ARE 38 Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bad Sebastiansweiler GmbH, Mössingen, und der Rehabilitation-Therapie-Pflege GmbH (RTP-GmbH), Mössingen, im Gemeinschaftsbetrieb

Präambel

Nach den Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG vom 11. Juli 2017 in den Verfahren VR 6/2017 und VR 7/2017 wird aufgrund des Vorliegens eines gemeinsamen Betriebs der Bad Sebastiansweiler GmbH, Mössingen, und der Rehabilitation-Therapie-Pflege-GmbH (RTP-GmbH), Mössingen, eine einheitliche tarifliche Grundlage im Rahmen der AVR-Württemberg für beide Einrichtungen gemäß den nachfolgenden Regelungen bestimmt.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der Bad Sebastiansweiler GmbH, Mössingen, oder derRehabilitation-Therapie-Pflege GmbH (RTP-GmbH), Mössingen, beschäftigt sind.

§ 2 Festlegung der Anstellungsgrundlage ab 1. Januar 2019

(1) Den Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitar-beiterinnen und Mitarbeitern bzw. Auszubildenden der Bad Sebastiansweiler GmbH, Mössingen, und derRehabilitation-Therapie-Pflege GmbH (RTP-GmbH), Mössingen, werdenab 1. Januar 2019 die AVR-Württemberg – Viertes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.

(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.

§ 3 Arbeitsverträge, Ausbildungsverträge

(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter richten sich ab 1. Januar 2019nach den AVR-Württem­berg auf der Grundlage der AVR DD (AVR-Württemberg – Viertes Buch –) in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg bzw. ihres Schlichtungs-ausschusses sowie den diese ergänzenden Beschlüssen, soweit nicht die Arbeits-rechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.

(2) Bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossene Arbeitsverträge mit den privat-rechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in denen die Anwendung der AVR-Württemberg auf der Grundlage des TVöD (AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – ) als Mindestinhalt vereinbart ist, werden mit Wirkung ab 1. Januar 2019nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf die AVR-Württemberg – Viertes Buch – übergeleitet.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

  • die spätestens am 31. Dezember 2018 das 58. Lebensjahr vollendet haben

und

  • für deren Arbeitsverträge in den Jahren 2006, 2007 oder 2008 die AVR-Württemberg nach Maßgabe der Sonderregelung zur Zukunftssicherung der Bad Sebastiansweiler gGmbH (ZRW 28) bzw. der Sonderregelung zur Anstellungsgrundlage in der Bad Sebastiansweiler GmbH (ZRW 36) Anwendung fand,

sofern nicht die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter die Überleitung nach Absatz 2 bis spätestens 31. März 2019 in Textformgeltend macht.

(4) Bis zum 31. Dezember 2018 abgeschlossene Ausbildungsverträge bleiben unberührt.

(5) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.

§ 4 Überleitung in die AVR-Württemberg

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 3 Abs. 2 dieser Arbeitsrechtsregelung werden nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Drittes Buch – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die AVR-Württemberg – Viertes Buch – übergeleitet.

§ 5 Eingruppierung, Stufenzuordnung

§ 3 AVR-Wü/III findet mit folgender Maßgabe Anwendung:

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 3 Abs. 2 dieser Arbeitsrechtsregelung werden am 1. Januar 2019 in die Entgeltgruppe, in der sie nach § 12 AVR-Wü/IV eingruppiert sind, in die AVR-Württemberg – Viertes Buch – übergeleitet. Die Über-leitungstabellen gemäß Anlagen 2 und 3 finden keine Anwendung.

(2) Die zurückgelegte Beschäftigungszeit nach § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 AVR-Wü/I wird auf die Zeiten des Erreichens der Basisstufe, der Erfahrungsstufe 1 oder der Erfahrungsstufe 2 nach § 15 AVR-Wü/IV angerechnet. Für weitere anrechnungsfähige Zeiten gilt § 15 Abs. 6 AVR-Wü/IV.

