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen3)
- in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege3)
- mit Ausrichtung auf die ambulante Akutpflege3)
- mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege3)
- in der pädiatrischen Versorgung3)
- in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung3)
Eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich.
(3) Ist im Ausbildungsvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart, kann sich der/die1) Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann1) fortzusetzen, eine Ausbildung zum/zur Altenpfleger/-in1) durchzuführen. Ist im Ausbildungsvertrag einVertiefungseinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann sich der/die1) Auszubildende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des PflBG zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann1) fortzusetzen, eine Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in1) durchzuführen. Das Wahlrecht nach Satz 1 bzw. Satz 2 soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ausgeübt werden4).
(4) Die Ausbildung erfolgt nach Maßgabe des Pflegeberufegesetzes (PflBG) sowie den dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, insbesondere der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 in der jeweils geltenden Fassung.
(5) Die Ausbildung ist inhaltlich und zeitlich wie im Ausbildungsplan dargestellt gegliedert. Der Ausbildungsplan ist dem Ausbildungvertrag beigefügt und Bestandteil dieses Vertrages.
§ 2
(1) Die Ausbildung beginnt am ___________________________ und dauert drei Jahre. Hierauf wird die bisherige Berufsausbildung als _____________________________________________ mit _____________________ Monaten angerechnet.
(2) Die ersten sechs Monate der Ausbildung sind Probezeit.
(3) Das Ausbildungsverhältnis endet unabhängig vom Zeitpunkt der staatlichen Abschlussprüfung mit Ablauf der Ausbildungszeit, somit am ____________________________________
(4) Besteht die/der1) Auszubildende die staatliche Prüfung nicht oder kann sie/er1) ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung vor Ablauf der Ausbildungszeit nicht ablegen, verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf ihr/sein1) schriftliches Verlangen gegenüber dem Träger der praktischen Ausbildung bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 3
(1) Das Ausbildungsverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen der Teile 4.1 und 4.3 des Ersten Buches der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – (AVR-Württemberg – AVR-Wü –).
Im übrigen gelten die Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes und Fünftes Buch –, soweit sie auch für Auszubildende Anwendung finden. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt/Sie können im Personalbüro oder bei der Mitarbeitervertretung eingesehen werden.1)
Außerdem finden die bei der/dem1) Ausbildenden geltenden Dienstvereinbarungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.
(2) Für das Ausbildungsverhältnis gelten ferner die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung.
(3) Die/Der1) Auszubildende hat die Rechte als Mitarbeiterin/Mitarbeiter1) im Sinne von § 2 Abs. 1 MVG.Württemberg des Trägers der praktischen Ausbildung.
§ 4
(1) Die/Der1)Ausbildende verpflichtet sich,
- der/dem1) Auszubildenden eine den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe vom 2. Oktober 2018 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Ausbildung zu vermitteln und so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Sie/Er1) trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Die/Der1) Ausbildende stimmt den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung mit der Pflegeschule ab.
- zu gewährleisten, dass die nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 PflBG vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können,
- sicherzustellen, dass die nach § 6 Absatz 3 Satz 3 PflBG zu gewährleistende Praxisanleitung der/des1) Auszubildenden im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfindet,
- der/dem1) Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und
- die Auszubildende/den Auszubildenden1) für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen.
(2) Der/Dem1) Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck und dem Ausbildungsstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der Auszubildenden angemessen sein.
(3) Die/Der1) Auszubildende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.
(4) Die/Der1) Auszubildende ist verpflichtet, die Pflegeschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen und die Teile der Ausbildung, die in einer anderen Einrichtung außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden und für die sie/er1) von der/dem1) Ausbildenden freigestellt ist, in dieser Einrichtung abzuleisten.
§ 5
Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit richten sich nach den für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt zur Zeit _________________ Stunden. § 8 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.
§ 6
(1) Die/Der1)Auszubildende erhält ein monatliches Ausbildungsentgelt gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Teil 4.3 AVR-Wü/I. Es beträgt zur Zeit:
_________________________________ € im ersten Ausbildungsjahr
_________________________________ € im zweiten Ausbildungsjahr
_________________________________ € im dritten Ausbildungsjahr.
Das monatliche Ausbildungsentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der/des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Es ist spätestens am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem1) Auszubildenden benanntes Girokonto innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu zahlen.
(2) Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhält die/der1) Auszubildende gemäß § 17 Teil 4.1 AVR-Wü/I eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von derzeit 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn die/der1) Auszubildende ihre/seine1) Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt.
(4) Die/Der Auszubildende erhält folgende Sachbezüge:5)
____________________________________________________________________________________________________________________________________________________________
Kann die/der1) Auszubildende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.
§ 7
Die/Der1)Auszubildende erhält Erholungsurlaub nach § 9 Teil 4.3 i.V.m. § 26 Teil 2 AVR-Wü/I. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit:
vom _______________ bis 31. Dezember 20____ ____ Ausbildungstage
vom 1. Januar 20___ bis 31. Dezember 20____ ____ Ausbildungstage
vom 1. Januar 20___ bis 31. Dezember 20____ ____ Ausbildungstage
vom 1. Januar 20___ bis _____________________ ____ Ausbildungstage.
Im zweiten und dritten Ausbildungsjahr erhalten Auszubildende im Schichtdienst gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.3 AVR-Wü/I pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.
§ 8
(1) Während der Probezeit (§ 3 Abs. 1 Teil 4.3 AVR-Wü/I) kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 3 Abs. 2 Teil 4.3 AVR-Wü/I).
(2) Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsfristen nur gekündigt werden,
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfristung
b) von der/dem1)Auszubildende mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen (§ 16 Abs. 4 Teil 4.1 AVR-Wü/I).
(3) Die Kündigung muss schriftlich und in den Fällen des Absatz 2 a) unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Bei einer Kündigung durch die Ausbildende/den Ausbildenden1) ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen.
(4) Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt.
§ 9
Wird die/der1) Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
§ 10
Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Teil 4.1 AVR-Wü/I).
Diese Nebenabreden können gesondert mit einer Frist von _______________________ zum _________________________________ gekündigt werden.
Als Nebenabrede wird die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung1), die Gewährung von Personalunterkunft1), sonstiges1) vereinbart:
__________________________________________________________________________
__________________________________________________________________________
_____________________________________ | ____________________________________ |
Ort, Datum | Ort, Datum |
_____________________________________ | ___________________________________ |
Unterschrift der/des Ausbildenden1) | Unterschrift Auszubildende/Auszubildender1) |
Unterschrift der gesetzlichen Vertreter der/des1) Auszubildenden | |
_____________________________________ | |
Elternteil 1 | |
______________________________________ | |
Elternteil 2 | |
______________________________________ | |
Vormund2) |
Zustimmung der Pflegeschule, sofern der Träger der praktischen Ausbildung mit einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts der Ausbildung geschlossen hat (§ 8 Abs. 2 Ziffer 2 PflBG):
________________________________ | _____________________________________ |
Ort, Datum | Unterschrift der Vertreterin/des Vertreters1) der Pflegeschule |
1)Nichtzutreffendes streichen
2) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.
3) Zutreffendes ankreuzen. 4) Wird das Wahlrecht ausgeübt, ist der Ausbildungsvertrag nach § 59 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 16 PflBG wegen der dort genannten Inhalte, die schriftlich im Ausbildungsvertrag festzuhalten sind, entsprechend anzupassen. 5) Werden keine Sachbezüge gewährt, ist dieser Absatz zu streichen.