Für die RehabilitationszentrumRudolf-Sophien-Stift gGmbH, Stuttgart, gilt folgende arbeitsrechtliche Regelung zur Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
§ 1 Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der RehabilitationszentrumRudolf-Sophien-Stift gGmbH beschäftigt sind.
§ 2 Festlegung der Vertragsgrundlage ab 1. Januar 2015
(1) Den Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden nach § 1 werden ab 1. Januar 2015 die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.
Für den Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach § 25 AVR Teil 2 AVR-Wü/I gilt die Maßgabe, dass die Versicherung im Zeitraum bis 31. Dezember 2015 bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden – Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts – (KZVK Baden) bzw. im Zeitraum ab 1. Januar 2016 bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse – Anstalt des öffentlichen Rechts – (EZVK) in Darmstadt nach den weiteren Maßgaben der für die KZVK Baden bzw. die EZVK Darmstadt in den vorgenannten Zeiträumen jeweils geltenden rechtlichen Regelungen erfolgt. Ein Arbeitnehmerbeitrag zu Umlagen oder Beiträgen an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden – Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts – (KZVK Baden) bzw. im Zeitraum ab 1. Januar 2016 an die Evangelischen Zusatzversorgungskasse – Anstalt des öffentlichen Rechts – (EZVK) in Darmstadt ist ausgeschlossen, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.
(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.
§ 3 Arbeits- und Ausbildungsverträge für nach dem 31. Dezember 2014 Eingestellte
(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2014 begonnen hat bzw. beginnt, richten sich nach den AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg bzw. ihres Schlichtungsausschusses sowie den diese ergänzenden Beschlüssen, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.
Für den Anspruch der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgungnach § 25 AVR Teil 2 AVR-Wü/I gilt die Maßgabe, dass die Versicherung im Zeitraum bis 31. Dezember 2015 bei der Kirchlichen Zusatzversorgungskasse Baden – Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts – (KZVK Baden) bzw. im Zeitraum ab 1. Januar 2016 bei der Evangelischen Zusatzversorgungskasse – Anstalt des öffentlichen Rechts – (EZVK) in Darmstadt nach den weiteren Maßgaben der für die KZVK Baden bzw. die EZVK Darmstadt in den vorgenannten Zeiträumen jeweils geltenden rechtlichen Regelungen erfolgt. Ein Arbeitnehmerbeitrag zu Umlagen oder Beiträgen an die Kirchliche Zusatzversorgungskasse Baden – Kirchliche Stiftung des öffentlichen Rechts – (KZVK Baden) bzw. im Zeitraum ab 1. Januar 2016 an die Evangelischen Zusatzversorgungskasse – Anstalt des öffentlichen Rechts – (EZVK) in Darmstadt ist ausgeschlossen, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.
Die seit 1. Januar 2015 vom Arbeitgeber als Arbeitnehmerbeitrag zu Umlagen oder Beiträgen an Zusatzversorgungskassen bzw. sonstigen Versicherungen zum Zwecke der zusätzlichen Altersversorgung einbehaltenen Beträge werden den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. den Auszubildenden zurückerstattet. Diese werden spätestens mit den Bezügen im Monat Dezember 2018 ausbezahlt.
(2) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.
(3) Absätze 1 und 2 gelten für Auszubildende nach § 1, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Dezember 2014 begonnen hat bzw. beginnt, entsprechend.
§ 4 Arbeits- und Ausbildungsverträge für vor dem 1. Januar 2015 Eingestellte
(1) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2015 begonnen hat, verbleibt es vorbehaltlich der nachfolgenden Absätze bei den bisherigen arbeitsvertraglich vereinbarten Regelungen.
(2) Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1, deren Dienstverhältnis über den 31. Dezember 2014 hinaus fortbesteht, findet § 3 entsprechende Anwendung, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies bis spätestens 31. Oktober 2018 (Ausschlussfrist) in Textform beantragt hat bzw. beantragt.
Im Falle der Antragstellung nach Unterabsatz 1 ist die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter so zu behandeln, als ob die AVR-Württemberg in der jeweiligen Fassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – seit Beginn ihres bzw. seines Dienstverhältnisses bei der Rehabilitationszentrum Rudolf-Sophien-Stift gGmbH gegolten hätten. Ansprüche für die Zeit vor dem 1. Januar 2015 können hieraus nicht geltend gemacht werden.
(3) Hinsichtlich des Anspruchs der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zweck einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3) gelten im Falle der Antragstellung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 ergänzend folgende Maßgaben:
a) Hinsichtlich des Anspruchs verbleibt es bei den in Absatz 1 genannten Regelungen, wenn die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies in ihrem bzw. seinem Antrag ausdrücklich verlangt. Eine einzelvertraglich vereinbarte Eigenbeteiligung der Mitabeiterin bzw. des Mitarbeiters zur zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung wird ab 1. Januar 2015 vom Arbeitgeber übernommen. Die seit 1. Januar 2015 einbehaltenen Beträge werden der Mitarbeiterin bzw. dem Mitarbeiter zurückerstattet. Diese werden mit den Bezügen im Monat Dezember 2018 ausbezahlt.
b) Macht die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter in ihrem bzw. seinem Antrag von Buchst. a) keinen Gebrauch, wird sie bzw. er vom Dienstgeber rückwirkend zum 1. Januar 2015 nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 Unterabs. 2 und 3 nachversichert. Erstattungsansprüche nach § 3 Abs. 1 Unterabs. 3 werden mit den Bezügen im Monat Dezember 2018 ausbezahlt.
c) Hat die unter Buchstabe b) fallende Mitarbeiterin bzw. der unter Buchstabe b) fallende Mitarbeiter im Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 2 Unterabsatz 1 bereits das 60. Lebensjahr vollendet, wird sie bzw. er auf ihren bzw. seinen in Textform erfolgenden Antrag vom Dienstgeber rückwirkend zum 1. Januar 2015 in der Zusatzversorgungskasse nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 im Wege der freiwilligen Versicherung versichert. Buchstabe b) gilt entsprechend.
(4) Für die Leistungen bei Dienstjubiläen verbleibt es bei den in Absatz 1 genannten Regelungen, § 2 Abs. 1 bleibt unberührt.
(5) Über die Absätze 1 bis 4 hinaus gehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. über die Absätze 1 bis 4 hinaus gehende Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.
(6) Absätze 1 bis 5 gelten für Auszubildende nach § 1, deren Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Januar 2015 begonnen hat, entsprechend.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.