§ 1 Geltungsbereich
Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildende, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der Mariaberger Ausbildung & Service gGmbH beschäftigt sind.
§ 2 Festlegung der Vertragsgrundlage ab 1. Oktober 2016
(1) Den Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden werden ab 1. Oktober 2016 die AVR-Württemberg – Drittes und Viertes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.
(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.
§ 3 Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge
(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden richten sich ab 1. Oktober 2016 nach den AVR-Württemberg auf der Grundlage der AVR DD (AVR-Württemberg – Viertes Buch –) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses sowie den diese ergänzenden Beschlüssen, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.
(2) Soweit in den bis zum 30. September 2016 abgeschlossenen Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Auszubildenden die Anwendung der AVR DD als Mindestinhalt vereinbart ist, gelten diese ab 1. Oktober 2016 auf der Grundlage der AVR-Württemberg – Viertes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – fort.
(3) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.
§ 4
Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.