ARE 14 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für die Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart, und für die Evangelische Altenheimat gGmbH, Stuttgart

Die Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart, und die Evangelische Altenheimat gGmbH, Stuttgart, werden nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für das Jahr 2012 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Geltungszeitraum bei der Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart, bzw. bei der Evangelische Altenheimat gGmbH, Stuttgart, in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind. Sie gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Johannes-Brenz-Haus, Schwäbisch Gmünd, der Stiftung Evangelische Altenheimat, Stuttgart, beschäftigt sind.

§ 2 Jahressonderzahlung 2012

(1) § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet im Jahr 2012 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 43,89 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 32,91 v .H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 10,97 v. H.

beträgt.

(2) Ergibt sich für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter aus der Anwendung des Absatzes 1 eine niedrigere Jahressonderzahlung als der Garantiebetrag nach Unterabsatz 2, so erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter stattdessen als Jahressonderzahlung den Garantiebetrag nach Unterabsatz 2.

Garantiebetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 ist die um den Kürzungsbetrag nach Unterabsatz 3 verminderte Jahressonderzahlung, die sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2012 ergeben würde.

Der Kürzungsbetrag im Sinne des Unterabsatzes 2 beträgt 4 v. H. der Summe aus dem 12fachen monatlichen abellenentgelt (einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen 2Ü und 15Ü) der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters und der Jahressonderzahlung, die sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2012 ergeben würde.

§ 3 Sonderprämie

(1) Sollte das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach Maßgabe der Berechnungsweise der Anmerkung 2 zu Teil 2 § 1 BSVf AVR-Wü/V bezogen auf die vom Geltungsbereich umfassten Träger für das Jahr 2012 einen positiven Saldo von jeweils mehr als 30.000 € ergeben, wird der jeweils 30.000 € übersteigende Betrag nach den weiteren Maßgaben des Absatzes 2 als Sonderprämie ausgeschüttet. Die Ausschüttung erfolgt insgesamt höchstens bis zur Höhe des Betrages, der sich bei unveränderter Anwendung der AVR-Württemberg für das Jahr 2012 ergeben hätte.

(2) Die Sonderprämie nach Absatz 1 erhält jede Mitarbeiterin bzw. jeder Mitarbeiter, die bzw. der bei unveränderter Anwendung der AVR-Württemberg einen Anspruch auf Zahlung der Jahressonderzahlung im Jahr 2012 gehabt hätte und am 1. Januar 2013 in einem Dienstverhältnis steht. Die Sonderprämie soll nachdem der testierte Jahresabschluss für das Jahr 2012 vorliegt mit den Bezügen für den Monat Juli 2013 gezahlt werden. Nähere Einzelheiten zur Höhe und Verteilung werden zwischen dem Vorstand bzw. der Geschäftsführung und der jeweiligen Gesamtmitarbeitervertretung vereinbart.

§ 4 Informationsvereinbarung

Im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Sitzungen der Gesamtmitarbeitervertretungen werden von der Geschäftsführung die Quartalsergebnisse vorgestellt. Dabei wird insbesondere über den Stand der geplanten Maßnahmen informiert und beraten. Die Mitarbeitervertretungen der betroffenen Einrichtungen erhalten den monatlichen Reportingbericht. In den beiden Häusern Seniorenzentrum am Rosengarten und dem Spitalhof Münchingen wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2013 ein Wirtschaftsausschuss gegründet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 5 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2013 ausgeschlossen.

§ 6 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 2012.