Anlage zu § 3 Abs. 5 Teil 1 AVR-Wü/I

Verfahren bei Verbandlicher Notlage

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Regelungen gelten für alle Träger diakonischer Einrichtungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. Nr. 3 der Satzung des Diakonischen Werks der evangelischen Kirche in Württemberg e. V., die durch Dienstvereinbarung nach § 36a MVG gemäß dem Übernahmebeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – vom 5. November 1982 (ARR 01/82) in der Fassung vom 19. Dezember 2008 den Arbeitsverträgen mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg als Mindestinhalt zugrunde gelegt haben bzw. zugrunde legen. 2Diese Regelungen gelten nicht für Träger diakonischer Einrichtungen, die durch Zusatz-Dienstvereinbarung nach § 36a MVG gemäß den AVR-Württemberg – Drittes Buch – für die Arbeitsverträge mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Anwendung der AVR-Württemberg – Viertes Buch – als Mindestinhalt vereinbart haben.

§ 2 Verfahrensvoraussetzungen

(1) Dieses Verfahren kann eingeleitet werden, wenn eine Verbandliche Notlage (Bestandsgefährdung des Diakonischen Werks Württemberg e. V. oder wesentlicher Teile seiner rechtlich selbständigen Mitgliedseinrichtungen) eingetreten ist bzw. wenn konkret objektivierbare Anhaltspunkte vorliegen, dass der Eintritt einer Verbandlichen Notlage im vorgenannten Sinne droht.

(2) Eine Bestandsgefährdung im Sinne des Absatzes 1 liegt vor bei

a) Insolvenz mehrerer oder großer Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks Württemberg e. V. im Zusammenhang mit der Gewährsträgerschaft gegenüber einer Zusatzversorgungseinrichtung oder bei
b) gravierender Änderung volkswirtschaftlicher Rahmenbedingungen der Arbeit von Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks Württemberg e. V

§ 3 Einleitung des Verfahrens

(1) 1Das Verfahren wird dadurch eingeleitet, dass eine nach § 14 ARRG antragsberechtigte Stelle einen Antrag an die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – auf Feststellung des Bestehens bzw. des drohenden Eintritts einer Verbandlichen Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 stellt. 2Im Antrag ist der erfolgte Eintritt bzw. der drohende Eintritt der Verbandlichen Notlage durch Vorlage geeigneter Unterlagen glaubhaft zu machen.

(2) 1Nach Eingang des Antrages nach Absatz 1 entscheidet die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – nach den weiteren Maßgaben des ARRG über die Einsetzung eines Sonderarbeitsausschusses. 2§ 15 Abs. 6 Satz 1 ARRG findet entsprechende Anwendung.

(3) 1Ab dem Tag des Eingangs des Antrages nach Absatz 1 finden § 3 Abs. 5 Teil 1 AVR-Wü/I und § 1a Abs. 4 AVR-Wü/II keine Anwendung mehr.

2Unterabsatz 1 gilt nicht, wenn in der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – auch nach erneuter Beratung entsprechend § 15 Abs. 6 Satz 1 ARRG kein Beschluss über die Einsetzung eines Sonderarbeitsausschusses zustande kommt. 3In diesem Fall finden die von § 3 Abs. 5 Teil 1 AVR-Wü/I bzw. § 1a Abs. 4 AVR-Wü/II erfassten Bestimmungen des jeweiligen Tarifvertrages im Sinne des § 3 Abs. 3 Teil 1 AVR-Wü/I bzw. des § 1a Abs. 2 AVR-Wü/II zu dem im jeweiligen Tarifvertrag bestimmten Inkrafttretenszeitpunkt nach den weiteren Maßgaben des § 3 Abs. 5 Teil 1 AVR-Wü/I bzw. des § 1a Abs. 4 AVR-Wü/II auf die Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Anwendung.

