ARE 4 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung der Evangelischen Jugendheime Heidenheim e.V.

Der Evangelische Jugendheime Heidenheim e. V. wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2009 bis 2012 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zu Grunde zu legen befreit.

§ 1 Erhöhung der Tabellenentgelte in den Jahren 2009 bis 2012

(1) Abweichend von der ARR-Tabellenanwendung erfolgt im Jahr 2009 keine Erhöhung der Tabellenentgelte nach Ziffer 3 der ARR-Tabellenan­wendung.

Abweichend von der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zur jeweiligen Fassung der Anlage A (VKA) zu § 15 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz Teil 2 AVR-Wü/I bleibt die vom 1. Januar 2009 bis 30. Juni 2009 gültige Fassung der Anlage A (VKA) auch nach dem 30. Juni 2009 gültig.

Unterabsatz 2 gilt entsprechend für die Tabellenwerte gemäß § 19 Abs. 1 AVR-Wü/II für die Entgeltgruppen 2 Ü und die Tabellenwerte gemäß § 19 Abs. 2 AVR-Wü/II für die Entgeltgruppe 15 Ü.

(2) Die sich aus der Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) werden ab 1. Juli 2010 um 2 v. H. erhöht.

(3) Die sich aus der Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) werden ab 1. Januar 2011 um weitere 2 v. H. erhöht.

(4) Die sich aus der Anwendung des Absatzes 1 ergebenden Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) werden ab 1. Januar 2012 nochmalig um weitere 2 v. H. erhöht.

(5)  Ab dem 1. Januar 2013 bestimmen sich die Tabellenentgelte (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) wieder nach der dann gültigen jeweiligen Fassung der Anlage A (VKA) zu § 15 Abs. 2 Satz 2 1. Halbsatz Teil 2 AVR-Wü/I bzw. des § 19 Abs. 1 und 2 AVR-Wü/II.

§ 2 Jahressonderzahlung für die Jahre 2009 bis 2012

Abweichend von § 20 AVR-Wü/II besteht für das Jahr 2009 kein Anspruch auf die nach § 20 AVR-Wü/II zu gewährende Jahressonderzahlung. Satz 1 gilt entsprechend für die nach § 20 Teil 2 AVR-Wü/I für die Jahre 2010, 2011 und 2012 jeweils zu gewährende Jahresssonderzahlung.

§ 3 Einmalzahlungen für 2010, 2011 und 2012

(1) Anstelle der nach § 20 Teil 2 AVR-Wü/I zu gewährenden Jahressonderzahlung erhalten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Jahre 2010, 2011 und 2012 zusätzlich zu ihrem sich aus § 1 Abs. 2, 3 bzw. 4 dieser Regelung ergebenden Tabellenentgelt jeweils eine Einmalzahlung nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(2) Die Einmalzahlung beträgt

 a)  im Jahr 2010              500 €
 b)  im Jahr 2011           1.100 €
 c)  im Jahr 2012           1.400 €.

Die jeweilige Einmalzahlung wird mit den Bezügen für den Monat November der Jahre 2010, 2011 und 2012 ausgezahlt.

(3) Der Anspruch auf die jeweilige Einmalzahlung nach Absatz 2 besteht, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. Die jeweilige Einmalzahlung wird auch gezahlt, wenn eine Mitarbeiterin wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.

(4) Nichtvollbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit einer bzw. eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. November.

§ 4 Sonderprämie

(1) Sollte das betriebswirtschaftliche Jahresergebnis eines oder mehrerer der Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011 bzw. 2012 einen Überschuss ausweisen, wird der jeweilige Überschuss im Umfang der Hälfte des Betrages des Überschusses nach den weiteren Maßgaben des Satzes 2 als Sonderprämie ausgeschüttet. Die Ausschüttung erfolgt insgesamt höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich bei unveränderter Anwendung der in den §§ 1 und 2 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü bzw. der ARR-Tabellenanwendung für das betreffende Geschäftsjahr ergeben hätte.

(2) Die Sonderprämie nach Absatz 1 erhält jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der im betreffenden Geschäftsjahr der Geschäftsjahre 2009, 2010, 2011 bzw. 2012 Anspruch auf Bezüge hatte und am 30. Juni des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres in einem Dienstverhältnis steht. Die Sonderprämie soll spätestens mit den Bezügen für den Monat Juli des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres gezahlt werden. Nähere Einzelheiten zur Höhe und Verteilung der Sonderprämie werden zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung vereinbart.

(3) Der Anspruch auf die Sonderprämie für das betreffende Geschäftsjahr entfällt, wenn das Dienstverhältnis der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters in dem nach Absatz 2 Satz 2 für die Auszahlung der Sonderprämie maßgebenden Jahr durch Auflösungsvertrag unter Zahlung einer Abfindung endet.

