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Regelung zur Überleitung der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eva: Jugendhilfe Neue Wege gGmbH, Dillingen, in die eva Heidenheim gGmbH, Heidenheim

Präambel

Die eva:Jugendhilfe Neue Wege gGmbH, Dillingen, geht laut notarieller Beurkundung des Verschmelzungsvertrages vom 8. August 2023 als übertragende Gesellschaft mit Wirkung zum 1. Januar 2023 auf die eva Heidenheim gGmbH als übernehmende Gesellschaft über. Die Verschmelzung führt zu einem Betriebsübergang nach § 324 UmwG i. V. m. § 613a BGB.

Mit dem Eintrag in das Handelsregister am 6. Oktober 2023 tritt die eva Heidenheim gGmbH als neuer Arbeitgeber in sämtliche Rechte und Pflichten aus den Arbeitsverhältnissen aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eva:Jugendhilfe Neue Wege gGmbH ein und führt die Arbeitsverhältnisse fort.

Die eva:Jugendhilfe Neue Wege gGmbH verfügt über eine einzige Betriebsstätte, die eva:Jugendhilfe Neue Wege gGmbH. Gemäß Beschluss des Schlichtungsausschusses nach dem ARRG vom 7. Dezember 2017 finden für die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden die AVR-Württemberg – Drittes und Viertes Buch – auf der Grundlage der im Gründungsstadium abgeschlossenen Dienstvereinbarung nach § 36a MVG.Württemberg vom 6. Juli 2016 mit Wirkung zum Eintrittsdatum in das Diakonische Werk Württemberg e. V. am 8. Dezember 2016 Anwendung. In dieser Form gehen sie zum 6. Oktober 2023 auf die eva Heidenheim gGmbH als neuen Arbeitgeber über.

Den Arbeits- bzw. Ausbildungsverträgen der privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Auszubildenden der eva Heidenheim gGmbH ist gemäß Dienstvereinbarung nach § 36a MVG.Württemberg i. V. m. Art. 3 ARRÄndG § 1 Abs. 2 vom 15. Juli 2001 die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – zugrunde gelegt.

Zur Vereinheitlichung der Anstellungsgrundlage für die privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der eva Heidenheim gGmbH wird folgende Arbeitsrechtliche Regelung getroffen:

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt für alle privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die zum 5. Oktober 2023 in einem Dienstverhältnis bei der eva: Jugendhilfe Neue Wege gGmbH, Dillingen, beschäftigt sind.

§ 2 Arbeits- bzw. Ausbildungsverträge

(1) Bis zum 5. Oktober 2023 abgeschlossene Arbeitsverträge mit den privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, in denen die Anwendung der AVR-Württemberg – Drittes und Viertes Buch – bzw. die AVR DD als Mindestinhalt vereinbart ist, werden mit Wirkung ab 6. Oktober 2023 nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen auf die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet, sofern die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter dies bis spätestens 1. September 2024 in Textform geltend macht.

(2) Darüberhinausgehende einzelvertragliche Ansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Ansprüche aus betrieblicher Übung bleiben unberührt.

§ 3 Überleitung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch –

(1) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 Abs. 1 werden am 6. Oktober 2023 in die Entgeltgruppe, in der sie nach § 12 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I bzw. nach § 17 AVR-Wü/II i. V. m. §§ 29ff. AVR-Wü/II eingruppiert sind, in die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – übergeleitet. Dabei sind sie so zu behandeln, als ob die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – in der jeweils geltenden Fassung seit Beginn ihres Dienstverhältnisses bei der eva:Jugendhilfe Neue Wege gGmbH gegolten hätte.

(2) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden nach Maßgabe der §§ 16, 17 Teil 2 AVR-Wü/I bzw. § 52 Teil 3.3 AVR-Wü/I entsprechend den Zeiten ihrer ununterbrochenen Tätigkeit bei ihrem Arbeitgeber einer Stufe ihrer Entgeltgruppe nach Absatz 1 zugeordnet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Ist der Betrag aus der sich nach Unterabs. 1 ergebenden Stufe niedriger als das Grundentgelt der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters nach § 15 AVR-Württemberg  – Viertes Buch – bzw. § 15 AVR DD im Monat September 2023, erfolgt die Zuordnung in eine ihrem bzw. seinem Grundentgelt entsprechende individuelle Zwischenstufe bzw. individuelle Endstufe nach Absatz 1. Die individuelle Zwischenstufe bzw. individuelle Endstufe wird ab dem 1. März 2024 um 200 Euro und anschließend um 5,5 Prozent erhöht. Soweit dabei keine Erhöhung um 340 Euro erreicht wird, wird der betreffende Erhöhungsbetrag auf 340 Euro gesetzt. Zum 1. Oktober 2024 steigen diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in die dem Betrag nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf.

