Zur Fachkräftegewinnung in Kindertageseinrichtungen in Stuttgart wird folgende Arbeitsrechtliche Regelung zur Gewährung einer Zulage für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst in Einrichtungen in Stuttgart beschlossen.
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I, die
a) in einer Kindertageseinrichtung in Stuttgart beschäftigt sind,
b) auf den Mindestpersonalschlüssel angerechnet werden,
c) die Fachkräfte gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 9 Kindertagesbetreuungsgesetz (KiTaG) sind oder
deren im Ausland erworbene Qualifikation nach § 7 Abs. 3 KiTaG als gleichwertig anerkannt wurde oder
die Fachkräfte im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 10 KiTaG sind und die erforderliche Qualifizierung (25 Fortbildungstage innerhalb von zwei Jahren oder einjähriges Berufspraktikum) bereits abgeschlossen haben und
d) nach dem Teil B Abschnitt XXIV der Anlage 1 – Entgeltordnung (VkA) in den Entgelt-gruppen S 3 bis S 9 eingruppiert sind, und
e) die sich mindestens in Stufe 2 und höchstens in Stufe 6 befinden.
(2) Die Arbeitsrechtliche Regelung gilt nicht für Sprachförder- und Integrationskräfte sowie Beschäftigte, die in der verlässlichen Grundschule und in Schülerhäusern tätig sind.
(3) Die Zulage wird an alle Fachkräfte gemäß Absatz 1 gezahlt, die am 1. Februar 2022 in einem Arbeitsverhältnis zu einem Dienstgeber nach Absatz 1 stehen oder bis zum 31. Dezember 2024 in ein solches Arbeitsverhältnis treten.
§ 2 Gewährung einer Zulage
(1) Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 1 erhalten eine monatliche Zulage in Höhe von 100 Euro monatlich. Teilzeitkräfte erhalten die Zulage anteilig entsprechend dem Verhältnis der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten.
(2) Die Zulage nimmt nicht an den allgemeinen Entgelterhöhungen teil.
(3) Die Zulage fließt nicht in die Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung und für das Leistungsentgelt ein.
(4) Die Zulage wird vom 1. Februar 2022 bis 31. Dezember 2024 in voller Höhe gewährt. Die Zulage entfällt mit Ablauf des 31. Dezember 2024.
§ 3 Ruhen der Zulagenzahlung
Die Zulage ruht für Zeiten im Beschäftigungsverhältnis ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Entgeltfortzahlung, z.B. bei Elternzeit, Pflegezeit, unbezahltem Sonderurlaub oder Arbeitsunfähigkeit ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
§ 4 Wechsel der Funktion bzw. Tätigkeit, Höhergruppierung
(1) Wird die Funktion bzw. Tätigkeit, für die die Zulage gemäß § 1 gewährt wird, tatsächlich nicht mehr ausgeübt, so entfällt die Zulage. Dies gilt nicht, wenn die Veränderung in der Funktion bzw. Tätigkeit Folge einer vom Arbeitgeber veranlassten organisatorischen Veränderung der Kindertagesbetreuung ist. In diesem Fall wird die Zulage an die von der Organisationsänderung betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter als Besitzstand weiter gewährt.
(2) Beim Wechsel von einer zulageberechtigten Funktion bzw. Tätigkeit in eine andere, ebenfalls gemäß § 1 zulageberechtigte Funktion bzw. Tätigkeit erlischt im Zeitpunkt der Übernahme der neuen Funktion bzw. Tätigkeit der Anspruch auf die Zulage für die bisherige Funktion, für die neu übernommene entsteht eine neue, volle Zulageberechtigung.
(3) Die Zulage entfällt bei einer Höhergruppierung ohne Wechsel der ausgeübten Tätigkeit bzw. Funktion, z.B. Höhergruppierung einer Leitung von S 9 nach S 13 aufgrund höherer Platzzahlen.