Anlage 3 zu § 2 Abs. 1 Teil 4.7 AVR-Wü/I

Ausbildungs- und Studienvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen  nach den Bestimmungen zum TVSöD – Teil 4.7 AVR-Württemberg – Erstes Buch – mit einer integrierten Ausbildung nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) Teil 4.1 AVR-Wü/I auf der Grundlage des Pflegeberufegesetzes (PflBG) nach den Bestimmungen zum TVAöD – Besonderer Teil Pflege –

Zwischen        _____________________________________________________________ – Ausbildende/Ausbildender 1)

vertreten durch ____________________________________________________________

_________________________________________________________________________

– Anschrift –

und Frau/Herrn1)  ___________________________________________________________

geboren am _______________________________________________________________

wohnhaft in   ______________________________________________________________

_________________________________________________________________________ – Studierende/Studierender1)  –

mit Zustimmung der gesetzlichen Vertreterin/des gesetzlichen Vertreters1)2)

Frau/Herrn 1) _____________________________________________________________________

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk Württemberg angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

(1)   Die/Der1) Studierende absolviert ein ausbildungsintegriertes duales Studium. Dieses gliedert sich in einen Ausbildungs- und einen (zum Teil überlappenden) Studienteil, die jeweils dem  Erreichen der entsprechenden Abschlussqualifikation dienen.

(2)   Im Ausbildungsteil wird die/der Studierende1) in dem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf einer Pflegefachfrau/eines Pflegefachmanns1) ausgebildet.

(3)   Der Vertiefungseinsatz wird durchgeführt

in der allgemeinen Akutpflege in stationären Einrichtungen3)

in der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen3)

in der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege3)

  • mit Ausrichtung auf die ambulante Akutpflege3)
  • mit Ausrichtung auf die ambulante Langzeitpflege3)

in der pädiatrischen Versorgung3)

in der allgemein-, geronto-, kinder- oder jugendpsychiatrischen Versorgung3)

Eine Änderung des Vertiefungseinsatzes ist bis zu dessen Beginn jederzeit in beiderseitigem Einverständnis möglich.

(4)   Ist im Ausbildungs- und Studienvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der allgemeinen Langzeitpflege in stationären Einrichtungen oder der allgemeinen ambulanten Akut- und Langzeitpflege mit der Ausrichtung auf den Bereich der ambulanten Langzeitpflege vereinbart, kann sich der/die1) Studierende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes (PflBG) zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann1) fortzusetzen, eine Ausbildung zum/zur Altenpfleger/-in1) durchzuführen. Ist im Ausbildungs- und Studienvertrag ein Vertiefungseinsatz im Bereich der pädiatrischen Versorgung vereinbart, kann sich der/die1) Studierende für das letzte Ausbildungsdrittel entscheiden, statt die bisherige Ausbildung nach Teil 2 des PflBG zur Pflegefachfrau/zum Pflegefachmann1) fortzusetzen, eine Ausbildung zum/zur Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in1) durchzuführen. Das Wahlrecht nach Satz 1 bzw. Satz 2 soll vier Monate und kann frühestens sechs Monate vor Beginn des letzten Ausbildungsdrittels ausgeübt werden4).

(5)   Im Studienteil werden die fachtheoretischen Studienabschnitte (Lehrveranstaltungen) im Studiengang ____________________________ an der Hochschule _________________________________ durchgeführt. Die berufspraktischen Studienabschnitte richten sich nach dem anliegenden Ausbildungs- und Studienplan5) sowie nach der Studien- und Prüfungsordnung. Das Studium schließt mit dem akademischen Grad _____________________ ab.

(6)   Der detaillierte zeitliche Ablauf für die Gesamtdauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums einschließlich der berufspraktischen Studienabschnitte ist dem anliegenden Ausbildungs- und Studienplan5) (mit Angabe der dem Ausbildungsteil zugrunde liegenden Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der dem Studienteil zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnung) zu entnehmen. Der Ausbildungs- und Studienplan5) ist Bestandteil dieses Vertrags. Er regelt die Teilnahmepflichten der Studierenden. In ihm werden Beginn, Dauer und Verteilung der Ausbildungs- und Studienzeiten, die zu absolvierenden Prüfungen, Lehrveranstaltungen sowie die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Studienzeit sowie die tägliche Studienzeit der Studierenden während des Studienteils verbindlich festgelegt.

§ 2

(1)   Das ausbildungsintegrierte duale Studium beginnt am _______ und endet am ________.

Die bisherige Berufsausbildung als _________________ wird mit _____ Monaten angerechnet.

Bisherige Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen sowie Prüfungsabschlüsse sind wir folgt anerkannt:

_________________________________________________________________

(2)   Abweichend von Absatz 1 endet das Vertragsverhältnis vor dem Ende der vereinbarten Dauer, wenn der Studienteil nach der jeweils geltenden Studien- und Prüfungsordnung erfolgreich vorzeitig abgeschlossen wurde.

