Die Alexander-Stift GmbH wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2012 bis 2014 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit. Diese Vorschriften gelten nicht für Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Teile 4.1 bis 4.6 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – bzw. im Sinne der Regelungen der AVR-Württemberg – Fünftes Buch –.
§ 1 Jahressonderzahlung für das Jahr 2012
(1) Für das Jahr 2012 findet § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den mit dem Tabellenentgelt des Monats November 2012 bereits ausgezahlten Anteil in Höhe von 50 v. H. der jeweils zustehenden Jahressonderzahlung hinaus einen weiteren Betrag in Höhe von 650 Euro in allen Entgeltgruppen erhalten. Teilzeitbeschäftigte erhalten diesen Betrag jeweils anteilig entsprechend ihrer durchschnittlichen dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit in den Kalendermonaten Juli, August und September 2012.
(2) Abweichend von § 20 Abs. 5 Teil 2 AVR-Wü/I wird der nach Absatz 1 dieser Regelung zu gewährende Betrag mit dem Entgelt für den Monat März 2013 ausgezahlt. Dies gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Zeit vom 1. Dezember 2012 bis 31. März 2013 ausgeschieden sind bzw. ausscheiden werden. § 5 dieser Regelung bleibt unberührt.
§ 2 Leistungsentgelte der Jahre 2013 und 2014
(1) Im Jahr 2013 finden § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass das für das Leistungsentgelt des Jahres 2013 zur Verfügung stehende Gesamtvolumen gemäß § 18 (VKA) Abs. 3 Teil 2 AVR-Wü/I 1,25 v. H. beträgt.
(2) Soweit in den Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt Regelungen getroffen werden, die in einem oder beiden der Jahre 2013 und 2014 anstelle der jährlichen Auszahlung des Leistungsentgelts die vollständige oder teilweise Zahlung des dem jeweiligen Arbeitgeber für das Leistungsentgelt des betreffenden Jahres zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens im Sinne des § 18 (VKA) Abs. 3 Teil 2 AVR-Wü/I in einen einzurichtenden Fonds zur Bestandssicherung und Gewährleistung von Arbeitsplatzsicherheit in Mitgliedseinrichtungen des Diakonischen Werks Württemberg vorsehen, finden diese Regelungen erst ab dem Jahr 2015 Anwendung.
§ 3 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen
Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2014 ausgeschlossen.
§ 4 Sonderprämie
(1) Sollte das betriebswirtschaftliche Jahresergebnis für die Geschäftsjahre 2012 und 2013 mit einem Überschuss von jeweils mehr als 50.000 Euro ausfallen, wird der 50.000 Euro übersteigende Betrag nach den weiteren Maßgaben des Absatzes 2 als Sonderprämie an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschüttet. Die Ausschüttung erfolgt insgesamt höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich bei unveränderter Anwendung der in den §§ 1 und 2 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Württemberg für die Jahre 2012 und 2013 ergeben hätte.
(2) Die Sonderprämie nach Absatz 1 erhält jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der im Geschäftsjahr 2012 Anspruch auf die Jahressonderzahlung (§ 20 Teil 2 AVR-Wü/I) bzw. im Geschäftsjahr 2013 Anspruch auf das Leistungsentgelt (§ 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I) hatte und am 1. April des jeweils darauffolgenden Geschäftsjahres in einem Dienstverhältnis steht. Teilzeitbeschäftigte erhalten die Sonderprämie anteilig entsprechend ihrer dienstvertraglich vereinbarten Arbeitszeit. Die Sonderprämie soll spätestens am 31. Juli des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres gezahlt werden. Nähere Einzelheiten zur Höhe und Verteilung der Sonderprämie werden zwischen der Dienststellenleitung und Mitarbeitervertretung vereinbart.
§ 5 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2012 bis 2014
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. November 2012 bis 31. Dezember 2014 aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund endet oder deren Dienstverhältnis in der Zeit bis 31. Dezember 2014 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach den §§ 1 und 2 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der in den §§ 1 und 2 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü/I in den Jahren 2012 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt. Der nach Satz 1 auszuzahlende Betrag vermindert sich um eine der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter bereits gezahlte Sonderprämie nach § 4 dieser Regelung.
§ 6 Ausschuss für Wirtschaftsfragen
Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Bestandssicherungserfolge und die Kooperation der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungsphase sicherzustellen, wird für die Zeit vom 1. November 2012 bis zum 31. Dezember 2014 in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.
§ 7 Inkrafttreten
Datum des Inkrafttretens: 1. November 2012.