ARE 17 Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für den Sozialtherapeutischen Verein e.V., Holzgerlingen

A. Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für den Sozialtherapeutischen Verein e. V., Holzgerlingen, für das Jahr 2014

Der Sozialtherapeutische Verein e. V., Holzgerlingen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für das Jahr 2014 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei dem Sozialtherapeutischen Verein e. V., Holzgerlingen, in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

§ 2 Jahressonderzahlung für das Jahr 2014

§ 20 Abs. 2 Teil 2 AVR-Wü/I findet in dem Jahr 2014 mit der Maßgabe Anwendung, dass der Bemessungssatz

in den Entgeltgruppen 1 bis 8 45 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12 40 v. H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15 30 v. H.

beträgt.

§ 3 Leistungsentgelt des Jahres 2014

In dem Jahr 2014 finden § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I keine Anwendung. Ab dem Jahr 2015 bestimmt sich das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres wieder nach der dann gültigen jeweiligen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.

§ 4 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Oktober 2015 ausgeschlossen.

§ 5 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2014 und 2015

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. November 2014 bis 31. Januar 2015 aus einem von ihnen nicht zu vertretendem Grund endet oder deren Dienstverhältnis in der Zeit bis 31. Januar 2015 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach den §§ 2 und 3 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der in den §§ 2 und 3 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü/I in den Jahren 2014 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 6 Insolvenzfall

Für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2015 über das Vermögen des Sozialtherapeutischen Vereins e. V. oder seines Rechtsnachfolgers ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, treten die §§ 2 und 3 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Mitarbeitenden ihre vollen Ansprüche gemäß § 20 Teil 2 AVR-Wü/I und § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und der Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I behalten.

§ 7 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. November 2014.

B. Arbeitsrechtliche Regelung zur Bestandssicherung für den Sozialtherapeutischen Verein e. V., Holzgerlingen, für die Jahre 2015 und 2016

Der Sozialtherapeutische Verein e. V., Holzgerlingen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für das Jahr 2015 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei dem Sozialtherapeutischen Verein e. V., Holzgerlingen, in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

§ 2 Jahressonderzahlung für das Jahr 2015

Abweichend von § 20 Teil 2 AVR-Wü/I besteht für das Jahr 2015 kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

§ 3 Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 31. Dezember 2016 ausgeschlossen.

§ 4 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2015 und 2016

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. November 2015 bis 31. Dezember 2016 aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund endet oder deren Dienstverhältnis in der Zeit bis 31. Dezember 2016 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten abweichend von § 2 dieser Regelung die ihnen jeweils zustehende Jahressonderzahlung nach § 20 Teil 2 AVR-Wü/I bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 5 Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherstellung der Bestandssicherungserfolge und die Kooperation mit der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungsphase sicherzustellen, wird in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz für die Zeit vom 1. November 2015 bis einschließlich 31. Dezember 2016 ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 6 Geltung bei Rechtsnachfolge

Diese Regelung gilt ebenso für eine Rechtsnachfolgerin bzw. einen Rechtsnachfolger des Sozialtherapeutischen Vereins e. V., Holzgerlingen.

§ 7 Insolvenzfall

Für den Fall, dass bis zum 31. Dezember 2016 über das Vermögen des Sozialtherapeutischen Vereins e. V. oder seiner Rechtsnachfolgerin bzw. seines Rechtsnachfolgers ein Insolvenzverfahren beantragt, eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, tritt § 2 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 20 Teil 2 AVR-Wü/I sofort fällig werden.

§ 8 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. November 2015.