ARE 43 Stuttgart-Zulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart

Teil 1: Arbeitsrechtliche Regelung zur Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Zulage Tarif+ und Stuttgart-Zulage I und II in Einrichtungen in Stuttgart)

Zur Arbeitskräftegewinnung und -bindung wird folgende Arbeitsrechtliche Regelung zur Gewährung einer Zulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I, die

a) in einer Kindertageseinrichtung oder Schulkindbetreuung in Stuttgart beschäftigt sind,

b) auf den förderfähigen Stellenschlüssel angerechnet werden,

c) nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in den Entgeltgruppen S 2 bis S 9 eingruppiert sind oder als Leitungskräfte in den Entgeltgruppen S 9, S 11a, S 13 sowie S 15 bis S 18 eingruppiert sind, und

d) die sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 befinden.

Die Arbeitsrechtliche Regelung gilt auch für Sprachförder- und Inklusionsfachkräfte und pflegerische Kräfte in den Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) in Stuttgart.

(2) Die Zulage wird an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß Absatz 1 gezahlt, die am 1. Februar 2022 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber nach Absatz 1 stehen oder bis zum 31. Dezember 2024 in ein solches Arbeitsverhältnis treten. Abweichend von Satz 1 wird die Zulage nach § 2 Absatz 3 an alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäß § 1a gezahlt, die am 1. Januar 2024 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber nach § 1a stehen oder bis zum 31. Dezember 2026 in ein solches Arbeitsverhältnis treten.

§ 1a Weiterer Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt auch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I, die in anderen Einrichtungen in Stuttgart als in § 1 benannt, beschäftigt sind und die nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VKA) in den Entgeltgruppen S 13 sowie S 15 Fallgruppen 1 bis 5 sowie S 16 bis S 18 eingruppiert sind.

§ 2 Gewährung einer Zulage

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich („Tarif+“). Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.

(2) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1, die in einer der Entgeltgruppen S 13, S 15 Fallgruppen 1 bis 5 sowie S 16 bis S 18 eingruppiert sind, erhalten zusätzlich eine monatliche Zulage in Höhe von 180 Euro („Stuttgart-Zulage I“). Eine Umwandlung der Zulage in zusätzliche Umwandlungstage ist nicht möglich. Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.

(3) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1a, die in einer der Entgeltgruppen S 13, S 15 Fallgruppen 1 bis 5 sowie S 16 bis S 18 eingruppiert sind, erhalten zusätzlich eine monatliche Zulage in Höhe von 180 Euro („Stuttgart-Zulage II“). Eine Umwandlung der Zulage in zusätzliche Umwandlungstage ist nicht möglich. Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.

(4) Die Zulagen nehmen nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

(5) Die Zulage nach Absatz 1 fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und für das Leistungsentgelt ein.

(6) Die Zulage nach Absatz 1 wird bis 31. Dezember 2024 in voller Höhe gewährt. Ab 1. Januar 2025 erfolgt eine Abschmelzung der Zulage um jährlich 25 %. Die Zulage nach Absatz 2 wird bis 31. Dezember 2025 gewährt. Die Zulage nach Absatz 3 wird vom 1. Januar 2024 bis 31. Dezember 2026 gewährt.

§ 3 Ruhen der Zulagenzahlung

Die Zulage ruht für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung, z.B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

§ 4 Wechsel der Funktion bzw. Tätigkeit, Höhergruppierung

(1) Wird die Funktion bzw. Tätigkeit, für die eine Zulage gemäß § 2 Abs. 1, Abs. 2 oder Abs. 3 gewährt wird, tatsächlich nicht mehr ausgeübt, so entfällt die Zulage. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung in der Funktion bzw. Tätigkeit Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten organisatorischen Veränderung der Kindertagesbetreuung ist. In diesem Fall wird die Zulage an die von der Organisationsänderung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Besitzstand weiter gewährt.

(2) Beim Wechsel von einer zulageberechtigten Funktion bzw. Tätigkeit in eine andere, ebenfalls gemäß § 1 bzw. § 1a zulageberechtigte Funktion bzw. Tätigkeit erlischt im Zeitpunkt der Übernahme der neuen Funktion bzw. Tätigkeit der Anspruch auf die Zulage für die bisherige Funktion, für die neu übernommene entsteht eine neue, volle Zulageberechtigung.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu ARE 43:

Soweit die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (VKA) der ARE 43 entsprechende Regelungen vereinbaren, treten diese Regelungen an die Stelle der ARE 43.

