ARE 42 Regelung der Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Diakoneo Dienste für Senioren Württemberg gGmbH, vormals Lotte Gerok gGmbH, Schwäbisch Hall

§ 1  Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden, die in einem Dienst- bzw. Ausbildungsverhältnis bei der Diakoneo Dienste für Senioren Württemberg gGmbH, vormals Lotte Gerok gGmbH, Schwäbisch Hall beschäftigt sind.

§ 2  Anstellungsgrundlage ab dem 1. Januar 2022

(1) Den Arbeits- und Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bzw. Auszubildenden werden ab dem 1. Januar 2022 die AVR.Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der Beschlüsse der Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses als Mindestinhalt zugrunde gelegt.

(2) Darüber hinaus gelten die ergänzenden Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – bzw. ihres Schlichtungsausschusses.

§ 3  Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse

(1) Inhalt, Abschluss und Beendigung der Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden nach § 1 richten sich ab 1. Januar 2022 nach den AVR.Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung, soweit nicht die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg bzw. ihr Schlichtungsausschuss etwas anderes bestimmt.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. die Auszubildenden, deren Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis vor dem 1. Januar 2022 begründet wurde, sind zum Zeitpunkt der Überleitung so zu behandeln, als ob die AVR.Württemberg in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bzw. die AVR.Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch in der jeweils geltenden Fassung seit Beginn ihres Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der Lotte Gerok gGmbH gegolten hätten.

(3) Darüberhinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.

Die bisher gewährte Sonderzahlung in Höhe eines halben Monatsgehalts jeweils im November eines Jahres wird ab dem Jahr 2022 durch die Jahressonderzahlung nach § 20 Teil 2 AVR-Wü/I ersetzt. Darüberhinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Sonderzahlungen bleiben unberührt.

§ 4  Inkrafttreten

Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2022 in Kraft.