ARE 2 Regelung zur Bestandsicherung für die Stiftung Evangelisches Altenheim Ludwigsburg im Rahmen des Vereinfachten Verfahrens

Die Stiftung Evangelisches Altenheim Ludwigsburg wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2009 und 2010 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Jahressonderzahlung 2009

(1) Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AVR-Wü/II beträgt der Bemessungssatz im Jahr 2009 in allen Entgeltgruppen 31,37 v. H.

(2) Ergibt sich für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter aus der Anwendung des Absatzes 1 ein niedrigerer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährender Teil der Jahressonderzahlung als der Garantiebetrag nach Unterabsatz 2, so erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anstelle des nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährenden Teils der Jahressonderzahlung den Garantiebetrag nach Unterabsatz 2.

Garantiebetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 ist der um den Kürzungsbetrag nach Unterabsatz 3 verminderte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährende Teil der Jahressonderzahlung, der sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AVR-Wü/II für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2009 ergeben würde.

Der Kürzungsbetrag im Sinne des Unterabsatzes 2 beträgt 4 v. H. der Summe aus dem 12fachen monatlichen Tabellenentgelt (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und dem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährenden Teil der Jahressonderzahlung, der sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AVR-Wü/II für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2009 ergeben würde.

§ 2 Jahressonderzahlung 2010

(1) § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet im Jahr 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 ……..38,4 v. H.,

in den Entgeltgruppen 9 bis 12 …….28,8 v. H. und

in den Entgeltgruppen 13 bis 15 …….9,6 v. H.

beträgt.

(2) Ergibt sich für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter aus der Anwendung des Absatzes 1 eine niedrigere Jahressonderzahlung als der Garantiebetrag nach Unterabsatz 2, so erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter stattdessen als Jahressonderzahlung den Garantiebetrag nach Unterabsatz 2.

Garantiebetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 ist die um den Kürzungsbetrag nach Unterabsatz 3 verminderte Jahressonderzahlung, die sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2010 ergeben würde.

Der Kürzungsbetrag im Sinne des Unterabsatzes 2 beträgt 4 v. H. der Summe aus dem 12fachen monatlichen Tabellenentgelt (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und der Jahressonderzahlung, die sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2010 ergeben würde.

§ 3 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. November 2009.