ARE 16 Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Landschloss Korntal gemeinnützige GmbH

Für die Landschloss Korntal gemeinnützige GmbH wird gemäß § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 ZRW 23 Teil 6 AVR-Wü/I folgende Regelung zur Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 Unterabs. 1 ZRW 23 Teil 6 AVR-Wü/I, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der Landschloss Korntal gemeinnützige GmbH beschäftigt sind.

§ 2 Anstellungsgrundlage ab 1. Juli 2013

(1) Abweichend vom Übernahmebeschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – vom 5.November 1982 in der Fassung vom 19. Dezember 2008 kann die Landschloss Korntal gemeinnützige GmbH durch eine Dienstvereinbarung nach § 36a MVG.Württ. ab 1. Juli 2013 den Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der in § 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Mindestinhalt den Manteltarifvertrag für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Baden-Württemberg vom 18. März 2002 in seiner jeweils geltenden Fassung und die diesen Tarifvertrag ergänzenden, ändernden und ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung zugrunde legen.

(2) Ergänzend zu den in Absatz 1 genannten Tarifverträgen finden die Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – zur betrieblichen Altersversorgung und zur Entgeltumwandlung entsprechend Anwendung. Sollten die in Absatz 1 genannten Tarifverträge eine zukünftige Regelung der betrieblichen Altersversorgung bzw. eine zukünftige Regelung der Entgeltumwandlung treffen, finden anstelle dieser Regelungen der genannten Tarifverträge weiterhin die Bestimmungen der AVR-Würt­temberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – zur betrieblichen Altersversorgung und zur Entgeltumwandlung entsprechend Anwendung.

(3) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus Dienstvereinbarungen oder betrieblicher Übung bleiben vom Inkrafttreten dieser Regelung unberührt. Dies ist in der Dienstvereinbarung nach § 36a MVG.Württ. festzulegen.

§ 3 Geltungsvorbehalt

Die Geltung dieser Regelung steht unter dem Vorbehalt des Erwerbs der Mitgliedschaft der Landschloss Korntal gemeinnützige GmbH im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. Sollte der Erwerb der Mitgliedschaft erst nach dem 1. Juli 2013 erfolgen, tritt in § 2 an die Stelle des 1. Juli 2013 der Tag des Erwerbs der Mitgliedschaft.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Juli 2013 in Kraft.