(3)   Besteht die/der1) Studierende die staatliche Prüfung des Ausbildungsteils nicht oder kann sie/er1) ohne eigenes Verschulden die staatliche Prüfung des Ausbildungsteils vor Ablauf des Ausbildungsteils nicht ablegen, verlängert sich die Zeit des Ausbildungsteils auf ihr/sein1) schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.

Besteht die/der1) Studierende Prüfungsleistungen einschl. der Abschlussarbeit des Studienteils nicht oder kann sie/er1) ohne eigenes Verschulden Prüfungsleistungen einschl. der Abschlussarbeit des Studienteils vor Ablauf der vereinbarten Studienzeit nicht ablegen, verlängert sich die Zeit des Studienteils auf ihr/sein1) schriftliches Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsmöglichkeit.

(4)   Das ausbildungsintegrierte duale Studium endet zudem:

a)  bei wirksamer Kündigung oder

b)  bei Exmatrikulation durch die Hochschule nach der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnung oder

c)  bei endgültigem Nichtbestehen einer notwendigen Ausbildungsprüfung des Ausbildungsteils; dies gilt nicht, wenn sich im Fall des Nichtbestehens der Abschlussprüfung der Ausbildungsteil auf Verlangen der/des1) Studierenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung höchstens um ein Jahr verlängert oder die Abschlussprüfung ohne eigenes Verschulden erst nach beendeter Ausbildungszeit des Ausbildungsteils abgelegt wird.

(5)   Eine Verkürzung des Studienteils (Regelstudienzeit) kann in Abstimmung mit dem Ausbildenden beantragt werden, sofern eine Verkürzung nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Studienteil des ausbildungsintegrierten dualen Studiums zulässig ist und die Vereinbarkeit mit dem gleichzeitig zu absolvierenden Ausbildungsteil gewährleistet ist.

(6)   Die ersten sechs Monate des Vertragsverhältnisses gelten als Probezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 Buchst. b) Teil 4.7 AVR-Wü/I.

§ 3

(1)   Für das Ausbildungs- und Studienvertragsverhältnis finden für die Gesamtdauer des ausbildungsintegrierten dualen Studiums die Bestimmungen zum Tarifvertrag für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen im öffentlichen Dienst (TVSöD) vom 29. Januar 2020 nach Teil 4.7 des Ersten Buches der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – (AVR-Württemberg – AVR-Wü –) Anwendung.

Im übrigen gelten die Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes und Fünftes Buch –, soweit sie auch für Auszubildende bzw. Studierende Anwendung finden. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt/Sie können im Personalbüro oder bei der Mitarbeitervertretung eingesehen werden1).

(2)   Der Studienteil erfolgt auf Grundlage der für den betreffenden Studiengang nach § 1 Abs. 5 dieses Vertrags maßgeblichen Studien- und Prüfungsordnung und des anliegenden Ausbildungs- und Studienplans5).

(3)   Für den Ausbildungsteil gilt ferner das Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetzes – PflBG) und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (Pflegeberufe-Ausbildungs- und Prüfungsverordnung – PflAPrV) vom 2. Oktober 2018 in der jeweils geltenden Fassung.

(4)   Für den Ausbildungsteil gelten ferner die Schulordnung und die Hausordnung in der jeweiligen Fassung.

(5)   Außerdem finden die bei der/dem1) Ausbildenden geltenden Dienstvereinbarungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5)   Die/Der Studierende1) hat die Rechte als Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter im Sinne von § 2 Abs. 1 MVG.Württemberg.

§ 4

(1)   Die/Der1) Ausbildende verpflichtet sich,

– der/dem1) Studierenden eine den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe vom 2. Oktober 2018 in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Ausbildung  sowie ein entsprechendes Studium gemäß der dem Studienteil zugrunde liegenden Studien- und Prüfungsordnung zu vermitteln und so durchzuführen, dass das Ausbildungs- und Studienziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann. Sie/Er1) trägt die Verantwortung für die Durchführung der praktischen Ausbildung einschließlich ihrer Organisation. Die/Der1) Ausbildende stimmt den Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung mit der Pflegeschule ab.

– zu gewährleisten, dass die nach § 16 Absatz 2 Nummer 4 PflBG vereinbarten Einsätze der praktischen Ausbildung durchgeführt werden können,

– sicherzustellen, dass die nach § 6 Absatz 3 Satz 3 PflBG zu gewährleistende Praxisanleitung der/des1) Studierenden im Umfang von mindestens 10 Prozent der während eines Einsatzes zu leistenden praktischen Ausbildungszeit stattfindet,

– der/dem1) Studierenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind, und

– die Studierende/den Studierenden1) für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Pflegeschule, sonstigen Ausbildungs- und Studienveranstaltungen und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildungs- und Studienteils auf die erforderlichen Lern-, Vorbereitungs- und Studienzeiten Rücksicht zu nehmen.

