§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Regelung gilt für Einrichtungen der Qualifizierungs- und Beschäftigungsbranche, deren überwiegendes unternehmerisches Betätigungsfeld darin besteht, nach dem Zweiten oder Dritten Buch des Sozialgesetzbuches Aufträge und Maßnahmen der Agentur für Arbeit durchzuführen oder Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen der Agentur für Arbeit zu erbringen. Sie gilt auch für einen wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil dieser Einrichtungen, der in einem der in Satz 1 genannten Bereiche überwiegend tätig ist. Sie gilt nicht für Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen.
(2) Diese Regelung gilt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich der AVR-Württemberg – Erstes und Zweites Buch – fallen und in den in Absatz 1 Sätze 1 und 2 genannten Einrichtungen oder wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teilen einer Einrichtung tätig sind.
Diese Regelung gilt nicht für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Geltungsbereich der AVR-Württemberg – Erstes und Zweites Buch – fallen und einen Tag vor Inkrafttreten des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 in einem unbefristeten Dienstverhältnis stehen, das am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 fortbesteht. Satz 2 gilt entsprechend für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in einem befristeten Dienstverhältnis stehen, für die Dauer ihres ununterbrochen fortbestehenden Dienstverhältnisses. Unterbrechungen von bis zu einem Monat sind unschädlich.
Diese Regelung gilt nicht für Personen, die vom Geltungsbereich der AVR-Württemberg – Erstes und Zweites Buch – ausgenommen sind und nicht für die in § 1 Abs. 2 Buchstabe f Teil 2 AVR-Wü/I genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, auch soweit auf sie die Teile 4.1 bis 4.6 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – bzw. die Regelungen der AVR-Württemberg – Fünftes Buch – anzuwenden sind.
Anmerkung zu § 1 Abs. 1:
Unter einem wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 ist die kleinste organisatorische Einheit einer Einrichtung zu verstehen, für die eine vollständige, in sich abgeschlossene Buchhaltung abgebildet werden kann. Eine abgeschlossene Buchhaltung beinhaltet eine entsprechende Erfassung aller buchungspflichtigen Ereignisse und die mögliche Erstellung aller Nachweise für einen gesetzlichen Einzelabschluss im Sinne von § 242 HGB. Nicht ausreichend ist die Zuordnung einer organisatorischen Einheit der Einrichtung als Kostenstelle im Rahmen der Kostenstellenrechnung. Für den wirtschaftlich selbständig arbeitenden Teil einer Einrichtung ist entweder eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen oder mit Hilfe des sog. Betriebsabrechnungsbogens (BAB) die verursachungsgerechte Zuordnung aller Aufwendungen und Erträge sicherzustellen.
§ 2 Anwendung von Tarifverträgen, Kollisionsregelung, Verfahren in der Arbeitsrechtlichen Kommission
(1) Anstelle der Regelungen des Ersten, Zweiten und Fünften Buches der AVR-Württemberg finden auf die Dienstverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2
a) der Branchentarifvertrag Weiterbildung vom 16. November 2011 bzw.
b) der Branchentarifvertrag Weiterbildung zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011
in der jeweils geltenden Fassung und die diese Tarifverträge ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge Anwendung. Ausgenommen von der Anwendung nach Satz 1 sind die Kollisionsregelungen der genannten Tarifverträge, derzeit geregelt in § 2 Branchentarifvertrag Weiterbildung vom 16. November 2011 bzw. in § 2 Branchentarifvertrag Weiterbildung zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011.
Zur Anwendung der in Unterabsatz 1 genannten Tarifverträge ist es erforderlich, dass ein gemäß § 14 ARRG Antragsberechtigter einen Antrag auf Anwendung der Tarifverträge für die konkret zu benennende Einrichtung bzw. den wirtschaftlich selbständigen Teil einer Einrichtung an die Arbeitsrechtliche Kommission stellt und diese nach Maßgabe dieser Regelung hierüber Beschluss fasst bzw. der Schlichtungsausschuss nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz hierüber eine Entscheidung trifft. Im Falle einer Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. einer Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz finden die in Unterabsatz 1 genannten Tarifverträge ab dem der Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz folgenden Tag Anwendung, soweit im Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. in der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz kein späterer Zeitpunkt bestimmt wird.
(2) Mit Ausnahme der Regelungsgegenstände Entgelt und Urlaub der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Tarifverträge bleiben die Regelungen der AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – unberührt, sofern sie keinen inhaltlichen Bezug zum Regelungsgegenstand Entgelt und zu den übrigen Bezügebestandteilen wie z. B. Jahressonderzahlung, den unständigen Bezügen, den Zulagen und den Zuschlägen bzw. zum Regelungsgegenstand Urlaub und den damit verbundenen Regelungen wie z. B. dem Zusatzurlaub und dem Sonderurlaub aufweisen und soweit und solange die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung bzw. die diese ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge keine weiteren Gegenstände regeln.
