Die Anlage 7a – Zuschlagsberechtigte Arbeiten – der AVR-Württemberg in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird ab 1. Januar 2009 in der nachfolgenden Fassung fortgeführt:
– Zuschlagsberechtigte Arbeiten –
§ 1 Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge
(1) Für außergewöhnliche Arbeiten wird ein Zuschlag gezahlt, wenn die Arbeit
a) die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter einer außergewöhnlichen Beschmutzung des Körpers oder der eigenen Arbeitskleidung aussetzt
b) außergewöhnlich gefährlich, gesundheitsschädigend oder ekelerregend ist oder
c) unter besonders erschwerenden Umständen ausgeführt werden muss.
(2) Ob eine Arbeit als zuschlagsberechtigt anzusehen ist, soll vor ihrer Inangriffnahme festgestellt werden.
(3) Zuschläge nach Abs. 1 Buchst. a) werden nicht gewährt, soweit das Verrichten außergewöhnlicher Arbeiten durch Gewährung von Schutzkleidung ausreichend abgegolten ist.
§ 2 Zahlung der Zuschläge
Schmutz-, Gefahren- und Erschwerniszuschläge gemäß § 1 werden für folgende zuschlagsberechtigte Arbeiten gezahlt:
- Beseitigen von Verstopfungen in Kanalisations- oder Toilettenanlagen, Reinigen oder Reparieren der Grundleitungen, der Kanal- oder Fallstränge oder Abflussleitungen von Toilettenanlagen, Reinigen von Sinkkästen
- Reinigen von Gefäßen, Geräten oder Tischen, die mit Blut, Stuhl, Urin oder infektiösem Material beschmutzt sind, in Laboratorien, in Behandlungs- oder Untersuchungsräumen (das gleiche gilt für das Reparieren von Gefäßen, Geräten oder Tischen in ungereinigtem Zustand)
- Sonstige besonders schmutzige Arbeiten
- Arbeiten, bei denen die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter der Einwirkung ätzender, gesundheitsschädigender oder giftiger Stoffe oder starker Staubeinwirkung ausgesetzt ist
- Schweißarbeiten mit Autogen- oder Elektroschweißgeräten
- Arbeiten in in Betrieb befindlichen Kühlhäusern, Kühlräumen oder Kühlwagen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter mindestens zwei Stunden in ihnen arbeitet
- Arbeiten, die denen nach den erlassenen Anordnungen Atemschutzgeräte oder Hörschutzgeräte getragen werden müssen
- Arbeiten mit Glas- oder Steinwolle
- Arbeiten mit Motorkettensägen
- Bedienen von handgeführten Schneeräummaschinen
- Desinfektionsarbeiten.
§ 3 Höhe des Zuschlages
1Für die zuschlagsberechtigten Arbeiten wird je Stunde ein Zuschlag in Höhe von 1,15 € gezahlt; ab 1. Juli 2009 beträgt die Höhe des Zuschlags je Stunde 1,18 €.2Der Zuschlag nach Satz 1 Halbsatz 2 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission gemäß § 3 Teil 1 AVR-Wü/I für die Entgeltgruppe 4 festgelegten Vomhundertsatz.
§ 4 Berechnung der Zuschläge
(1) Die Zuschläge werden für die Arbeitszeit gezahlt, in der zuschlagsberechtigende Arbeiten verrichtet werden.
(2) Arbeitszeiten nach Abs. 1 werden für jeden Arbeitstag zusammengerechnet. Ergeben sie nach der Zusammenrechnung Bruchteile einer Stunde, so werden Zeiten unter 15 Minuten nicht berücksichtigt, Zeiten von mindestens 15 Minuten als eine Stunde gewertet.
Liegen für eine Arbeit die Voraussetzungen für mehrere Zuschläge vor, wird nur ein Zuschlag gezahlt.
§ 5 Pauschalierung
Die Zuschläge können durch Nebenabrede im Dienstvertrag oder durch Dienstvereinbarung pauschaliert werden.
§ 6 Ausschluss
Die Zuschläge werden nicht gewährt für
a) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Heim, die für die Dauer der Tätigkeit in dem Heim eine Zulage erhalten,
b) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im handwerklichen, hauswirtschaftlichen oder landwirtschaftlichen Erziehungsdienst sowie für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Werkstatt für Behinderte, die für die Dauer ihrer Tätigkeit eine Zulage erhalten,
c) die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Berufsgruppeneinteilung K, ausgenommen Tätigkeiten nach § 2 Nr. 11.