§ 6 Besitzstand nach § 4 AVR-Württemberg – Drittes Buch –

§ 4 AVR-Wü/III findet wie folgt Anwendung:

§ 18 AVR-Wü/IV findet mit den folgenden Maßgaben Anwendung:

An die Stelle von Absatz 1 des § 18 AVR-Wü/IV tritt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 3 Abs. 2 dieser Arbeitsrechtsregelung folgende Fassung des Absatzes 1:

(1) 1Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2018 bereits in einem Dienstverhältnis stehen und deren bisheriges Entgelt (Vergleichsentgelt) das ihnen am 1. Januar 2019 zustehende Entgelt übersteigt, erhalten eine Besitzstandszulage.

2Die monatliche Besitzstandszulage wird als Unterschiedsbetrag zwischen dem Vergleichsentgelt und dem Jahresentgelt, geteilt durch 13, errechnet:

Vergleichsjahresentgelt minus Jahresentgelt
______________________________________________
13

3Das Vergleichsjahresentgelt errechnet sich

für die Entgeltgruppen 1 bis 8 als das                                12,7951fache,

für die Entgeltgruppen 9 bis 12 und S 9 bis S 18 als das  12,7028fache,

für die Entgeltgruppen 13 bis 15 Ü als das                        12,5178fache,

für die Entgeltgruppen P 5 bis P 8 als das                         12,7974fache,

 für die Entgeltgruppen P 9 bis P 16 als das                       12,7048fache,

für Ärztinnen und Ärzte im Geltungsbereich des

Teils 3.2 AVR-Wü/I als das                                                 12fache

des Monatsentgelts, gegebenenfalls zuzüglich einer nach § 52 Abs. 7 Teil 3.2 AVR-Wü/I für Juli 2018 zuzüglich zum Tabellenentgelt zu zahlenden Einmalzahlung.

4Zum Monatsentgelt in diesem Sinne gehören ausschließlich:

Das Tabellenentgelt gemäß den §§ 15 und 16 Teil 2 AVR-Wü/I, das Entgelt nach der Anlage C (VKA) – Sozial- und Erziehungsdienst – nach Teil 3.1 AVR-Wü/I und Teil 3.3 AVR-Wü/I, das Entgelt nach der Anlage E (VKA) – Pflegedienst – nach Teil 3.2 AVR-Wü/I und Teil 3.3 AVR-Wü/I bzw. das Entgelt gemäß Anlage C – Ärztinnen und Ärzte – nach Teil 3.2 AVR-Wü/I.

5Gegebenenfalls gehört abweichend von Satz 4 zum Monatsentgelt:

– das Entgelt aus einer individuellen Zwischen- oder Endstufe gemäß den §§ 6 und 7

  AVR-Wü/II bzw. §§ 28a, 28b AVR-Wü/II,

– zusätzlich eine zum Tabellenentgelt nach § 9 Abs. 1 AVR-Wü/II gewährte Besitz-

  standszulage,

– zusätzlich eine nach § 51 Abs. 3 und 4 Teil 3.2 AVR-Wü/I zu gewährende Funkti-

  onszulage,

– zusätzlich eine nach § 52 Absatz 5 Teil 3.2 AVR-Wü/I zuzüglich zum Tabellenent-

  gelt zu zahlende Zulage,

– zusätzlich eine nach der Protokollerklärung 1 zu Teil B Abschnitt XI Ziffer 1 der An-

  lage 1 – Entgeltordnung (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – zu zah-

  lende Zulage.

6Ruht das Dienstverhältnis oder besteht anstelle einer Beurlaubung eine Teilzeit-beschäftigung während der Elternzeit oder während einer Beurlaubung nach § 28 Teil 2 AVR-Wü/I, ist das Monatsentgelt nach den Sätzen 4 und 5 so zu berechnen, als ob die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter im Monat vor dem 1. Januar 2019 die Tätigkeit im selben Umfang wie vor der Beurlaubung bzw. vor dem Ruhen wieder aufgenommen hätte.

7Das Jahresentgelt errechnet sich als das 13fache des Entgeltanspruches, den die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter zum 1. Januar 2019 gemäß den §§ 12, 15 AVR-Wü/IV i. V. m. der Anlage 2 der AVR-Wü/IV hat. 8Dem Entgeltanspruch sind die Zulagen nach § 14 Abs. 2 Buchst. c) und d) AVR-Wü/IV hinzuzurechnen.

9Das monatliche Vergleichsentgelt ist das Vergleichsjahresentgelt, dividiert durch 13.

