ARE 40 Arbeitsrechtliche Regelung zur dauerhaften Sicherung der Leistungsangebote für das Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart

Auf Grundlage der AVR-Württemberg – Fünftes Buch – Verfahrensregelungen zur Bestandssicherung diakonischer Einrichtungen, Teil 3: Verfahren zur dauerhaften Sicherung der Leistungsangebote, wird das Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, nach Maßgabe der folgenden Vorschriften für den Zeitraum vom 1. Februar 2020 bis zum 30. Juni 2025 von der Verpflichtung, den Arbeitsverträgen mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg zugrunde zu legen, befreit.

§ 1  Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem Dienstverhältnis bei dem Sozialunternehmen Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, beschäftigt sind.

(2) Sie gilt nicht für

a) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Unternehmensteil „Arbeitsmarktpolitische Maßnahmen“ die unter den Geltungsbereich der ARE 19 Teil 7 AVR-Württemberg – Erstes Buch – fallen,

b) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Unternehmensteil „unabhängige Teilhabeberatung“ des Sozialunternehmens Neue Arbeit gGmbH, Stuttgart, beschäftigt werden,

c) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden,

d) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV,

e) Auszubildende sowie Praktikantinnen und Praktikanten im Sinne der Teile 4.1 bis 4.6 der

AVR-Württemberg – Erstes Buch –.

§ 2  Vergütungsregelungen

(1) In der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2025 findet § 15 Abs. 2 Satz 2 Teil 2 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt der jeweiligen Anlage A (VKA) einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe um 4 v. H. vermindert.

(2)  In der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2025 findet § 1 Abs. 1 der Anlage zu  § 56 (VKA) Teil 3.1 AVR-Wü/I und § 52 Abs. 1 Teil 3.3 AVR-Wü/I mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt der jeweiligen Anlage C (VKA) zu den AVR-Württemberg – Erstes Buch – einschließlich des Vergleichsentgelts bzw. des Betrags aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe gem. § 28a Abs. 4 AVR-Wü/II, sowie der Tabellenwerte für die Entgeltgruppen S 10, S13 Ü, und S 16 Ü um 4 v.H. vermindert.

(3)  In der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2025 findet § 19 AVR-Wü/II mit der Maßgabe Anwendung, dass sich das Tabellenentgelt einschließlich der Beträge aus einer individuellen Zwischen- bzw. Endstufe um 4 v. H. vermindert.

§ 3  Jahressonderzahlung

(1) Abweichend von § 20 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I besteht für das Jahr 2020 kein Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) Abweichend von § 20 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I beträgt die Höhe der Jahressonderzahlung in allen Entgeltgruppen für Vollzeitbeschäftigte in den Jahren 2021 bis 2024 jeweils 500,00 Euro.

Teilzeitbeschäftigte erhalten den jeweiligen Betrag der Jahressonderzahlung nach Satz 1 in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

§ 4  Leistungsentgelt

Für die Jahre 2020 bis 2024 finden § 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I in § 18a Teil 2 AVR-Wü/I keine Anwendung. Ab dem Jahr 2025 bestimmt sich das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres wieder nach der dann gültigen Fassung der Be-stimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.

§ 5  Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen

Der Ausspruch betriebsbedingter Kündigungen ist bis zum 30. Juni 2025 ausgeschlossen.

§ 6  Ausscheiden von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2025      

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Dienstverhältnis in der Zeit vom 1. Februar 2020 bis 31. Januar 2025 aus einem von Ihnen nicht zu vertretenden Grund endet oder deren Dienstverhältnis in der Zeit bis 31. Januar 2025 aufgrund einer Befristungsabrede endet, erhalten den Differenzbetrag zwischen dem Betrag nach den §§ 2 bis 4 dieser Regelung und dem Betrag, der ihnen bei unveränderter Anwendung der in den §§ 2 bis 4 dieser Regelung genannten Bestimmungen der AVR-Wü/I ab 1. Februar 2020 bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zustehen würde, bei Beendigung des Dienstverhältnisses ausbezahlt.

§ 7  Ausschuss für Wirtschaftsfragen

Um die Einbeziehung der Mitarbeiterschaft in die Sicherung der Bestandssicherungserfolge und die Kooperation der Mitarbeitervertretung in wirtschaftlichen Angelegenheiten für die Dauer der Bestandssicherungsphase sicherzustellen, wird für die Zeit vom 1. Februar 2020 bis 30. Juni 2025 in Anlehnung an das Betriebsverfassungsgesetz ein Ausschuss für Wirtschaftsfragen gebildet. Nähere Einzelheiten werden in einer Dienstvereinbarung geregelt.

§ 8  Inkrafttreten, Laufzeit

(1) Datum des Inkrafttretens: 1. Februar 2020.

(2) Die Regelung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.