ARE 8 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung des Sozialunternehmens Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart

A. Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung des Sozialunternehmens Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, für die Jahre 2009 bis 2011

Das Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2009 und 2010 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zu Grunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt vorbehaltlich des Satzes 2 für die Mitarbeiterinnen bzw. die Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis beim Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, beschäftigt sind. Für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Sinne des Satzes 1, die im Integrationsfachdienst Stuttgart beschäftigt sind, gilt diese Regelung, wenn der zuständige Kostenträger dem Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH die diesen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern bei unveränderter Anwendung der AVR-Württemberg in den Jahren 2009 und 2010 zu gewährenden Leistungen nicht in vollem Umfang erstattet.

§ 2 Jahressonderzahlung für das Jahr 2009

(1) Abweichend von § 20 AVR-Wü/II beträgt der nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 AVR-Wü/II zu gewährende Teil der Jahressonderzahlung für das Jahr 2009 für Vollzeitbeschäftigte 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig entsprechend ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

(2) Abweichend von § 20 Abs. 3 AVR-Wü/II i. V. m. § 4 Abs. 1 Anlage 14 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird der nach Absatz 1 dieser Regelung zu gewährende Teil der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Januar 2010 ausgezahlt.

§ 3 Jahressonderzahlung für das Jahr 2010

Abweichend von § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I beträgt die Höhe der Jahressonder­zahlung für das Jahr 2010 in allen Entgeltgruppen für Vollzeitbeschäftigte 500 Euro. Teilzeitbeschäftigte erhalten den Betrag anteilig entsprechend ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit.

§ 4 Sonderprämie

(1) Sollte wider Erwarten das betriebswirtschaftliche Jahresergebnis für die Geschäftsjahre 2009 bzw. 2010 mit einem Überschuss von jeweils mehr als 30.000 Euro ausfallen, wird der 30.000 Euro übersteigende Betrag jeweils als Sonderprämie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschüttet.

(2) Die Sonderprämie nach Abs. 1 erhält jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der bei unveränderter Anwendung der AVR-Württemberg einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung in den Jahren 2009 bzw. 2010 gehabt hätte. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis bis zum 31. Juli des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres aufgrund einer Befristungs­abrede oder aus einem von der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter nicht zu vertreten­den Grund endet. Die Sonderprämie soll spätestens am 31. Juli des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres gezahlt werden. Nähere Einzelheiten zur Höhe und Verteilung der Sonderprämie werden zwischen der Dienststellenleitung und der Mitarbeitervertretung vereinbart.

§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2011 ausgeschlossen.

§ 6 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2009 oder 2010

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Dezember 2011 innerhalb der Probezeit gekündigt wird oder deren Dienstverhältnis in dem vorgenannten Zeitraum aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem nicht von ihnen zu vertretenden Grund endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach den §§ 2 und 3 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung der in den §§ 2 und 3 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Württemberg in den Jahren 2009 bzw. 2010 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt. Der nach Satz 1 auszuzahlende Betrag vermindert sich um eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bereits gezahlte Sonderprämie nach § 4 dieser Regelung.

§ 7 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Sanierungs­erfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Sanierungsphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 8 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2009. Abweichend hiervon tritt § 2 Abs. 2 dieser Regelung zum 1. November 2009 in Kraft.

B. Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung des Sozialunternehmens Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, für die Jahre 2012 bis 2016

Das Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2012 bis 2015 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zu Grunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt vorbehaltlich des Satzes 2 für die Mitarbeiterinnen bzw. die Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis beim Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, beschäftigt sind. Für Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter im Sinne des Satzes 1, die im Integrationsfachdienst Stuttgart beschäftigt sind, gilt diese Regelung, wenn der zuständige Kostenträger dem Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH die diesen Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeitern bei unveränderter Anwendung der AVR-Württemberg in den Jahren 2012 bis 2015 zu gewährenden Leistungen nicht in vollem Umfang erstattet. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.

Diese Regelung gilt nicht für die unter § 1 Satz 1 ARE 19 fallenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

§ 2 Verminderung des Tabellenentgelts

(1) In der Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Dezember 2014 findet § 15 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Fassung der Anlage A (VKA) einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe um 4 v. H. vermindert. Satz 1 gilt in der Zeit vom 1. Februar 2014 bis 31. Dezember 2014 für das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Fassung der Anlage C (VKA) einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen S 11Ü, S 12Ü, S 13Ü und S 16Ü entsprechend.

(2) In der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2015 findet § 15 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Fassung der Anlage A (VKA) einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe um 3 v. H. vermindert. Satz 1 gilt für das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Fassung der Anlage C (VKA) einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen S 11Ü, S 12Ü, S 13Ü und S 16Ü entsprechend.

(3) Absätze 1 und 2 gelten nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Entgeltgruppen 1, 2 und S 2.

§ 3 Leistungsentgelte der Jahre 2013 bis 2015

In den Jahren 2013 bis 2015 finden § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I keine Anwendung. Ab dem Jahr 2016 bestimmt sich das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres wieder nach der dann gültigen jeweiligen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.

§ 4 Jahressonderzahlung für die Jahre 2012 bis 2015

(1) Abweichend von § 20 Teil 2 AVR-Wü/I besteht für die Jahre 2012 und 2013 kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Abweichend von § 20 Teil 2 AVR-Wü/I beträgt die Höhe der Jahressonderzahlung in allen Entgeltgruppen für Vollzeitbeschäftigte in den Jahren 2014 und 2015 jeweils 450,- Euro.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Betrag der Jahressonderzahlung nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2016 ausgeschlossen.

(2) Absatz 1 gilt ebenfalls für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Integrationsfachdienstes Stuttgart, soweit dieser Bereich auf Veranlassung des zuständigen Kostenträgers auf eine eigene Gesellschaft in Trägerschaft des Sozialunternehmens Neue Arbeit gGmbH Stuttgart, übergeht.

§ 6 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jahren 2013 bis 2016

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2016 innerhalb der Probezeit gekündigt wird oder deren Dienstverhältnis in dem vorgenannten Zeitraum aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund endet, erhalten den Differenzbetrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung der in den §§ 1 bis 4 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Württemberg in den Jahren 2012 bis 2016 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 7 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Bestandssicherungserfolge und die Kooperation der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungsphase sicherzustellen, wird für die Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2016 in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 8 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. November 2012.