(2) Die Absätze 2 bis 7 des § 18 AVR-Wü/IV werden mit folgenden Änderungen übernommen:

  • Das Wort „Vergleichsvergütung“ wird durch das Wort „Vergleichsentgelt“ ersetzt.
  • In Abs. 3 Satz 2 wird der Verweis auf Abs. 1 Unterabsatz 5 durch den Verweis auf Abs. 1 Satz 7 ersetzt.
  • In Abs. 6 wird die Datumsangabe „1. Juli 2007“ durch das Datum 1. Januar 2019 ersetzt.

(3) Die Sonderregelung AVR – Fassung Ost – wird gestrichen.

(4) Ein im Zeitpunkt der Überleitung zustehender Strukturausgleich steht nach den Regelungen des § 12 AVR-Wü/II gegebenenfalls i. V. m. §§ 28a Abs. 11, 28b Abs. 6 AVR-Wü/II auch nach der Überleitung zu. Die Regelungen des § 12 AVR-Wü/II bleiben im Übrigen unberührt.

§ 7 Bestandsschutz beim Zusammentreffen der Besitzstandszulage nach § 11 AVR-Wü/I mit dem Kinderzuschlag nach § 19a AVR-Wü/IV

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen am 31. Dezember 2018 eine Besitz-standszulage nach § 11 AVR-Wü/II zugestanden hat und denen am Folgetag der Kinderzuschlag nach § 19a AVR-Wü/IV zusteht, erhalten eine Besitzstandszulage nach Maßgabe des Absatzes 2 als monatlich zu zahlende persönliche Zulage.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1 erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag der Zulage nach § 11 AVR-Wü/II in der am 31. Dezember 2018 geltenden Höhe und dem Kinderzuschlag sowie der Erhöhungsbeträge nach § 19a AVR-Wü/IV. Bei Teilzeitbeschäftigung steht den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Zulage in dem Umfang zu, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnitt-lichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. Sie wird durch allgemeine Entgelterhöhungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen sowie durch weitere hinzukommende Kinderzuschläge nach

§ 19a AVR-Wü/IV aufgezehrt. Die Aufzehrung ist nachrangig gegenüber den in § 18 AVR-Wü/IV genannten Aufzehrungstatbeständen. Bei einer Erhöhung des Kinder-zuschlags nach AVR-Wü/IV vermindert sich die Besitzstandszulage um den Betrag der Erhöhung.

§ 8 Bestandsschutz bei der Besitzstandszulage nach § 11 AVR-Wü/II ohne Anspruch auf den Kinderzuschlag nach § 19a AVR-Wü/IV

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2018 in einem Dienst-verhältnis stehen, das am 1. Januar 2019 fortbesteht, und die eine Besitzstands-zulage nach § 11 AVR-Wü/II beziehen, erhalten eine Besitzstandszulage als monatlich zu zahlende persönliche Zulage, wenn bei ihnen die Voraussetzungen des § 19a Abs. 1 AVR-Wü/IV ausschließlich deshalb nicht erfüllt sind, weil sie wegen der §§ 64, 65 Einkommenssteuergesetz oder der §§ 3, 4 Bundeskindergeldgesetz den Kindergeldbezug nicht auf die eigene Person übertragen lassen können.

(2) Die persönliche Zulage wird in Höhe des Betrags der Zulage nach § 11 AVR-Wü/II in der am 31. Dezember 2018 geltenden Höhe gezahlt. Wenn die Kindergeldberechtigung für ein Kind wegfällt, vermindert sich die Zulage um den auf dieses Kind entfallenden Anteil. Des weiteren gelten die in § 11 Abs. 1 AVR-Wü/II getroffenen Regelungen zu den Anspruchsvoraussetzungen für die Besitzstandszulage Kind auch für die persönliche Zulage. Die persönliche Zulage wird durch allgemeine Entgelt-erhöhungen, Stufensteigerungen und Höhergruppierungen aufgezehrt. Die Aufzeh-rung ist nachrangig gegenüber den in § 18 AVR-Wü/IV genannten Aufzehrungs-tatbeständen.

