ARE 5 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für den Mariaberg e.V., Gammertingen, im Rahmen des Vereinfachten Verfahrens

Der Mariaberg e. V. wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für das Jahr 2009 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Jahressonderzahlung 2009

(1) Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AVR-Wü/II beträgt der Bemessungssatz im Jahr 2009 in allen Entgeltgruppen 32,80 v. H.

(2) Ergibt sich für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter aus der Anwendung des Absatzes 1 ein niedrigerer nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährender Teil der Jahressonderzahlung als der Garantiebetrag nach Unterabsatz 2, so erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter anstelle des nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährenden Teils der Jahressonderzahlung den Garantiebetrag nach Unterabsatz 2.

Garantiebetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 ist der um den Kürzungsbetrag nach Unterabsatz 3 verminderte nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährende Teil der Jahressonderzahlung, der sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AVR-Wü/II für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2009 ergeben würde.

Der Kürzungsbetrag im Sinne des Unterabsatzes 2 beträgt 4 v. H. der Summe aus dem 12fachen monatlichen Tabellenentgelt (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und dem nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) AVR-Wü/II zu gewährenden Teil der Jahressonderzahlung, der sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AVR-Wü/II für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2009 ergeben würde.

§ 2 Sonderprämie

(1) Sollte das betriebswirtschaftliche Jahresergebnis für das Geschäftsjahr 2009 insgesamt einen Überschuss von mehr als 400.000 Euro aufweisen, wird der Überschuss im Umfang der Hälfte des 400.000 Euro übersteigenden Überschusses nach den weiteren Maßgaben des Satzes 2 als Sonderprämie ausgeschüttet. Die Ausschüttung erfolgt insgesamt höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich bei unveränderter Anwendung der in § 1 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Württemberg für das Jahr 2009 ergeben hätte.

(2) Die Sonderprämie nach Absatz 1 erhält jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der im Jahr 2009 Anspruch auf Bezüge hatte und am 1. April 2010 in einem Dienstverhältnis steht. Die Sonderprämie soll spätestens mit den Bezügen für den Monat Juni 2010 gezahlt werden. Nähere Einzelheiten zur Höhe und Verteilung der Sonderprämie werden zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung vereinbart.

§ 3 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2009 ausgeschlossen.

§ 4 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. November 2009.