ARE 15 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für den Neue Arbeit Zollern Achalm e.V., Albstadt, im Rahmen des vereinfachten Verfahrens

Der Neue Arbeit Zollern Achalm e. V., Albstadt, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für das Jahr 2012 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Geltungszeitraum bei dem Neue Arbeit Zollern Achalm e. V., Albstadt, in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

§ 2 Jahressonderzahlung 2012  

(1) § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet im Jahr 2012 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 45 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 40 v .H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 30 v. H.

beträgt.

(2) Ergibt sich für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter aus der Anwendung des Absatzes 1 eine niedrigere Jahressonderzahlung als der Garantiebetrag nach Unterabsatz 2, so erhält die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter stattdessen als Jahressonderzahlung den Garantiebetrag nach Unterabsatz 2.

Garantiebetrag im Sinne des Unterabsatzes 1 ist die um den Kürzungsbetrag nach Unterabsatz 3 verminderte Jahressonderzahlung, die sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2012 ergeben würde.

Der Kürzungsbetrag im Sinne des Unterabsatzes 2 beträgt 50 v. H. der Jahressonderzahlung, die sich bei unveränderter Anwendung des § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I für die Mitarbeiterin bzw. den Mitarbeiter im Jahr 2012 ergeben würde.

§ 3 Insolvenzfall

Wird bis zum 31. Dezember 2012 über das Vermögen des Neue Arbeit Zollern Achalm e. V. ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt, tritt § 2 dieser Regelung mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihre vollen Ansprüche gemäß § 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I behalten.

§ 4 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

In Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz wird für die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2013 ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 5 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. November 2012.