ARE 07 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für die Alexander-Stift GmbH, Stuttgart, im Rahmen des Vereinfachten Verfahrens

Die Alexander-Stift GmbH, Stuttgart, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahr 2009 und 2010 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Die Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Geltungszeitraum bei der Alexander-Stift GmbH in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind.

§ 2 Jahressonderzahlung 2009

(1) Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 Nr. 1 AVR-Wü/II beträgt der Bemessungssatz im Jahr 2009 in allen Entgeltgruppen 56,69 v. H.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) und Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zu § 14 Abs. 5 Teil 4.2 AVR-Wü/I und § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) und Abs. 2 Satz 2 des Anhangs zu § 14 Abs. 5 Teil 4.3 AVR-Wü/I beträgt der Bemessungssatz 56,69 v. H.

§ 3 Jahressonderzahlung 2010

(1) § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet im Jahr 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz

in den Entgeltgruppen 1 bis 8                                64,2 v. H.,

in den Entgeltgruppen 9 bis 12                              54,4 v. H. und

in den Entgeltgruppen 13 bis 15                           34,8 v. H.

beträgt.

(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.2 AVR-Wü/I und § 14 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.3 AVR-Wü/I finden im Jahr 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz 64,2 v. H. beträgt.

§ 4 Sonderprämie

(1) Sollte das betriebswirtschaftliche Jahresergebnis für das Geschäftsjahr 2010 insgesamt einen Überschuss von mehr als 150.000 Euro aufweisen, wird der Überschuss im Umfang der Hälfte des 150.000 Euro übersteigenden Betrages nach den weiteren Maßgaben des Satzes 2 als Sonderprämie ausgeschüttet. Die Ausschüttung erfolgt insgesamt höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich bei unveränderter Anwendung der in den §§ 2 und 3 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Württemberg für die Jahre 2009 und 2010 ergeben hätte.

(2) Die Sonderprämie nach Absatz 1 erhält jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der in den Jahren 2009 und 2010 Anspruch auf Bezüge hatte und am 1. April 2011 in einem Dienstverhältnis steht. Die Sonderprämie soll spätestens mit den Bezügen für den Monat Juni 2011 gezahlt werden. Nähere Einzelheiten zur Höhe und Verteilung der Sonderprämie werden zwischen Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung vereinbart.

§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 30. Juni 2011 ausgeschlossen.

§ 6 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

In Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz wird ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 7 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. November 2009.