ARE 39 Arbeitsrechtliche Regelung zur Zahlung des Leistungsentgelts für die Jahre 2016, 2017 und 2018 im Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart

Das Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart wird verpflichtet, den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, deren Arbeitsverträgen die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – als Mindestinhalt zugrunde lagen, das bislang nicht ausgezahlte Leistungsentgelt nach § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und der Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I für die Jahre 2016, 2017 und 2018, nach Maßgabe der folgenden Regelung nach zu zahlen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Februar 2020 in einem Dienstverhältnis bei dem Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, beschäftigt sind. 

(2) Sie gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis nach dem 31. Dezember 2018 begonnen hat.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Februar 2020 geendet hat, und denen nach § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und der Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I das Leistungsentgelt für die Jahre 2016, 2017 oder 2018 zugestanden hätte, erhalten abweichend von Absatz 1 das Leistungsentgelt für das jeweilige Jahr bzw. die jeweiligen Jahre nach den §§ 2 bis 4 dieser Regelung, sofern sie dies in Textform spätestens bis zum 31. Dezember 2020 geltend machen.

§ 2 Leistungsentgelt für das Jahr 2016

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Absatz 1 bzw. 3, die im Jahr 2016 in einem Dienstverhältnis beim Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, standen, erhalten das Leistungsentgelt für das Jahr 2016 nach Maßgabe von § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und der Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I. Die Zahlung erfolgt im Februar 2020.

§ 3 Leistungsentgelt für das Jahr 2017

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Absatz 1 bzw. 3, die im Jahr 2017 in einem Dienstverhältnis beim Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, standen, erhalten das Leistungsentgelt für das Jahr 2017 nach Maßgabe von § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und der Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I. Die Zahlung erfolgt im März 2020.

§ 4 Leistungsentgelt für das Jahr 2018

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Absatz 1 bzw. 3, die im Jahr 2018 in einem Dienstverhältnis beim Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, standen, erhalten das Leistungsentgelt für das Jahr 2018 nach Maßgabe von § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und der Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I. Die Zahlung erfolgt im April 2020.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Februar 2020 in Kraft.