(3) Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – .

(4) Bei Teilzeitmitarbeiterinnen und -mitarbeitern wird das Grundentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 2 auf der Grundlage einer vergleichbaren Vollzeitmitarbeiterin bzw. eines vergleichbaren Vollzeitmitarbeiters bestimmt.

Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht für alle Tage im September 2023 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten wird das Grundentgelt nach Absatz 2 Unterabs. 2 so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten.

§ 4 Kinderzuschlag

Für bis 5. Oktober 2023 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile der AVR-Württemberg – Viertes Buch – bzw. der AVR DD in der für Oktober 2023 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage zusätzlich zum Entgelt nach § 3 fortgezahlt.

§ 11 Abs. 1 AVR-Wü/II findet entsprechende Anwendung.

§ 5 Jahressonderzahlung

Im Jahr 2023 richtet sich die Jahressonderzahlung nach der Anlage 14 AVR-Wü/IV bzw. Anlage 14 AVR DD. Die zweite Hälfte der Jahressonderzahlung für das Jahr 2023 nach Anlage 14 AVR-Wü/IV bzw. Anlage 14 AVR DD wird daher im Juni 2024 ausgezahlt. Ab dem Jahr 2024 greifen dann die Vorschriften der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über eine Jahressonderzahlung in § 20 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I.

§ 6 Leistungsentgelt

§ 18 (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I, § 18a (VKA) Teil 2 AVR-Wü/I und die Sonderbestimmung der AVR-Wü/I zu § 18 (VKA), 18a Teil 2 AVR-Wü/I finden im Jahr 2023 keine Anwendung. Ab dem Jahr 2024 bestimmt sich das Leistungsentgelt des jeweiligen Jahres nach der dann gültigen jeweiligen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über ein Leistungsentgelt.

§ 7 Dauer des Erholungsurlaubs in den Jahren 2023 und 2024

In den Jahren 2023 und 2024 verbleibt es bezüglich der Dauer des Erholungsurlaubs bei der Anwendung der §§ 28, 28a AVR-Wü/IV bzw. §§ 28, 28a AVR DD in der seit 1. September 2023 geltenden Fassung. Ab dem Jahr 2025 bestimmt sich die Dauer des Erholungsurlaubs nach der dann gültigen Fassung der Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes Buch – über den Erholungsurlaub.

§ 8 Regenerationstage, Umwandlungstage

(1) § 53a Abs. 1 und 2 Teil 3.3 AVR-Wü/I finden für das Kalenderjahr 2023 mit der Maßgabe Anwendung, dass bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche Anspruch auf einen Arbeitstag Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts gemäß § 21 Teil 2 AVR-Wü/I besteht. Der Regenerationstag aus dem Kalenderjahr 2023 ist im Kalenderjahr 2024 zu gewähren.

Die Regenerationstage aus dem Kalenderjahr 2024 sind bis spätestens 31. März 2025 zu gewähren. Abweichend von § 53a Abs. 2 Satz 5 und 6 Teil 3.3 AVR-Wü/I verfallen Regenerationstage aus dem Kalenderjahr 2024, die wegen dringender betrieblicher/dienstlicher Gründe im Kalenderjahr 2024 nicht gewährt worden sind, spätestens am 30. September 2025.

(2) § 53a Abs. 3 Teil 3.3 AVR-Wü/I findet mit der Maßgabe Anwendung, dass Umwandlungstage erst ab dem Kalenderjahr 2024 gewährt werden. Die Protokollerklärung zu § 53a Abs. 3 Satz 1 Teil 3.3 AVR-Wü/I findet dabei mit der Maßgabe Anwendung, dass für das Kalenderjahr 2024 statt des 31. Oktober 2023 der 31. Dezember 2024 und für das Kalenderjahr 2025 statt des 31. Oktober 2024 der 30. Juni 2025 gilt.

§ 9 Inflationsausgleichszahlung

Der Tarifvertrag über Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (TV Inflationsausgleich) Teil 5 AVR-Wü/I findet keine Anwendung. Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten stattdessen die Regelungen der AVR-Württemberg – Viertes Buch – bzw. der AVR DD zur Inflationsausgleichszahlung (Beschluss der ARK.DD am 10. August 2023, veröffentlicht in ARR 13/2023).

§ 10 Zeitzuschläge

Ist die Summe der Beträge aus den zum 6. Oktober 2023 rückgerechneten Zeitzuschlägen nach § 8 Abs. 1 Teil 2 AVR-Wü/I niedriger als die Summe der Beträge, die seit 6. Oktober 2023 nach § 20a AVR-Wü/IV bzw. § 20a AVR DD an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gezahlt wurde, sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht verpflichtet, die Differenz an die Dienstgeberin zurückzuzahlen.

§ 11 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt mit Wirkung vom 6. Oktober 2023 in Kraft.