ARE 41 Regelung der Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Samariter GmbH, Nürtingen

Auf der Grundlage des Beschlusses des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG vom 19. Juli 2018 (VR 2/2018 und VR 3/2018) und unter Zugrundelegung der Auffassung der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – , dass die hierdurch getroffene Festlegung der Anstellungsgrundlage unmittelbar ab dem Beschlussdatum Geltung hat,

wird folgende Arbeitsrechtliche Regelung getroffen:

§ 1  Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der Samariter GmbH, Nürtingen, beschäftigt sind.

(2) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 1, die in den Dienststellen „Samariterstift Altenstadt“ in Geislingen und „Haus am Stadtgarten“ in Pfullingen beschäftigt sind, gilt § 9 dieser Arbeitsrechtlichen Regelung.

§ 2  Festlegung der Vertragsgrundlage ab 19. Juli 2018

(1) Den Arbeits- und Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 werden ab 19. Juli 2018 die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.

(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.

§ 3  Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge für ab 19. Juli 2018 Eingestellte

(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- und Ausbildungsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden nach § 1 Abs. 1 richten sich ab 19. Juli 2018 nach den AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Auszubildende, deren Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis in der Zeit vom 19. Juli 2018 bis 30. Juni 2020 begonnen hat und auf der Grundlage der AVR DD vereinbart worden ist, werden mit Wirkung ab dem jeweiligen Beginn des Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses so gestellt, als hätten die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – seit Beginn ihres jeweiligen Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnisses gegolten, sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter oder die Auszubildende bzw. der Auszubildende dies bis spätestens 31. Oktober 2020 in Textform geltend macht.

(3) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden und Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.

§ 4  Überleitungsregelung für bis einschließlich 18. Juli 2018 Eingestellte

(1) Bis zum 18. Juli 2018 abgeschlossene Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Auszubildenden, in denen die Anwendung der AVR DD als Mindestinhalt vereinbart ist, werden mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet, sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter oder die Auszubildende bzw. der Auszubildende dies bis spätestens 31. Oktober 2020 in Textform geltend macht.

(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.

§ 5  Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 Abs. 1 in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch –

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 Abs. 1 werden am 1. Juli 2020 in die Entgeltgruppe, in der sie nach § 12 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I bzw. nach § 17 AVR-Wü/II eingruppiert sind, in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 Abs. 1 werden einer ihrem Grundentgelt des Monats Juni 2020 entsprechenden individuellen Zwischenstufe bzw. individuellen Endstufe ihrer gem. § 5 Abs. 1 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. Sofern Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Monat Juni 2020 Entgelt nach einer individuellen Endstufe erhalten, tritt dieses an die Stelle des Grundentgelts nach Satz 1.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 1. Juli 2020 bei Fortgeltung der AVR DD das Grundentgelt der nächsthöheren Stufe erhalten hätten, werden hinsichtlich ihres Tabellenentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im Juni 2020 erfolgt.

Unmittelbar nach Zuordnung zu einer Stufe nach Unterabsatz 1 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum 1. Juli 2020 in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch –; abweichend hiervon rücken Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die gemäß § 5 Abs. 1 in die Entgeltgruppen 1, 2, 3, S 2 oder S 3 übergeleitet wurden, bereits nach der Hälfte der nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – vorgesehenen Stufenlaufzeit in die jeweils nächste Stufe ihrer Entgeltgruppe auf.

Bei einer Höhergruppierung aus einer individuellen Endstufe wird die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter entsprechend § 17 Abs. 4 Teil 2 AVR-Wü/I der Endstufe der höheren Entgeltgruppe zugeordnet. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren individuelle Endstufe höher als die Endstufe der höheren Entgeltgruppe ist, erhalten weiterhin das individuelle Entgelt in der höheren Entgeltgruppe. Die individuelle Endstufe verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den von der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

(3) Bei Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeitern wird das Grundentgelt nach Absatz 2 auf der Grundlage einer bzw. eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeiterin bzw. -mitarbeiters bestimmt.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im Juni 2020 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten haben, wird das Grundentgelt nach Absatz 2 so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Anspruch auf Vergütung gehabt.

§ 6  Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeiten

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 Abs. 1, denen eine Zulage nach § 13 AVR DD zusteht, erhalten ab dem jeweiligen Überleitungszeitpunkt eine persönliche Zulage gemäß den Regelungen des § 14 AVR-Württemberg Teil 2 AVR-Wü/I für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

§ 7  Überleitung der Auszubildenden in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch –

Auszubildende, Schülerinnen und Schüler sowie Praktikantinnen und Praktikanten nach § 4 Abs. 1 werden mit Wirkung ab 1. Juli 2020 in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet. Sofern das bisherige Entgelt im Ausbildungsjahr höher als das in den AVR-Württemberg – Erstes Buch – geregelte Entgelt ist, erhalten sie bis zum Beginn des nächsten Ausbildungsjahres eine Besitzstandzulage in Höhe der Differenz.

§ 8  Kinderzuschlag, Zulagen

(1) Für bis 30. Juni 2020 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der AVR DD in der für Juni 2020 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage zusätzlich zum Entgelt nach § 5 bzw. § 7 fortgezahlt.

§ 11 Abs. 1 AVR-Wü/II findet entsprechende Anwendung.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 4 Abs. 1, denen am 30. Juni 2020 eine Zulage nach den Regelungen der AVR DD zugestanden hat bzw. denen eine Zulage gezahlt wurde und diese in den AVR-Württemberg – Erstes und Zweites Buch – nicht oder in geringerer Höhe entsprechend vereinbart ist, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage bzw. in Höhe der Differenz, solange die anspruchsbegründende Tätigkeit unverändert auszuüben ist.

§ 9  Anstellungsgrundlage und Überleitung für die Dienststellen „Samariterstift Altenstadt“ in Geislingen und „Haus am Stadtgarten“ in Pfullingen

(1) Den Arbeits- und Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden, die in den Dienststellen „Samariterstift Altenstadt“ in Geislingen und „Haus am Stadtgarten“ in Pfullingen beschäftigt sind, werden ab 1. Juli 2020 die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse des Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.

(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.

(3) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- und Ausbildungsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden nach Abs. 1 richten sich ab 1. Juli 2020 nach den AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.

(4) Bis zum 30. Juni 2020 abgeschlossene Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Auszubildenden, in denen die Anwendung der AVR DD als Mindestinhalt vereinbart ist, werden mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 nach Maßgabe der §§ 5 bis 8 dieser Regelung auf die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet, sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter oder die Auszubildende bzw. der Auszubildende dies bis spätestens 31. Oktober 2020 in Textform geltend macht.

(5) Darüber hinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden und Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.

§ 10  Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. Juli 2020 in Kraft.