Die Arbeitsrechtsregelung für Freiwillige Helferinnen und Freiwillige Helfer im Modellpojekt „Freiwilliges Soziales JahrPLUS (FSJPLUS)“ in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird fortgeführt:
Arbeitsrechtsregelung für Freiwillige Helferinnen und Freiwillige Helfer im Modellprojekt „Freiwilliges Soziales JahrPLUS (FSJPLUS)“
§ 1 Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtsregelung gilt für Freiwillige Helferinnen und Freiwillige Helfer, die im Rahmen eines Modellprojekts des Diakonischen Werks Württemberg e. V. als Träger des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ) ein Freiwilliges Soziales JahrPLUS (FSJPLUS) mit einer Gesamtdauer von höchstens zwei Jahren in kirchlichen bzw. diakonischen Einrichtungen ableisten, in dem der Realschulabschluss erworben wird, für die Zeit nach dem 18. Beschäftigungsmonat.
§ 2 Beendigung des Freiwilligen Sozialen JahresPLUS (FSJPLUS)
(1) Das Freiwillige Soziale JahrPLUS (FSJPLUS) endet mit Ablauf der im Vertrag vereinbarten Zeit.
(2) Das Vertragsverhältnis kann vom Träger des Freiwilligen Sozialen JahresPLUS (FSJPLUS) oder von der Einsatzstelle mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Trägers des Freiwilligen Sozialen JahresPLUS (FSJPLUS) nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) wenn die Freiwillige Helferin/der Freiwillige Helfer vom Schulbesuch ausgeschlossen worden ist, ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
c) von der Freiwilligen Helferin/dem Freiwilligen Helfer mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen, wenn sie/er den Schulbesuch beenden oder sich für eine Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
(3) Die Kündigung muss schriftlich, im Falle des Abs. 2 Buchst. a) unter Angabe von Gründen, erfolgen.
§ 3 Regelmäßige Arbeitszeit
(1) Für Freiwillige Helferinnen und Freiwillige Helfer, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richtet sich die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche sowie die tägliche Arbeitszeit nach den Bestimmungen, die für die Arbeitszeit der bei der Einsatzstelle beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten.
(2) Zur Arbeit in der Nacht und zu Überstunden kann die Freiwillige Helferin/der Freiwillige Helfer nicht gegen ihren/seinen Willen herangezogen werden. Überstunden sind durch entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Leistungen nach § 4 auszugleichen.
(3) Zeitzuschläge und sonstige Zulagen werden nicht gezahlt.
§ 4 Taschengeld, Verpflegung und Unterkunft
(1) Die Freiwillige Helferin/der Freiwillige Helfer erhält von der Einsatzstelle ein Taschengeld in Höhe von 250,00 € netto monatlich. Dieses wird auch für die Zeit der Freistellung zum Schul- und Seminarbesuch gezahlt.
(2) Während der Praxisphasen erhält die Freiwillige Helferin/der Freiwillige Helfer von der Einsatzstelle das Mittag- und Abendessen. Wird von der Einsatzstelle keine Verpflegung gewährt oder kann die Freiwillige Helferin/der Freiwillige Helfer die Verpflegung aus berechtigtem Grund nicht annehmen, ist diese während der Zeit, für die das Taschengeld nach §§ 4 Abs. 1, 6 und 7 zu zahlen ist, auch während dienstfreier Zeiten nach den Sachbezugswerten in der Sozialversicherung abzugelten.
Während der Unterrichtsphasen wird die Verpflegung während der Zeit, für die das Taschengeld nach §§ 4 Abs. 1, 6 und 7 zu zahlen ist, auch während unterrichtsfreier Zeiten nach den Sachbezugswerten in der Sozialversicherung abgegolten.
(3) Während der Unterrichtsphasen erhält die Freiwillige Helferin/der Freiwillige Helfer während der Zeit, für die das Taschengeld nach §§ 4 Abs. 1, 6 und 7 zu zahlen ist, auch während unterrichtsfreier Zeiten eine Abgeltung in Höhe des Sachbezugswerts, der einer freien Gemeinschaftsunterkunft mit einer Belegung von zwei Beschäftigten entspricht.
