ARE 19 Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialunternehmens Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, im Unternehmensteil „Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen“

Für das Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, wird gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 SR EQB Teil 6 AVR-Wü/I folgende Regelung zur Anstellungsgrundlage für die Dienstverhältnisse der im Unternehmensteil „Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen“ beschäftigten privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter getroffen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 Unterabs. 1 SR EQB Teil 6 AVR-Wü/I, die in einem Dienstverhältnis bei dem Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, im Unternehmensteil „Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen“ beschäftigt sind, soweit sie unter den persönlichen Geltungsbereich des Branchentarifvertrages Weiterbildung zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der jeweils geltenden Fassung fallen. Sie gilt nicht für die in § 1 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 SR EQB Teil 6 AVR-Wü/I genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Personen.

§ 2 Anstellungsgrundlage

(1) Anstelle der Regelungen des Ersten, Zweiten und Fünften Buches der AVR-Württemberg finden auf die Dienstverhältnisse der in § 1 Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ab dem 1. Januar 2015 als Mindestinhalt der Branchentarifvertrag Weiterbildung zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der jeweils geltenden Fassung und die diesen Tarifvertrag ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung nach den weiteren Maßgaben der SR EQB Teil 6 AVR-Wü/I Anwendung. Ausgenommen von der Anwendung nach Satz 1 sind die Kollisionsregelungen der genannten Tarifverträge, derzeit geregelt in § 2 Branchentarifvertrag Weiterbildung zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 14. Februar 2013.

(2) Die Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – bleiben nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 SR EQB im Übrigen unberührt.

§ 3 Sonderprämie

(1) Soweit das betriebswirtschaftliche Jahresergebnis des Unternehmensteils „Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen“ für das jeweilige Geschäftsjahr einen Überschuss ausweist, wird dieser als Sonderprämie zu gleichen Teilen an die in § 1 Satz 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ausgeschüttet.

(2) Die Sonderprämie nach Absatz 1 erhält jede in § 1 Satz 1 genannte Mitarbeiterin bzw. jeder in § 1 Satz 1 genannte Mitarbeiter, die bzw. der im betreffenden Geschäftsjahr Anspruch auf Bezüge hatte und am 31. Dezember des jeweiligen Geschäftsjahres in einem Dienstverhältnis steht. Die Sonderprämie soll spätestens mit den Bezügen für den Monat April des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres gezahlt werden. Satz 2 gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. April des auf das betreffende Geschäftsjahr folgenden Jahres aus dem Dienstverhältnis ausscheiden entsprechend.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.