ARE 34 Regelung der Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eva: Jugendhilfe Heidenheim – eine Betriebsstätte der eva: Jugendhilfe Neue Wege gGmbH

Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz – Evangelische Landeskirche und Diakonie in Württemberg – vom 7. Dezember 2017 (ARR 14/17):

„1. Die AGMAV hat mit Schreiben vom 28. Juli 2017 folgenden Antrag betreffend Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eva: Jugendhilfe Heidenheim – eine Betriebsstätte der eva:

Jugendhilfe Neue Wege gGmbH gestellt:

Die Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind, in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – (AVR-Württ.) werden wie folgt geändert:

I. Änderungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch –:

In Teil 7 wird folgende Arbeitsrechtliche Regelung für eine einzelne Einrichtung (ARE) aufgenommen:

„ARE 34 Regelung der Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eva: Jugendhilfe Heidenheim – eine Betriebsstätte der eva: Jugendhilfe Neue Wege gGmbH

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildende, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der Altenheimat gemeinnützige GmbH beschäftigt sind.

§ 2 Festlegung der Vertragsgrundlage ab 1. Januar 2018

(1) Den Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden nach § 1 werden ab 1. Januar 2018 die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.

(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.

§ 3 Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge

(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden richten sich ab 1. Januar 2018 nach den AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.

(2) Bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossene Arbeitsverträge mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in denen die Anwendung der AVR DD als Mindestinhalt vereinbart ist, werden mit Wirkung ab 1. Januar 2018 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen (§§ 4 ff.) auf die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet, sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies bis spätestens 30. Juni 2018 in Textform geltend macht.

Bis zum 31. Dezember 2017 abgeschlossene Ausbildungsverträge bleiben unberührt.

(3) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.

§ 4 Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch –

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 3 Abs. 2 werden am 1. Januar 2018 in die Entgeltgruppe, in der sie nach § 12 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I bzw. nach § 17 AVR-Wü/II eingruppiert sind, in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet. Dabei sind sie so zu behandeln, als ob die AVR-Württemberg in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bzw. die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung seit Beginn ihres Dienstverhältnisses bei der Altenheimat gemeinnützige GmbH gegolten hätten. § 29b Abs. 1 AVR-Wü/II findet mit der Maßgabe Anwendung, dass bei der Ausschlussfrist an die Stelle des 31. März 2018 der 30. Juni 2018 tritt.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Maßgabe der §§ 16, 17 Teil 2 AVR-Wü/I entsprechend den Zeiten ihrer ununterbrochenen Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber einer Stufe ihrer Entgeltgruppe nach Absatz 1 zugeordnet. Abs. 1 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

Ist dieser Betrag aus der sich nach Unterabsatz 1 ergebenden Stufe niedriger als das Grundentgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 15 AVR DD im Monat Dezember 2017, erfolgt die Zuordnung in eine ihrem bzw. seinem Grundentgelt entsprechende individuelle Zwischenstufe bzw. individuelle Endstufe der Entgeltgruppe nach Absatz 1. Die individuelle Zwischenstufe bzw. individuelle Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

(3) Der weitere Stufenanstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

(4) Bei Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeitern wird das Grundentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 2 auf der Grundlage einer vergleichbaren Vollzeitmitarbeiterin bzw. eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeiters bestimmt.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Dezember 2017 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Grundentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 2 so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten.

§ 5 Kinderzuschlag, Zulagen

(1) Für bis 31. Dezember 2017 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der AVR DD in der für Dezember 2017 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage zusätzlich zum Entgelt nach § 4 fortgezahlt.

§ 11 Abs. 1 AVR-Wü/II fndet entsprechende Anwendung.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2017 eine Zulage nach den Regelungen der AVR DD zugestanden hat bzw. denen eine Zulage gezahlt wurde und diese in der AVR-Württemberg – Erstes und Zweites Buch – nicht oder in geringerer Höhe entsprechend vereinbart ist, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage bzw. in Höhe der Differenz, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.

§ 6 Leistungsentgelt nach § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I

§ 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I finden im Jahr 2018 keine Anwendung. Ab dem Jahr 2019 bestimmt sich das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres nach der dann gültigen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.“

2. Der Schlichtungsausschuss nach dem ARRG hat nach ausführlicher Anhörung der betreffenden Geschäftsführung und der MAV der eva: Heidenheim gGmbH und anschließender Beratung beschlossen, dass die im Gründungsstadium abgeschlossene Dienstvereinbarung nach § 36a MVG.Württemberg vom 6. Juli 2016 mit Wirkung zum Eintrittsdatum in das Diakonische WerkWürttemberg e. V. am 8. Dezember 2016 als Arbeitsrechtsregelung der Bücher III/IV AVR-Württemberg Anwendung findet.

3. Im Übrigen zieht die Antragstellerin ihren o. g. Antrag vom 28. Juli 2017 zurück.“