§ 5 Fahrkostenerstattung
Während der Unterrichtsphasen und während der Seminartage erhält die Freiwillige Helferin/der Freiwillige Helfer die im Gebiet des Landes Baden-Württemberg entstandenen notwendigen Fahrkosten für die erste Anreise vom Wohnsitz oder der Einsatzstelle zur Schule bzw. zum Seminar und die letzte Abreise von der Schule bzw. dem Seminar zum Wohnsitz oder zur Einsatzstelle bis zur Höhe der Kosten für die Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Eisenbahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet. Sofern die Förderungsbedingungen für das Freiwillige Soziale JahrPLUS (FSJPLUS) eine höhere Erstattung vorsehen, ist diese zu gewähren. Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten oder Fahrkarten für Berufstätige) sind auszunutzen.
§ 6 Krankheit
(1) Die Freiwillige Helferin/der Freiwillige Helfer erhält im Fall der Unterbrechung ihres/ seines Freiwilligen Sozialen JahresPLUS(FSJPPLUS aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles die Leistungen nach § 4 bis zur Dauer von sechs Wochen weiter, jedoch nicht über die Beendigung des Freiwilligen Sozialen JahresPLUS (FSJPLUS) hinaus. Dies gilt nicht, wenn sich die Freiwillige Helferin/der Freiwillige Helfer die Krankheit oder den Unfall vorsätzlich oder grob fahrlässig oder bei einer nicht genehmigten Nebentätigkeit zugezogen hat. Hat ein Dritter die Krankheit oder den Unfall verschuldet, so gehen die Ansprüche der Freiwilligen Helferin/des Freiwilligen Helfers gegen den Dritten auf die Einsatzstelle über.
(2) Für die übrigen Anspruchsvoraussetzungen, für die Anzeige-, Mitteilungs- und Nachweispflichten sowie für den Forderungsübergang bei Dritthaftung gelten im übrigen die Vorschriften sinngemäß, die für die bei der Einsatzstelle beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils maßgebend sind.
§ 7 Erholungsurlaub
(1) Die Freiwillige Helferin/der Freiwillige Helfer erhält in jedem Kalenderjahr Erholungsurlaub in entsprechender Anwendung der Vorschriften, die für die bei der Einsatzstelle beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, im Anwendungsbereich der AVR-Württemberg der Vergütungsgruppen Ib bis X, Kr 13 bis Kr 1 und H 9 bis H 1, jeweils maßgebend sind.
(2) Während des Erholungsurlaubs werden die Leistungen nach § 4 weitergewährt.
§ 8 Ausbildungsmittel
Die im Rahmen der Durchführung des Freiwilligen Sozialen JahresPLUS (FSJPLUS) erforderlichen Lern- und Ausbildungsmittel werden der Freiwilligen Helferin/dem Freiwilligen Helfer vom Bildungsträger kostenlos zur Verfügung gestellt.
§ 9 Zeugnis
(1) Bei Beendigung des Freiwilligen Sozialen JahresPLUS (FSJPLUS) erhält die Freiwillige Helferin/der Freiwillige Helfer ein Zeugnis.
(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel des Freiwilligen Sozialen JahresPLUS (FSJPLUS) sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der Freiwilligen Helferin/des Freiwilligen Helfers. Auf Verlangen der Freiwilligen Helferin/des Freiwilligen Helfers sind Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.
(3) Die Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres bleiben unberührt.
§ 10 Sonstige Bestimmungen
Für die Schweigepflicht, für ärztliche Untersuchungen, für Belohnungen und Geschenke, für Nebentätigkeiten, für die Haftung gelten die Vorschriften sinngemäß, die für die bei der Einsatzstelle beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter jeweils maßgebend sind.
§ 11 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2005 in Kraft und ist befristet bis zum 31. August 2011.