Der Wilhelmshilfe e.V., Göppingen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für das Jahr 2010 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Geltungszeitraum beim Wilhelmshilfe e.V., Göppingen, in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.
§ 2 Jahressonderzahlung 2010
(1) § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet im Jahr 2010 vorbehaltlich des nachfolgenden Absatzes 3 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 38,4 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 28,8 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 9,6 v.H.
beträgt.
(2) Ergibt sich für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter aus der Anwendung des Absatzes 1 eine niedrigere Jahressonderzahlung als der Garantiebetrag nach Unterabsatz 2, so erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter stattdessen als Jahressonderzahlung den Garantiebetrag nach Unterabsatz 2.
Garantiebetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 ist die um den Kürzungsbetrag nach Unterabsatz 3 verminderte Jahressonderzahlung, die sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2010 ergeben würde.
Der Kürzungsbetrag im Sinne des Unterabsatzes 2 beträgt 4 v. H. der Summe aus dem 12fachen monatlichen Tabellenentgelt (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2 Ü und 15 Ü) der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und der Jahressonderzahlung, die sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2010 ergeben würde.
(3) Ergibt die auf der Basis der Ist-Daten der Monate Januar bis einschließlich September 2010 erfolgende Hochrechnung der Aufwendungen und Erträge für das Geschäftsjahr 2010 im Oktober 2010 ein negatives Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in Höhe von höchstens 60 v. H. des nach der ursprünglichen Hochrechnung für das Geschäftsjahr 2010 prognostizierten Wertes, gilt für die Jahressonderzahlung 2010 anstelle der Absätze 1 und 2 die Regelung des Unterabsatzes 2. Die Festlegung des Prognoseergebnisses der nach Satz 1 erfolgenden Hochrechnung zum Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit erfolgt durch den Ausschuss für Wirtschaftsfragen bis spätestens 31. Oktober 2010.
Im Falle des Unterabsatzes 1 findet § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR -Wü/I im Jahr 2010 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz
in den Entgeltgruppen 1 bis 8 64,2 v.H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 54,4 v.H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 34,8 v.H.
beträgt.
§ 3 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 30. Juni 2011 ausgeschlossen.
§ 4 Ausschuss für Wirtschaftsfragen
In Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz wird für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2010 ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.