ARE 12 Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diak Altenhilfe Stuttgart gemeinnützige GmbH

1. Die Diak Altenhilfe Stuttgart gemeinnützige GmbH kann ab 1. August 2012 abweichend vom Übernahmebeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – vom 5. November 1982 in der Fassung vom 19. Dezember 2008 aufgrund einer Dienstvereinbarung nach § 36a MVG den Arbeitsverträgen mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern als Mindestinhalt den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West – Landesbezirk Baden-Württemberg) jeweils geltenden Fassung und die den TVöD ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge sowie den Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung und die den TVAöD ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge zugrunde legen.

In diesem Fall sind die dienstvertraglichen Rechte und Ansprüche der im Pflegezentrum Bethanien der Evangelischen Diakonissenanstalt Stuttgart beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Juli 2012 in einem Dienstverhältnis zu der Evangelische Diakonissenanstalt Stuttgart stehen und am 1. August 2012 auf die Diak Altenhilfe Stuttgart gemeinnützige GmbH übergehen, so zu behandeln, als ob der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (Tarifgebiet West – Landesbezirk Baden-Württemberg) jeweils geltenden Fassung und die den TVöD ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge sowie der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) vom 13. September 2005 in der jeweils geltenden Fassung und die den TVAöD ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge seit Beginn ihres Dienstverhältnisses gegolten hätten.

Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche bzw. Ansprüche aus Dienstvereinbarungen oder betrieblicher Übung sind den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern weiter zu gewähren (Besitzstandswahrung). Dies ist in der Dienstvereinbarung nach § 36a MVG festzulegen.

Sollte der Übergang nach Unterabsatz 2 erst nach dem 1. August 2012 erfolgen, gelten die vorstehenden Unterabsätze entsprechend. An die Stelle des 1. August 2012 tritt der Tag des erfolgenden Überganges auf die Diak Altenhilfe Stuttgart gemeinnützige GmbH, an die Stelle des 31. Juli 2012 tritt derjenige Tag, welcher dem Tag des erfolgenden Überganges vorhergeht.

2. Inkrafttreten: Diese Regelung tritt am 1. August 2012 in Kraft.