Teil 2: Arbeitsrechtliche Regelung zur Gewährung der Ballungsraumzulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen im Gebiet der Landeshauptstadt Stuttgart ab dem 1. Januar 2025

Präambel

Die Stadt Stuttgart hat im Nachgang zu ihren bestehenden übertariflichen Zulagen „Zulage Tarif+ und SuE-Zulage für Leitungskräfte“ ein weiteres Maßnahme-Paket zur Personalgewinnung und -bindung auf den Weg gebracht. Kernstück ist eine so genannte Stuttgart-Zulage in Höhe von 150 Euro monatlich, die teilzeitgekürzt an alle Beschäftigten, Auszubildenden und DHBW-Studentinnen und -Studenten im Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2028 gezahlt wird. Angerechnet werden bisher gezahlte übertarifliche Zulagen (z. B. Zulage Tarif+).

Auf dieser Basis und auf der Grundlage der „Regelung zur Gewährung von Arbeitsmarktzulagen zur Gewinnung und Bindung von Personal“ Teil 6 AVR-Württemberg – Erstes Buch – wird nachfolgende Regelung beschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I im Geltungsbereich der AVR-Württemberg – Erstes Buch –, die in Stuttgart beschäftigt sind.

(2) Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt auch für Personen, die unter den Geltungsbereich der Teile 4.1 bis 4.4 sowie Teil 4.6 und Teil 4.7 AVR-Württemberg – Erstes Buch – fallen.

§ 2 Gewährung einer Zulage

(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 150 Euro (Ballungsraumzulage). Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.

(2) Die Ballungsraumzulage nach Abs. 1 wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 Teil 1 dieser Regelung auf die Zulage „Tarif+“ nach § 2 Abs. 1 Teil 1angerechnet.

Die Zulagenhöhe beträgt ab dem 1. Januar 2025 gleichbleibend 150 €; wegen der Abschmelzung der Zulage „Tarif+“ verschieben sich nur die Anteile wie folgt:

Tarif+BallungsraumzulageGesamtbetrag
2024100 €100 €
202575 €75 €150 €
202650 €100 €150 €
202725 €125 €150 €
2028150 €150 €
2029 (bis 30.06.)150 €150 €

(3) Die Ballungsraumzulage nach Abs. 1 wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Teil 1 dieser Regelung, die in einer der Entgeltgruppen S 13, S 15 Fallgruppen 1 bis 5 sowie S 16 bis S 18 eingruppiert sind, auf die Zulage nach § 2 Abs. 1 Teil 1 dieser Regelung („Tarif+“) sowie auf die Zulage nach § 2 Abs. 1 Teil 1 dieser Regelung („Stuttgart-Zulage I“) angerechnet.

Aufgrund der Abschmelzung der Zulage „Tarif+“ und der Befristung der „Stuttgart-Zulage I“ ergibt sich folgende Zulagenhöhe und -zusammensetzung:

Tarif+Stuttgart-Zulage IBallungsraumzulageGesamtbetrag
2024100 €180 €288 €
202575 €180 €Anrechnung255 €
202650 €100 €150 €
202725 €125 €150 €
2028150 €150 €
2029 (bis 30.06.)150 €150 €

(4) Die Ballungsraumzulage nach Abs. 1 wird für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1a Teil 1 dieser Regelung auf die Zulage nach § 2 Abs. 2 Teil 1 dieser Regelung („Stuttgart-Zulage II“) angerechnet.

Aufgrund der Befristung der „Stuttgart-Zulage II“ ergibt sich folgende Zulagenhöhe:

Stuttgart-Zulage IIBallungsraumzulageGesamtbetrag
2024180 €volle Anrechnung180 €
2025180 €volle Anrechnung180 €
2026150 €150 €
2027150 €150 €
2028150 €150 €
2029 (bis 30.06.)150 €150 €

(5) Die Zulage nimmt nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.

(6) Die Zulage nach Absatz 1 fließt in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung ein. Beim Leistungsentgelt wird die Zulage nach Absatz 1 nicht berücksichtigt.

(7) Die Zulage nach Absatz 1 wird vom 1. Januar 2025 bis 30. Juni 2029 gewährt.

§ 3 Ruhen der Zulagenzahlung

Die Zulagen werden nur für Zeiträume gezahlt, in denen ein Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 Teil 2 AVR-Wü/I besteht. In Teilmonaten steht die Zulage anteilig zu. Die Zulagen ruhen somit für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung, z. B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

§ 4 Inkrafttreten und Laufzeit

Diese Regelung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft. Mit Ablauf des 30. Juni 2029 tritt diese Regelung außer Kraft.

Niederschriftserklärung der Arbeitsrechtlichen Kommission zu ARE 43:

Soweit die Tarifparteien des öffentlichen Dienstes für die Beschäftigten des Öffentlichen Dienstes (VKA) oder für die Beschäftigten der Stadt Stuttgart der ARE 43 entsprechende Regelungen vereinbaren, treten diese Regelungen an die Stelle der ARE 43.