§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2013 ausgeschlossen.

§ 6 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren        2009 bis 2013

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1. November 2009 bis 31. Dezember 2013 aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund endet, erhalten den Differenz­betrag zwischen dem Betrag nach den §§ 1 bis 3 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der in den §§ 1 bis 3 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü bzw. der ARR-Tabellenanwendung in den Jahren 2009 bis zur Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses ausbezahlt. Der nach Satz 1 auszuzahlende Betrag vermindert sich um eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bereits gezahlte Sonderprämie nach § 4 dieser Regelung.

§ 7 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Bestands­sicherungserfolge und die Kooperation der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungsphase sicherzustellen, wird für die Zeit vom 1. November 2009 bis zum 31. Dezember 2013 in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 8 Geltung bei Rechtsnachfolge

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für die „eva Heidenheim gGmbH“ als Rechtsnachfolgerin des „Evangelische Jugendheime Heidenheim e. V.“ entsprechend.

§ 9 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Juli 2009

B. Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung der eva Heidenheim gGmbH für die Jahre 2013 bis 2018

Die eva Heidenheim gGmbH wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2013 bis 2018 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit. Diese Vorschriften gelten nicht für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Teile 4.1 bis 4.6 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – bzw. im Sinne der Regelungen der AVR-Württemberg – Fünftes Buch – .

§ 1 Leistungsentgelte der Jahre 2013 bis 2017

(1) In den Jahren 2013 bis 2017 finden § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I keine Anwendung. Ab dem Jahr 2018 bestimmt sich das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres wieder nach der dann gültigen jeweiligen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.

(2) Soweit das für das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres der Jahre 2013 bis 2017 zur Verfügung stehende Gesamtvolumen gemäß § 18 (VKA) Abs. 3 Teil 2 AVR-Wü/I 2,00 v. H. übersteigt, findet Absatz 1 hinsichtlich dieses übersteigenden Teils des Gesamtvolumens keine Anwendung.

(3) Soweit in den Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt Regelungen getroffen werden, die in einem oder mehreren der Jahre 2013 bis 2017 anstelle der jährlichen Auszahlung des Leistungsentgelts die vollständige oder teilweise Zahlung des dem jeweiligen Arbeitgeber für das Leistungsentgelt des betreffenden Jahres zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens im Sinne des § 18 (VKA) Abs. 3 Teil 2 AVR-Wü/I in einen einzurichtenden Fonds zur Bestandssicherung und Gewährleistung von Arbeitsplatzsicherheit in Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks Württemberg vorsehen, finden diese Regelungen erst ab dem Jahr 2019 Anwendung.

§ 2 Jahressonderzahlung für die Jahre 2013 bis 2017

Abweichend von § 20 Teil 2 AVR-Wü/I beträgt die Höhe der Jahressonderzahlung in allen Entgeltgruppen für Vollzeitbeschäftigte

im Jahr 2013                                                             315 Euro,

im Jahr 2014                                                             500 Euro,

im Jahr 2015                                                             800 Euro,

im Jahr 2016                                                          1.200 Euro und

im Jahr 2017                                                          2.000 Euro.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Betrag der Jahressonderzahlung nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

§ 3 Erholungsurlaub in den Jahren 2013 bis 2017

(1) In den Kalenderjahren 2013 bis 2017 findet § 26 Abs. 1 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der nach dieser Vorschrift maßgebende Urlaubsanspruch im jeweiligen Kalenderjahr um zwei Arbeitstage vermindert. Satz 1 gilt für den nach § 38a (VKA) Abs. 1 Satz 1 Teil 2 AVR-Wü/I maßgebenden Urlaubsanspruch entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die als Lehrkräfte im Sinne der Sonderregelung Nr. 1 Satz 1 des § 51 (VKA) Teil 3.1 AVR-Wü/I beschäftigt werden. Für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten in den Kalenderjahren 2013 bis 2017 stattdessen die bei der eva Heidenheim gGmbH für sie getroffenen Regelungen zur Übernahme des Stütz- und Förderunterrichts.

§ 4 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2018 ausgeschlossen.

§ 5 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2013 bis 2018

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2013 bis 31. Dezember 2018 aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund endet oder deren Dienstverhältnis in der Zeit bis 31. Dezember 2013 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach den §§ 1 und 2 die­ser Regelung und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der in den §§ 1 und 2 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü in den Jahren 2013 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 6 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Bestandssicherungserfolge und die Kooperation der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungsphase sicherzustellen, wird für die Zeit vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2018 in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt. § 7 des Abschnitts A. dieser Regelung bleibt unberührt.

§ 7 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2013.