Regelung zur Gewährung von Arbeitsmarktzulagen zur Gewinnung und Bindung von Personal

Zur Arbeitskräftegewinnung und -bindung (Arbeitsmarktzulagen zur Gewinnung und Bindung von Personal) wird folgende Regelung zur Gewährung von arbeitsmarktbedingten Zulagen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beschlossen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Arbeitsrechtliche Regelung gilt in Einrichtungen nach § 2 Teil 1 AVR-Wü/I, die den Arbeitsverträgen mit ihren privatrechtlich angestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – zugrunde legen.

§ 2 Voraussetzungen

Eine Arbeitsrechtsregelung „Arbeitsmarktzulage zur Gewinnung und Bindung von Personal“ kann in der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – beantragt werden, wenn ein Land- oder Stadtkreis bzw. eine Stadt oder Gemeinde (im Folgenden: Gebietskörperschaft) übertarifliche Zulagen gewährt.

§ 3 Verfahren in der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg –

1Die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg –  wird im Rahmen  der Vorschriften des ARRG tätig. 2Ein Antrag auf eine Arbeitsrechtsregelung im Sinne von § 2 dieser Regelung soll zeitnah in der Arbeitsrechtlichen Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg – behandelt werden.

§ 4 Arbeitsmarktzulage zur Personalgewinnung und -bindung

(1) 1Eine Arbeitsmarktzulage zur Personalgewinnung und -bindung im Sinne dieser Regelung ist die vollständige Übernahme der durch die Gebietskörperschaft beschlossenen Zulagenregelung. 2Die beschlossene Zulagenregelung gilt für alle in der Gebietskörperschaft ansässigen Dienststellen.

(2) 1Im Antrag auf eine Arbeitsrechtsregelung im Sinne von § 2 dieser Regelung an die Arbeitsrechtliche Kommission – Landeskirche und Diakonie in Württemberg –  kann ein dynamischer Bezug zu der Zulagenregelung der jeweiligen Gebietskörperschaft vorgesehen werden hinsichtlich Geltungsbereich, Laufzeit und Höhe. 2Hinsichtlich der Laufzeit soll ein gegebenenfalls späteres Inkrafttreten durch eine entsprechend angepasste Laufzeit ausgeglichen werden.3Im Übrigen soll die Regelung der Gebietskörperschaft vollumfänglich in den Antrag aufgenommen werden.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Regelung tritt am 1. April 2024 in Kraft.