Zur Vereinheitlichung der Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Evangelischen Heimstiftung GmbH und ihrer Tochterunternehmen wird für die Evangelischen Heimstiftung GmbH, die Evangelische Heimstiftung Württemberg GmbH sowie die Start GmbH – Stephanuswerk Isny Arbeit Rehabilitation Training folgende Arbeitsrechtliche Regelung getroffen:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der Evangelischen Heimstiftung GmbH, der Evangelischen Heimstiftung Württemberg GmbH oder der Start GmbH – Stephanuswerk Isny Arbeit Rehabilitation Trainingbeschäftigt sind.
§ 2 Festlegung der Vertragsgrundlage ab 1. Januar 2019
(1) Den Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitar-beiterinnen und Mitarbeitern bzw. Auszubildenden nach § 1 werdenab 1. Januar 2019 die AVR-Württemberg – Drittes und Viertes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.
(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungs-ausschusses.
§ 3 Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge
(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden richten sich ab 1. Januar 2019nach den AVR-Württemberg auf der Grundlage der AVR DD (AVR-Württemberg – Viertes Buch –) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses sowie den diese ergänzenden Beschlüssen, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.
(2) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.
(3) Bei Verschmelzung durch Aufnahme von Rechtsträgern bleiben die mit den übernommenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehenden Arbeitsverträge, in denen die Anwendung von Tarifverträgen oder kirchlichen Anstellungsgrundlagen (insbesondere TVöD oder KAO) vereinbart ist, unberührt.
§ 4 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.»