Anlage zu § 1 Abs. 2 ZRW 8 Teil 4.5 AVR-Wü/I

Praktikumsvertrag für Studierende an Hochschulen oder Universitäten im Pflichtpraktikum

Zwischen _____________________________________________________________

– Arbeitgeberin/Arbeitgeber 1) 

vertreten durch ____________________________________________________________

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 – Anschrift –

und Frau/Herrn 1)  ___________________________________________________________

wohnhaft in   ______________________________________________________________

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– Studierende/Studierender im Pflichtpraktikum1) –

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben ge­nannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk Württemberg angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Ziel­setzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

Die/Der Studierende 1) im Pflichtpraktikum wird in der Zeit von ___________________________________ bis

________________________ im Rahmen eines Praktikums, das auf der Grundlage einer hochschulrechtlichen Bestimmung abzuleisten ist, in der Einrichtung beschäftigt.

§ 2

Das Praktikumsverhältnis bestimmt sich nach den Regelungen der ZRW 8 Teil 4.5 des Ersten Bu­ches der Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evan­gelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweiligen Fassung der Arbeits­rechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – (AVR-Württemberg – AVR-Wü –). Sie sind als Anlage beigefügt / Sie können im Personalbüro oder bei der Mitarbeitervertretung eingesehen werden. 1)

Außerdem finden die bei der Einrichtung geltenden Dienstvereinbarungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 3

Die allmonatlich entstehenden Ansprüche auf Praktikumsentgelt müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von zwölf Monaten nach Fälligkeit in Textform geltend gemacht werden.

Andere Ansprüche aus dem Praktikumsverhältnis müssen innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten in Textform geltend gemacht werden, soweit die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites oder Fünftes Buch – nichts anderes bestimmen.

Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.

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Ort, Datum Ort, Datum
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Unterschrift der Arbeitgeberin1)/des Arbeitgebers1) Unterschrift der Praktikantin1)/
des Praktikanten1)

1) Nichtzutreffendes streichen