§ 9 Ausgleichszulage für nicht mehr erreichbare Entgeltstufen

(1) Sofern aufgrund des Tarifwechsels die Beträge aus höheren Entgeltstufen nicht mehr erreicht werden können und sich ein Nachteil beim zukünftigen Einkommen ergibt, erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betreffenden Entgeltgruppen als vorweggenommenen Ausgleich eine persönliche Zulage, die sich an dem Mittelwert der jährlichen Differenz zwischen dem aus den jeweiligen Tabellenentgelten berechneten Jahresentgelt der AVR-Württemberg – Erstes Buch – und der AVR-Württemberg – Viertes Buch –  zum Stand 31. Dezember 2018 bemisst. Entsprechend der Steigerung der Tabellenentgelte wird die Entwicklung über eine Laufzeit von 16 Jahren ab der jeweils ersten Stufe berücksichtigt. Die Zulage wird für die betroffenen Entgeltgruppen einheitlich errechnet und als nicht aufzehrbare, unwiderrufliche und statische persönliche Zulage gezahlt. Sie zählt zu den Bezügen gemäß Anlage 14 Abs. 2 Unterabs. 3 AVR-Wü/IV und ist zusatzversorgungspflichtig.

(2) Die Zulage beträgt monatlich:

– bei Überleitung von der Entgeltgruppe P 6 AVR/Wü/I in die Entgeltgruppe EG 4 AVR-Wü/IV: 165,00 €,
– bei Überleitung von der Entgeltgruppe P 5 AVR/Wü/I in die Entgeltgruppe EG 3 AVR-Wü/IV: 95,00 €,
– bei Überleitung von der Entgeltgruppe EG 10 AVR/Wü/I in die Entgeltgruppe EG 9 AVR-Wü/IV:25,00 €,
– bei Überleitung von der Entgeltgruppe EG 9a AVR/Wü/I in die Entgeltgruppe EG 7 AVR-Wü/IV:140,00 €,
– bei Überleitung von der Entgeltgruppe EG 3 AVR/Wü/I in die Entgeltgruppe EG 3 AVR-Wü/IV: 95,00 €,
– bei Überleitung von der Entgeltgruppe EG 2 AVR/Wü/I in die Entgeltgruppe EG 2 AVR-Wü/IV: 190,00 €.

(3) Verringert sich die individuelle regelmäßige Arbeitszeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters, reduziert sich die Zulage im selben Verhältnis, in dem die Arbeitszeit verringert wird; erhöht sich die Arbeitszeit, bleibt die Zulage unverändert. Erhöht sich nach einer Verringerung der Arbeitszeit diese wieder, so lebt die Zulage im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeiterhöhung, höchstens bis zur ursprünglichen Höhe, wieder auf.

(4) Die Zulage wird auf die im Zuge der Überleitung berechneten Besitzstands-zulagen nach § 18 Abs. 5 AVR-Wü/IV angerechnet.

§ 10 Jahressonderzahlung

Abweichend von Anlage 14 Abs. 3 und 4 AVR-Wü/IV wird bestimmt:

Die Jahressonderzahlungen für die Jahre 2019 bis 2022 werden zur Hälfte im November des laufenden Jahres, die zweite Hälfte im Juni des Folgejahres gezahlt.

Anlage 14 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 und Abs. 4 finden für diese Jahre keine Anwendung.

§ 11 Leistungsentgelt

Mit dem Tabellenentgelt für den Monat Januar 2019 erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das Leistungsentgelt nach § 18a Abs. 4 Teil 2 AVR-Wü/I ausgezahlt.

§ 12 Bestandssicherung

(1) Das ambulante Therapiezentrum wird bis einschließlich 31. Dezember 2023 mindestens auf dem derzeitigen Stand weiterbetrieben. Um dies zu ermöglichen, wird im jeweils erforderlichen Maß in die therapeutische Infrastruktur investiert.

(2) Im Pflegeheimbereich werden die erforderlichen Investitionen vorgenommen, um diesen Bereich mindestens bis 31. Dezember 2023 weiter zu betreiben. Die Platzzahl wird in dem noch mit den Behörden abzustimmenden erforderlichen Umfang erhalten.

(3) Die Küche wird zur Sicherstellung der regionalen Versorgung im Cook&Chill-Verfahren ausgebaut. Bis mindestens 31. Dezember 2023 wird die Vergabe an einen externen Dienstleister ausgeschlossen.

§ 13 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.