Die Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Qualitätssicherung, Leistungsabrechnung und Statistiken in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird fortgeführt:
Sonderregelung Württemberg (ARR 9/95)
Arbeitsrechtliche Regelung zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit Qualitätssicherung, Leistungsabrechnung und Statistiken
Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission vom 02. Dezember 1994
Die Arbeitsrechtliche Kommission hat gemäß § 2 Abs. 2 des Arbeitsrechtsregelungsgesetzes (ARRG) folgende Arbeitsrechtliche Regelung beschlossen:
§ 1 Grundsatz
Der Dienstgeber darf personenbezogene Daten von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die zum Zwecke der Qualitätssicherung oder für die Leistungsabrechnung mit Dritten (Kostenträger, Zuschussgeber, Heimbewohner/Patienten/Klienten oder deren Angehörige) oder für vorgeschriebene Statistiken erhoben werden, nur nach Maßgabe des § 2 verwenden.
§ 2 Regelungsvorbehal
Daten im Sinne von § 1 dürfen weder direkt noch indirekt zur Eingruppierung oder zur Bemessung der Vergütung verwendet oder zu anderen als den gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken zur Beurteilung der Arbeitsleistung des Mitarbeiters/der Mitarbeiterin herangezogen werden, soweit und solange nicht entsprechende Arbeitsrechtsregelungen dies ausdrücklich zulassen. Abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
Die allgemeine Dienstaufsicht gegenüber Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bleibt unberührt.
§ 3 Geltungsbereich, Inkrafttreten
- Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für alle Dienstverhältnisse der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei kirchlichen und diakonischen Anstellungsträgern im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg.
- Sie tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.