(2)   Der/Dem1) Studierenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungs- bzw. Studienzweck und dem Ausbildungs- bzw. Studienstand entsprechen; die übertragenen Aufgaben müssen den physischen und psychischen Kräften der Studierenden angemessen sein.

(3)   Die/Der1) Studierende hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungs- und Studienziel zu erreichen.

(4)   Die/Der1) Studierende ist verpflichtet, die Pflegeschule regelmäßig und pünktlich zu besuchen. Die/Der1) Studierende ist weiter verpflichtet, an Ausbildungs- und Studienmaßnahmen außerhalb des Ortes der Ausbildungsstätte teilzunehmen, für die sie/er1) vom Ausbildenden freigestellt ist, z. B. an

___________________________________________________________________________

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§ 5

(1)   Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit richten sich während der berufspraktischen Studienabschnitte einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils nach den für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit. Gleiches gilt bei der Durchführung von berufspraktischen Studienabschnitten einschließlich der praktischen Ausbildung während des Ausbildungsteils bei einem Dritten. Die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit beträgt zur Zeit ______ Stunden. Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) bleibt unberührt.

(2) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungs- und Studienzeit und die tägliche Ausbildungs- und Studienzeit richten sich während fachtheoretischer Abschnitte nach dem Ausbildungs- und Studienplan5) sowie der jeweiligen Ausbildungs-/Studien- und Prüfungsordnung.          

§ 6

(1)   Die/Der1) Studierende erhält vom Beginn des ausbildungsintegrierten dualen Studiums bis zum Ablauf des Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils des ausbildungsintegrierten dualen Studiums erfolgreich abgelegt wird, ein monatliches Studienentgelt, das sich aus einem monatlichen Entgelt nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b) Teil 4.7 AVR-Wü/I und einer monatlichen Studienzulage nach § 8 Abs. 1 Satz 3 Teil 4.7 AVR-Wü/I zusammensetzt.

a)    Das monatliche Entgelt beträgt zur Zeit

       __________________ € im ersten Jahr des Ausbildungsteils,

       __________________ € im zweiten Jahr des Ausbildungsteils,

       __________________ € im dritten Jahr des Ausbildungsteils.

b)  Die monatliche Studienzulage beträgt zur Zeit 150,00 Euro.

(2)   Bei Beendigung des Ausbildungsteils aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung des Ausbildungsteils erhält die/der1) Studierende nach § 17 Teil 4.7 AVR-Wü/I eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von derzeit 400 Euro. Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.

(3)   Absatz 2 gilt nicht, wenn die/der1) Studierende ihre/seine1) Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließt.

(4)   Nach dem Ablauf des letzten Kalendermonats, in dem die Abschlussprüfung des Ausbildungsteils erfolgreich abgelegt wurde, erhält die/der1) Studierende bis zur Beendigung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums anstelle des nach Absatz 1 zusammengesetzten Studienentgelts ein monatliches Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 Teil 4.7 AVR-Wü/I in Höhe von zur Zeit __________ Euro.

(5)   Der Ausbildende übernimmt die notwendigen Studiengebühren. Diese betragen zur Zeit pro Semester __________ Euro.

(6)   Das monatliche Studienentgelt ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der/des Ausbildenden gezahlte Entgelt. Die vorgenannten Entgelte sind spätestens am letzten Ausbildungs-/Studientag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem1) Studierenden benanntes Girokonto innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zu zahlen.

(7)   Die/Der Studierende1) erhält folgende Sachbezüge:

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

Kann die/der Studierende aus berechtigtem Grund Sachbezüge nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten abzugelten.

§ 7

(1)   Die/Der1) Studierende erhält Erholungsurlaub nach § 9 Abs. 1 Teil 4.7 i.V.m. § 26 Teil 2 AVR-Wü/I. Hiernach beträgt der Erholungsurlaub zur Zeit:

vom ____________ bis 31. Dezember 20___     ____ Urlaubstage,

vom 1. Januar 20__ bis 31. Dezember 20___     ____ Urlaubstage,

vom 1. Januar 20__ bis 31. Dezember 20___     ____ Urlaubstage,

vom 1. Januar 20__ bis 31. Dezember 20___     ____ Urlaubstage,

vom 1. Januar 20__ bis 31. Dezember 20___     ____ Urlaubstage,

vom 1. Januar 20__ bis _________________     ____ Urlaubstage.

(2)   Der Erholungsurlaub ist in der vorlesungs- und unterrichtsfreien Zeit in Anspruch zu nehmen.

