Anlage zu § 2 Abs. 1 ZRW 1 Teil 3 AVR-Wü/IV

Zwischen        _____________________________________________________________

–       Dienstgeberin/Dienstgeber1)

vertreten durch ____________________________________________________________

_________________________________________________________________________

– Anschrift –

und Frau/Herrn1)  _________________________________________________________

wohnhaft in   ______________________________________________________________

_________________________________________________________________________

–       Praktikantin/Praktikant1)  –

Diakonie ist Wesens- und Lebensäußerung der Evangelischen Kirche. Die Evangelische Kirche nimmt ihre diakonischen Aufgaben durch das Diakonische Werk wahr. Die oben genannte Einrichtung ist dem Diakonischen Werk Württemberg angeschlossen. Sie dient der Verwirklichung des gemeinsamen Werkes christlicher Nächstenliebe. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dieser Einrichtung leisten deshalb ihren Dienst in Anerkennung dieser Zielsetzung und bilden ohne Rücksicht auf ihre Tätigkeit und Stellung eine Dienstgemeinschaft.

Auf dieser Grundlage wird der nachstehende Vertrag geschlossen:

§ 1

Die Praktikantin / Der Praktikant1) wird beschäftigt

□   zur Berufsorientierung (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 2, Abs. 3 ZRW 1) in dem Tätigkeitsfeld ______________________________________________________________ .

□   im Vorpraktikum (§ 1 Abs. 1 Unterabs. 1, Abs. 2 ZRW 1) als Zulassungsvoraussetzung für den Beginn der Ausbildung zur / zum ______________________________________________________ .

Im Mittelpunkt des Praktikumsverhältnisses steht die Vermittlung von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen in diesem Tätigkeitsfeld.

§ 2

(1) Das Praktikumsverhältnis

□   zur Berufsorientierung beginnt am ____________ und endet am _____________ .

□   als Vorpraktikum beginnt am ____________ und endet am ______________ .

□   Es wird aufgrund des vorgelegten Ausbildungsvertrages vom ______________ verlängert (§ 1 Abs. 4 Unterabs. 2 ZRW 1) bis _________________ .

(2)   Die Zeit bis zum _____________________ ist Probezeit1). Eine Probezeit ist nicht vereinbart1).

§ 3

Das Praktikumsverhältnis bestimmt sich nach der Zusatzregelung Württemberg zu Anlage 10 – ZRW 1 – zu den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg. Sie sind im Auszug als Anlage beigefügt. / Sie können im Personalbüro oder bei der Mitarbeitervertretung eingesehen werden.1)

Außerdem finden die bei der Einrichtung geltenden Dienstvereinbarungen nach Maßgabe ihres jeweiligen Geltungsbereichs in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

§ 4

(1) Als Nebenabreden wird folgendes vereinbart:

________________________________________________________________________

________________________________________________________________________

(2) Diese Nebenabreden können gesondert mit einer Frist von _________________ zum ________________ gekündigt werden.

(3) Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden (§ 2 Abs. 2 Satz 1 ZRW 1).

________________________                       ________________________

Ort, Datum                                                    Ort, Datum

________________________                       ________________________

Unterschrift der Dienstgeberin/                     Unterschrift der Praktikantin/

des Dienstgebers1)                                        des Praktikanten1)

____________________

1)Nichtzutreffendes streichen