ARE 29 Regelung der Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Mariaberger Fachkliniken gGmbH, Gammertingen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildende, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der Mariaberger Fachkliniken gGmbH beschäftigt sind.

§ 2 Festlegung der Vertragsgrundlage ab 1. Oktober 2016

(1) Den Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden werden ab 1. Oktober 2016 die AVR-Württemberg – Drittes und Viertes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – als Mindestinhalt zugrunde gelegt.

(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.

§ 3 Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge

(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden richten sich ab 1. Oktober 2016 nach den AVR-Württemberg auf der Grundlage der AVR DD (AVR-Württemberg – Viertes Buch –) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses sowie den diese ergänzenden Beschlüssen, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.

(2) Soweit in den bis zum 30. September 2016 abgeschlossenen Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Auszubildenden die Anwendung der AVR DD als Mindestinhalt vereinbart ist, gelten diese ab 1. Oktober 2016 auf der Grundlage der AVR-Württemberg – Viertes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – und ihres Schlichtungsausschusses fort.

(3) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.

§ 4

Diese Regelung tritt am 1. Oktober 2016 in Kraft.