ARE 30a Regelung zur Bestandssicherung für das Berufsbildungswerk Waiblingen gGmbH, Waiblingen, im Rahmen des Vereinfachten Verfahrens

Das Berufsbildungswerk Waiblingen gGmbH, Waiblingen, wird nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für die Jahre 2017 und 2018 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1 Geltungsbereich

Die Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Geltungszeitraum in einem Dienstverhältnis beschäftigt sind.

Sie gilt nicht für

a) Lehrkräfte, die an den Johannes-Landenberger-Schulen und deren Außenstellen beschäftigt sind,
b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in der Kindertagesstätte Baumhaus beschäftigt sind,
c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem Altersteilzeitverhältnis befinden,
d) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV,
e) Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Teile 4.1 bis 4.6 der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

§ 2 Tabellenentgelt

(1) In der Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 findet § 15 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Anlage A (VKA) einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe um 4 v. H. vermindert.

(2) In der Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 findet § 1 Abs. 1 Satz 2 der Anlage zu Abschnitt VIII Sonderregelungen (VKA) § 56 Teil 3.1 AVR-Wü/I und § 52 Abs. 1 Satz 2 Teil 3.3 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt nach der jeweiligen Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – einschließlich des Vergleichsentgelts bzw. des Betrags aus einer individuellen Endstufe gem. § 28a Abs. 4 AVR-Wü/II um 4 v. H. vermindert.

(3) In der Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 findet § 19 AVR-Wü/II mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe um 4 v. H. vermindert. Satz 1 findet entsprechende Anwendung auf § 28a Abs. 8 und 9 und § 28b Abs. 2 AVR-Wü/II.

§ 3 Kündigungsschutz

(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 30. September 2018 ausgeschlossen.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Tätigkeit aufgrund des Verlustes von durch die Bundesagentur für Arbeit ausgeschriebenen Maßnahmen wegfällt.

§ 4 Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Jahren 2017 und 2018

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund endet oder deren Dienstverhältnis in der Zeit bis 28. Februar 2018 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach § 2 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der in § 2 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü/I in den Jahren 2017 oder 2018 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt. Bei einer Beendigung des Dienstverhältnisses nach § 33 Teil 2 AVR-Wü/I oder auf eigenen Wunsch findet Satz 1 keine Anwendung.

§ 5 Inkrafttreten

Datum des Inkrafttretens: 1. März 2017.