§ 4 Verfahren im Sonderarbeitsausschuss

(1) 1Der Sonderarbeitsausschuss wird besetzt mit je

a) drei Vertreterinnen bzw. Vertretern der beiden diakonischen Gruppen in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 7 Abs. 1 Buchst. b und d ARRG),
b) einer Vertreterin bzw. einem Vertreter der beiden kirchlichen Gruppen in der Arbeitsrechtlichen Kommission (§ 7 Abs. 1 Buchst. a und c ARRG),

die jeweils Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein müssen. 2Unter den Vertreterinnen bzw. Vertretern nach Satz 1 Buchst. a aus der diakonischen Gruppe nach § 7 Abs. 1 Buchst. d ARRG muss eine Vertreterin bzw. ein Vertreter des Diakonischen Werks Württemberg sein.

3Jede der in Satz 1 genannten Gruppen in der Arbeitsrechtlichen Kommission benennt Stellvertretungen für ihre Vertreterinnen bzw. Vertreter nach Satz 1, die jeweils Mitglied oder stellvertretendes Mitglied der Arbeitsrechtlichen Kommission sein müssen.

4Jede der in Satz 1 genannten Gruppen in der Arbeitsrechtlichen Kommission kann eine Beraterin bzw. einen Berater hinzuziehen. 5Durch Beschluss des Sonderarbeitsausschusses können weitere Sachverständige hinzugezogen werden.

6Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder des Sonderarbeitsausschusses gefasst. 7Über die Beschlüsse des Sonderarbeitsausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen und von der bzw. dem Vorsitzenden des Sonderarbeitsaus-schusses zu unterzeichnen.

(2) 1Die Antragsstellerin bzw. der Antragssteller hat dem Sonderarbeitsausschuss unter Vorlage einer Situationsanalyse den Anlass ihres bzw. seines Antrages nach § 3 Abs. 1, die zur Überwindung bzw. zur Abwehr der Verbandlichen Notlage beabsichtigten konkreten arbeitsrechtlichen Maßnahmen und den dafür vorgesehenen Zeitraum ausführlich darzulegen.

2In der Darlegung ist auch eine Einschätzung der voraussichtlichen Auswirkungen der beabsichtigten arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach Satz 1 auf die Arbeitsplätze im Bereich des Diakonischen Werks Württemberg e.V. oder wesentlicher Teile seiner rechtlich selbständigen Mitgliedseinrichtungen vorzunehmen sowie eine Einschätzung der voraussichtlichen Entwicklungen der Situation, die im vorgenannten Bereich voraussichtlich eintreten würde, wenn die arbeitsrechtlichen Maßnahmen nach Satz 1 nicht getroffen würden.

(3) 1Der Sonderarbeitsausschuss prüft, ob eine Verbandliche Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 besteht bzw. ob der Eintritt einer Verbandlichen Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 droht.

2Kommt der Sonderarbeitsausschuss zu dem Ergebnis, dass eine Verbandliche Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 bestehe bzw. dass der Eintritt einer Verbandlichen Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 drohe, erarbeitet er einen Beschlussvorschlag für eine Arbeitsrechtliche Regelung zur Überwindung bzw. zur Abwehr der Verbandlichen Notlage und legt ihn der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – zur Beschlussfassung vor.

3Kommt im Sonderarbeitsausschuss kein Beschlussvorschlag nach Unterabsatz 2 zustande, hat die bzw. der Vorsitzende in der nächsten Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – hierüber zu berichten.

§ 5 Entscheidung der Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – stellt durch Beschluss fest ob eine Verbandliche Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 besteht bzw. ob der Eintritt einer Verbandlichen Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 droht. 2Wird das Bestehen bzw. der drohende Eintritt einer Verbandlichen Notlage nach Satz 1 festgestellt, beschließt die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – gleichzeitig auch eine Arbeitsrechtliche Regelung zur Überwindung bzw. zur Abwehr der Verbandlichen Notlage.

(2) 1Kommt in der Arbeitsrechtlichen Kommission auch nach erneuter Beratung gemäß § 15 Abs. 6 Satz 1 ARRG kein Beschluss nach Absatz 1 zustande, gilt § 3 Abs. 3 Unterabs. 2 entsprechend. 2Der Antragsstellerin bzw. dem Antragssteller (§ 3 Abs. 1) bleibt es unbenommen, den Gegenstand ihres bzw. seines Antrages im Wege eines eigenständigen Antrages nach dem ARRG in die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – einzubringen.