ARE 9 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für das Johannes-Brenz-Haus, Schwäbisch Gmünd, der Stiftung Evangelische Altenheimat

A. Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für das Johannes-Brenz-Haus, Schwäbisch Gmünd, der Stiftung Evangelische Altenheimat für das Jahr 2009

Die Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für das Jahr 2009 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zu Grunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Johannes-Brenz-Haus, Schwäbisch Gmünd, der Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart, in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind.

§ 2 Jahressonderzahlung für das Jahr 2009

(1) Abweichend von § 20 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) i. V. m. Abs. 3 AVR-Wü/II beträgt der Bemessungssatz im Jahr 2009 in allen Entgeltgruppen 41 v. H.

(2) Abweichend von § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Anhang zu § 14 Abs. 5 Teil 4.2 AVR-Wü/I und § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 Anhang zu § 14 Abs. 5 Teil 4.3 AVR-Wü/I sowie § 2 Abs. 5 Satz 2 Teil 4.4 AVR-Wü/I beträgt der Bemessungssatz 41 v. H.

(3) Abweichend von § 20 Abs. 3 AVR-Wü/II i. V. m. § 4 Abs. 1 Anlage 14 AVR-Württemberg in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung wird der nach Absatz 1 zu gewährende Teil der Jahressonderzahlung mit dem Entgelt für den Monat Januar 2010 ausgezahlt. Satz 1 gilt entsprechend für den nach § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) des Anhangs zu § 14 Abs. 5 Teil 4.2 AVR-Wü/I bzw. den nach § 14 Abs. 5 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Buchst. b) des Anhangs zu § 14 Abs. 5 Teil 4.3 AVR-Wü/I zu gewährenden Teil der Jahressonderzahlung sowie für die nach § 2 Abs. 5 Teil 4.4 AVR-Wü/I zu gewährende Zuwendung.

§ 3 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 30. Juni 2010 ausgeschlossen.

§ 4 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2009 und 2010

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 30. Juni 2010 innerhalb der Probezeit gekündigt wird oder deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis in dem vorgenannten Zeitraum aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem nicht von ihnen zu vertretenden Grund endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach § 2 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung der in § 2 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Württemberg im Jahr 2009 bis zur Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses ausbezahlt.

§ 5 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Sanierungs­erfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angele­genheiten für die Dauer der Sanierungsphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 6 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Dezember 2009. Abweichend hiervon tritt § 2 Abs. 3 dieser Regelung zum 1. November 2009 in Kraft.

B. Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für das Johannes-Brenz-Haus, Schwäbisch Gmünd, der Stiftung Evangelische Altenheimat für die Jahre 2010 bis 2013

Die Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2010 bis 2012 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zu Grunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Johan­nes-Brenz-Haus, Schwäbisch Gmünd, der Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart, in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis beschäftigt sind.

§ 2 Jahressonderzahlung für die Jahre 2010 bis 2012

(1) § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz

in den Entgeltgruppen 1 bis 8                       22,50 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12                            20 v. H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15                          15 v. H.

beträgt.

(2) § 14 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.2 AVR-Wü/I, § 14 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.3 AVR-Wü/I und § 14 Abs.1 Satz 2 Teil 4.4. AVR-Wü/I finden in den Jahren 2010, 2011 und 2012 jeweils mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz

in § 14 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.2 AVR-Wü/I und
in § 14 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.3 AVR-Wü/I jeweils         22,50 v. H. und
in § 14 Abs. 1 Satz 2 Teil 4.4 AVR-Wü/I                      20,54 v. H.

beträgt.

§ 3 Entgelterhöhungen und Einmalzahlungen in den Jahren 2010 und 2011

(1) Sollte durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – eine oder mehrere Erhöhunge der Tabellenentgelte der AVR-Württemberg (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe und aus einer individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) für die Jahre 2010 bzw. 2011 erfolgen, findet die jeweilige Erhöhung jeweils mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Zeitpunkt der Erhöhung um ein halbes Jahr, spätestens jedoch auf den 1. Februar 2012, verschiebt.

(2) Sollte durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – für den Bereich der AVR-Württem­berg die Zahlung einer oder mehrerer Einmalzahlungen bestimmt werden, deren Zeitpunkt der Fälligkeit im Jahr 2010 bzw. im Jahr 2011 liegt, finden diese Bestimmungen mit der Maßgabe Anwendung, dass sich der Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Einmalzahlung jeweils um ein halbes Jahr, spätestens jedoch auf den 1. Februar 2012, verschiebt. Satz 1 gilt entsprechend für etwaige durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – geregelte Sonderzahlungen im Sinne des Teils A I. Ziff. 2 der Tarifeinigung es öffentlichen Dienstes vom 27. Februar 2010 für die Beschäftigten von Bund und kommunalen Arbeitgebern. Satz 1 gilt nicht für etwaige durch Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – geregelte Pauschalzahlungen im Sinne des Teils A IV. Ziff. 2 der Tarifeinigung es öffentlichen Dienstes vom 27. Februar 2010 für die Beschäftigten von Bund und kommunalen Arbeitgebern.

§ 4 Leistungsentgelt

Abweichend von § 18 (VKA) Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I und der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I hierzu wird das Leistungsentgelt ab dem 1. Januar 2013 eingeführt. Die in der Protokollerklärung Nr. 1 zu § 18 (VKA) Abs. 4 Teil 2 AVR-Wü/I und der Maßgabebestimmung der AVR-Wü/I zu dieser Protokollerklärung genannten Zeitpunkte verschieben sich entsprechend. Das Leistungsentgelt bestimmt sich nach der am 1. Januar 2013 gültigen jeweiligen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.

§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 30. September 2013 ausgeschlossen.

§ 6 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2010 bis 2013

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 1. November 2010 bis 30. September 2013 innerhalb der Probezeit gekündigt wird oder deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis in dem vorgenannten Zeitraum aufgrund einer Befristungsabrede oder aus einem nicht von ihnen zu vertretenden Grund endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach den §§ 2 bis 4 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen jeweils bei unveränderter Anwendung der in den §§ 2 bis 4 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Würt­temberg in den Jahren 2010, 2011 oder 2012 bis zur Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses ausbezahlt.

§ 7 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Sanierungserfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Sanierungsphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 8 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. November 2010.