Satz 1 zweiter Halbsatz gilt nicht bei einer zukünftigen Regelung der betrieblichen Altersversorgung und bei einer zukünftigen Regelung der Entgeltumwandlung. Im Fall einer zukünftigen Regelung finden auch weiterhin die Bestimmungen der AVR-Württemberg – Erstes, Zweites und Fünftes Buch – zur betrieblichen Altersversorgung und zur Entgeltumwandlung Anwendung.
(3) Nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz gemäß Absatz 1 Unterabsatz 2 können für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 Abs. 2 durch Dienstvereinbarung nach § 36 Abs. 1 Satz 2 MVG günstigere Regelungen als die Mindestbedingungen der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Tarifverträge vereinbart werden.
(4) Dienstvereinbarungen, die keinen inhaltlichen Bezug zum Regelungsgegenstand Entgelt und zu den übrigen Bezügebestandteilen wie z. B. der Jahressonderzahlung, den unständigen Bezügen, den Zulagen und den Zuschlägen bzw. zum Regelungsgegenstand Urlaub und den damit verbundenen Regelungen wie z. B. dem Zusatzurlaub und dem Sonderurlaub aufweisen, gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Anwendungsbereich dieser Regelungen fallen, soweit und solange die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung bzw. die diese ergänzenden bzw. ersetzenden Tarifverträge die der Dienstvereinbarung zugrunde liegenden Regelungsgegenstände nicht regeln.
Dienstvereinbarungen, die einen inhaltlichen Bezug zum Regelungsgegenstand Entgelt und zu den übrigen Bezügebestandteilen wie z. B. der Jahressonderzahlung, den unständigen Bezügen, den Zulagen und den Zuschlägen bzw. zum Regelungsgegenstand Urlaub und den damit verbundenen Reglungen wie z. B. dem Zusatzurlaub und dem Sonderurlaub aufweisen, gelten für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in den Anwendungsbereich dieser Regelung fallen, wenn sie nach dem Inkrafttreten des Beschlusses der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz nach Absatz 1 Unterabs. 2 abgeschlossen wurden.
(5) Nach Ablauf der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 1 genannten Tarifverträge oder eines Teils derselben gelten diese so lange weiter, bis sie durch andere tarifliche Vereinbarungen oder entsprechende Beschlüsse der Arbeitsrechtlichen Kommission oder des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz ersetzt werden.
Anmerkung zu § 2 Abs. 1 Unterabs. 2:
Im Fall einer Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. einer Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz nach Unterabsatz 2 wird die Arbeitsrechtliche Kommission nach Ablauf von vier Jahren die im Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. in der Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz getroffene Regelung überprüfen und gegebenenfalls erforderliche Modifizierungen oder eine erforderliche Aufhebung der getroffenen Regelung nach Abschluss der Überprüfung beschließen. Der in Satz 1 genannte Zeitraum beginnt mit dem nach Unterabsatz 2 Satz 2 für die Anwendbarkeit der Tarifverträge maßgebenden Zeitpunkt.
§ 3 Verhältnis zu Verfahrensregelungen zur Bestandssicherung
(1) Für die in § 1 Abs. 2 Unterabs. 1 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter finden die Bestimmungen der AVR-Württemberg – Fünftes Buch – über Verfahrensregelungen zur Bestandssicherung diakonischer Einrichtungen keine Anwendung.
(2) Für die in § 1 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die Bestimmungen der AVR-Württemberg – Fünftes Buch – über Verfahrensregelungen zur Bestandssicherung diakonischer Einrichtungen unberührt. Dies gilt entsprechend für die in Unterabsatz 3 genannten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter soweit auf sie die Teile 4.1 bis 4.6 der AVR-Württemberg – Erstes Buch – bzw. die Regelungen der AVR-Württemberg – Fünftes Buch – anzuwenden sind.
§ 4 Einrichtungen im Aufnahmeverfahren
(1) Für Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1, die ihre Aufnahme als Mitglied im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. beantragen, gelten die Bestimmungen dieser Regelung ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Mitgliedschaft der Einrichtung im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 Unterabs. 2 finden keine Anwendung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 erfolgt die Beschlussfassung der Arbeitsrechtlichen Kommission bzw. die Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach dem Arbeitsrechtsregelungsgesetz gemäß § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 unter dem Vorbehalt des Erwerbs der Mitgliedschaft der Einrichtung im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 gilt § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 mit der Maßgabe, dass die in § 2 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 genannten Tarifverträge ab dem Tag des Erwerbs der Mitgliedschaft der Einrichtung im Diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V. Anwendung finden. Für die Anwendung der Anmerkung zu § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 tritt an die Stelle des in Satz 2 der Anmerkung zu § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 bestimmten Zeitpunktes der Tag des Erwerbs der Mitgliedschaft der Einrichtung im diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Württemberg e. V.
§ 5 Inkrafttreten
Diese Regelung tritt zum 1. Juni 2013 in Kraft.