(3)   Im zweiten und dritten Jahr des Ausbildungsteils erhalten Studierende im Schichtdienst nach § 9 Abs. 3 Satz 1 Teil 4.7 AVR-Wü/I zur Zeit pauschal jeweils einen Tag Zusatzurlaub.

§ 8

(1)   Während der Probezeit (§ 3 Abs. 1 Buchst. a) Teil 4.7 AVR-Wü/I) kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden (§ 3 Abs. 2 Teil 4.7 AVR-Wü/I).

(2)   Nach der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsfristen nur gekündigt werden,

a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist

b) von der/dem1) Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen
(§ 3 Abs. 3 Buchst. b) Teil 4.7 AVR-Wü/I).

(3)   Die Kündigung muss schriftlich und während des Ausbildungsteils in den Fällen Absatz 2 gemäß § 22 Abs. 3 PflBG unter Angabe der Kündigungsgründe erfolgen. Bei einer Kündigung durch die Ausbildende/den Ausbildenden1) ist das Benehmen mit der Pflegeschule herzustellen.

(4)   Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrundeliegenden Tatsachen der bzw. dem zur Kündigung Berechtigten länger als zwei Wochen bekannt sind.

§ 9

(1)   Wird die/der1) Studierende beim Ausbildenden nach Beendigung ihres/seines1) ausbildungsintegrierten dualen Studiums in ein Beschäftigungsverhältnis entsprechend seiner erworbenen Abschlussqualifikation übernommen, verpflichtet sich die/der1) Studierende, dort für die Dauer von fünf Jahren beruflich tätig zu sein (Bindebedingung). Die Bedingungen bzw. Grundsätze für eine Rückzahlung ergeben sich aus § 18 Teil 4.7 AVR-Wü/I.

(2)   Der bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 18 Teil 4.7 AVR-Wü/I vom Ausbildenden bis zur Beendigung oder zum Abbruch des ausbildungsintegrierten dualen Studiums gezahlte Gesamtbetrag, bestehend aus der monatlichen Zulage nach § 8 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 Teil 4.7 AVR-Wü/I, dem Studienentgelt nach § 8 Abs. 2 Teil 4.7 AVR-Wü/I und den Studiengebühren (§ 8 Abs. 4 Teil 4.7 AVR-Wü/I), ist von der/dem1) Studierenden oder der/dem1) ehemals Studierenden nach den Maßgaben des § 18 Abs. 2 ff. AVR Wü/I zurückzuerstatten.

§ 10

Wird die/der1) Studierende im Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 11

Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 Teil 4.7 AVR-Wü/I).

Diese Nebenabreden können gesondert mit einer Frist von ____________ zum_______________ gekündigt werden.

Als Nebenabrede wird die Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung1), die Gewährung von Personalunterkunft1), sonstiges1) vereinbart:

___________________________________________________________________________

___________________________________________________________________________

§ 12

Die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Ausbildungs- und Studienentgelt und die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile müssen innerhalb einer Ausschluss-frist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

Andere Ansprüche aus dem Ausbildungs- und Studienverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites oder Fünftes Buch – nichts anderes bestimmen.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

__________________________  

__________________________  

Ort, Datum

Ort, Datum

_____________________________

_____________________________

Unterschrift der/des Ausbildenden1)

Unterschrift Studierende/Studierender1)

Unterschrift der gesetzlichen Vertreter der/des1) Auszubildenden

________________________

Elternteil 1

________________________

Elternteil 2

________________________

Vormund2)

Zustimmung der Pflegeschule, sofern der Träger der praktischen Ausbildung mit einer Pflegeschule einen Vertrag über die Durchführung des theoretischen und praktischen Unterrichts der Ausbildung geschlossen hat (§ 8 Abs. 2 Ziffer 2 PflBG):

___________________________

___________________________

Ort, Datum

Unterschrift der Vertreterin/des Vertreters1) der Pflegeschule

 1) Nichtzutreffendes streichen

2) Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, verpflichtet er sich, die nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zur Wirksamkeit des Vertrages erforderliche Genehmigung des Vormundschaftsgerichts unverzüglich beizubringen.

3) Zutreffendes ankreuzen

4) Wird das Wahlrecht ausgeübt, ist der Ausbildungs- und Studienvertrag nach § 59 Abs. 5 Satz 3 i.V.m. § 16 PflBG wegen der dort genannten Inhalte, die schriftlich im Ausbildungs- und Studienvertrag festzuhalten sind, entsprechend anzupassen.

5) Als Anlage zum Ausbildungs- und Studienvertrag ist ein Ausbildungs- und Studienplan beizufügen, aus dem sich die inhaltliche und zeitliche Gliederung des ausbildungsintegrierten dualen Studiums ergibt. Gleichzeitig sind in dieser Anlage die dem Ausbildungsteil zugrundeliegende Ausbildungs- und Studienordnung und die dem Studienteil zugrundeliegende Studien- und Prüfungsordnung anzugeben.